Kinderlärm ist kein Reisemangel
Wenn Kinder bei den Mahlzeiten herumkrakeelen, ist das kein Reisemangel. Mitreisende müssen dieses kindliche Verhalten hinnehmen. Das hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Der Fall: Ein Ehepaar nahm an einer Donau-Kreuzfahrt teil. Nach der Reise verlangte das Paar von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Reisepreises. Als Begründung gaben die Reisenden an, dass sie Kinderlärm sehr gestört habe. Sie führten zunächst aus, ein Kind sei ständig sehr aktiv über ihrer Kabine herumgelaufen. Dadurch hätten sie in keiner Weise Ruhe gefunden.
Die Reisenden änderten später ihre Angaben. Das Kind sei vom Frühstück bis in den Abend hinein mit wildem Geschrei herumgelaufen und -getrampelt. Dem wurde im Verfahren widersprochen. Die Reiseveranstalterin bestritt aber nicht, dass das Kind während der Mahlzeiten Lärm gemacht habe.
Keine Reisepreisminderung wegen Kinderlärm
Das Ehepaar hatte vor Gericht keinen Erfolg und bekam keine Reisepreisminderung. Das Paar konnte vor Gericht nicht nachweisen, dass das Kind von früh bis spät herumgelaufen und -getrampelt sei. Das Amtsgericht Rostock hielt dies ohnehin für unglaubwürdig. Es sei unmöglich, dass ein Kleinkind jeden Tag 12 bis 14 Stunden ununterbrochen herumschreit und herumrennt. Der Vortrag sei daher eine offensichtliche Übertreibung, so das Gericht.
Kindliches Verhalten muss hingenommen werden
Auch wenn feststand, dass das Kind während der Mahlzeiten herumkrakeelt hatte, stellte das ebenfalls keinen Reisemangel dar. Nach Ansicht des Gerichts sei darin ein kindlich sozial adäquates Verhalten zu sehen, das von Mitreisenden hinzunehmen sei. Niemand könne ernsthaft erwarten, dass sich Kinder immer ruhig und gesittet verhalten, so das Gericht. Beim Spielen und Herumtollen sei Lärm nicht zu vermeiden. Dies sei aber nicht als Reisemangel zu werten. Das gelte auch für das Essverhalten von Kindern, das öfter nicht den üblichen Tischmanieren entspreche.
AG Rostock, Urteil vom 10.6.2020, Az.: 47 C 278/19
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