BGH-Urteil: Gestohlenes Auto gekauft, Auto beschlagnahmt – kein Geld zurück

Mann und Frau stehen in einem Autosalon
Auch beim Autokauf gibt es Betrug im großen Stil© iStock.com/vadimguzhva

Wer arglos ein Auto kauft, das zum Zeitpunkt des Kaufes zur Fahndung ausgeschrieben ist, kann Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Dies geht nicht, wenn das Auto erst später in die Fahndungsliste des Schengener Informationssystems (SIS) eingetragen wurde, so der Bundesgerichtshof.

Gekauftes Auto später zur Fahndung ausgeschrieben

Im Juli 2011 kaufte der Kläger für 36.000 Euro einen gebrauchten Audi Q7 bei einem Händler in Deutschland. Im März 2013 wurde er auf der Rückfahrt aus der Türkei an der serbischen Grenze angehalten. Die Polizei beschlagnahmte das Auto auf der Grundlage einer
Interpol-Meldung, da es einmal einer Leasing-Firma in Rumänien gehört hatte und nicht zurückgegeben worden war. Der Käufer verlangte seinen Kaufpreis vom Händler zurück und klagte.

Das Oberlandesgericht Köln verurteilte den Verkäufer dazu, dem Käufer den Kaufpreis größtenteils zurückzuzahlen. Die Richter sahen in der Eintragung des Autos in die Fahndungsliste des Schengener Informationssystems (SIS), in die der Wagen im Mai 2014 eingetragen worden war, einen Mangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kauf berechtigt. Der Verkäufer legte Rechtsmittel ein.

Verkäufer muss Kaufpreis nicht zurückzahlen

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) aber gaben dem Verkäufer Recht: Er muss den Kaufpreis nicht zurückerstatten. Für den Käufer war damit nicht nur das Auto, sondern auch das Geld verloren.

Begründung der Richter: Das Auto wurde erst im Mai 2014, also knapp drei Jahre nach dem Kauf, im SIS zur Sicherstellung ausgeschrieben. Zum Zeitpunkt des Kaufes war zwar der Grund für die Eintragung schon vorhanden, die Eintragung aber noch nicht erfolgt.

Die Richter führten aus, dass es für eine Haftung des Verkäufers nicht alleine ausreiche, dass der Grund für die Eintragung schon vor dem Kauf vorlag. Die Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers werde ansonsten übermäßig ausgedehnt.

Der Verkäufer braucht beim Verkauf eines Autos mit lückenlos dokumentierter Historie nicht auf lange Zeit für ein Geschehen haften, das bei Übergabe des Autos für ihn nicht erkenn- oder beherrschbar war, das aber irgendwann später eine Beschlagnahmung des Autos durch den Staat möglich macht. BGH, Urteil vom 26.2.2020, Az.: VIII ZR 267/17

Hinweis der ADAC Juristen

Wie dieses Urteil zeigt, kann sich der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf nicht vor allen Eventualitäten schützen. Vorsicht ist dennoch besser als Nachsicht. Erkundigen Sie sich daher auf alle Fälle vor dem Kauf möglichst genau über die Historie des Autos und informieren Sie sich über die gängigen Betrugsmaschen beim Autokauf und -verkauf.