HU und AU: Alles Wissenswerte zum "TÜV"

Mechaniker steht am Motor eines Autos in einer Werdkstatt und schreibt etwas auf
Schaut genau hin: Der "TÜV"-Prüfer im Einsatz© iStock.com/M_a_y_a

So bekommen Sie die "TÜV"-Plakette: Alles, was Sie über Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) wissen müssen. Mit Fahrzeuglisten und Mängelklassen

  • Die Hauptuntersuchung ist Pflicht

  • Unterschiedliche Prüfintervalle

  • Übersicht der Mängelklassen

So wie wir Menschen regelmäßig zur Kontrolle zum Zahnarzt müssen, haben auch Autos ihren regelmäßigen Termin zum Sicherheits-Check: Neuwagen müssen nach drei Jahren zur Haupt- und Abgasuntersuchung, danach wechselt das Prüfintervall in den Zweijahresrythmus. 

Der Sinn des Ganzen: Die Hauptuntersuchung (HU) stellt die "Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit und Umweltverträglichkeit" der Fahrzeuge sicher. 

Unterschied zwischen HU und TÜV?

So wie Papiertaschentücher einfach nur Tempos genannt werden, ist die Hauptuntersuchung (HU) umgangssprachlich meist der „TÜV“, weil der Technische Überwachungsverein TÜV früher das Monopol für die Untersuchung hatte. So hat sich "mein Auto muss zum TÜV" also eingebürgert, gemeint ist damit aber die Hauptuntersuchung. Längst dürfen aber auch andere technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen wie zum Beispiel DEKRA, GTÜ oder KÜS die HU durchführen.

Was ist die Hauptuntersuchung (HU)?

TÜV Paketten
Wann muss das Auto zur HU? Das Jahr steht in der Mitte, der Monat oben© TÜV Rheinland

Die HU ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass kein verkehrsuntaugliches oder nicht vorschriftgemäßes Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Definiert ist sie als eine "zerlegungsfreie Sicht-, Funktions- und Wirkungsprüfung bestimmter Bauteile", bei der das Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO beurteilt wird.

Verantwortlich für die fristgerechte Vorführung zur HU ist der Fahrzeughalter, der auch die Kosten für die HU tragen muss. Die Prüfung wird an einer Prüfstelle, einem Prüfstützpunkt oder beim Fuhrpark einer Firma durchgeführt. Auch viele Kfz-Werkstätten haben an bestimmten Tagen einen Prüfer vor Ort.

Eine HU wird durch einen Untersuchungsbericht nachgewiesen. Wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt, erhält der Fahrzeugschein den Prüferstempel und ein Namenszeichen, und die Prüfplakette wird am hinteren Kfz-Kennzeichen angebracht. Sie zeigt gleichzeitig Jahr und Monat (durch die oberste Zahl auf der Plakette erkennbar) der nächsten fälligen HU. Hier erfahren Sie, wie Sie die Plakette richtig lesen.

Man muss übrigens nicht warten, bis der "TÜV" fällig ist und kann die HU auch schon vorher machen. Das ist zu Beispiel dann sinnvoll, wenn man sein Auto verkaufen möchte und Vertrauen mit einem frischen Stempel schaffen möchte. Die Zeit bis zur nächsten HU verlängert sich dann aber nicht. Sobald die neue Plakette angebracht ist, beginnt bei Pkw der Zwei-Jahres-Turnus erneut.

"TÜV"-Bericht mitführen: Ist das Pflicht?

Nein. Die HU-Bescheinigung braucht man nicht im Auto mitführen. Als Nachweis über die bestandene Hauptuntersuchung (HU) gilt der Stempel mit dem Termin für die nächste HU in der Zulassungsbescheinigung Teil 1, früher Fahrzeugschein genannt. Wichtig zu wissen: Der Untersuchungsbericht muss bei An- und Ummeldungen eines Kfz vorgelegt werden.

Nachprüfung bei erheblichen Mängeln

Stellt ein Prüfer erhebliche oder gefährliche Mängel fest, muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder vorgeführt (Nachprüfung) werden.

Achtung: Trotz des Zeitrahmens sind die Mängel umgehend zu beseitigen. Lässt der Fahrzeughalter die Einmonatsfrist verstreichen, muss eine komplett neue HU gemacht werden. 

Ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, wird die Prüfplakette entfernt. Und für den Halter gibt es ein Verbot, mit diesem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen.

Die Abgasuntersuchung (AU) ist Teil der HU

Mann hält Abgas-Messgerät in einen Auspuff
Wurde wieder eingeführt: Die Abgasmessung am Auspuff© ddp images/Torsten Silz

Langgediente Autofahrer erinnern sich noch: Bis Ende 2009 erfolgte der Nachweis der durchgeführten AU durch eine sechseckige Prüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen. 2010 wurde die Abgasuntersuchung als separate Prüfung abgeschafft und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU). Die allgemeine "TÜV"-Plakette ersetzt deshalb die sechseckige Plakette auf dem vorderen Kennzeichen. Allerdings wird für die AU eine Extra-Bescheinigung ausgestellt, die auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen ist.

Die AU kann auch schon vor der HU von Werkstätten durchgeführt werden, die dafür anerkannt sein müssen. Allerdings darf die Abgasuntersuchung dann zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung maximal ein Monat zurückliegen (monatsgenau). 

Wie oft müssen welche Fahrzeuge zum "TÜV"?

Die Fristen für die jeweils folgenden Haupt -und Abgasuntersuchungen beginnen mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung bzw. mit der Erstzulassung. Anders sieht es beim Saisonkennzeichen aus: Fällt die Untersuchung in den "Ruhezeitraum", ist sie im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums nachzuholen. Beispiel: Ist die HU im Januar abgelaufen, das Auto darf aber erst ab April wieder genutzt werden, dann muss es auch erst im April zur Überprüfung. 

Seit dem 1. Juli 2012 wird bei Überschreitung der HU-Fälligkeit nicht mehr "rückdatiert". Die nächste Hauptuntersuchung ist somit für Pkw grundsätzlich immer 24 Monate nach der letzten Hauptuntersuchung fällig. Versäumt der Fahrzeughalter die HU um mehr als zwei Monate, wird die Prüfung um eine Ergänzungsuntersuchung erweitert – und die Gebühr erhöht sich aufgrund des erhöhten Prüfumfangs um 20 Prozent.

Ist der Termin für die Hauptuntersuchung schon abgelaufen und es kommt zu einem Unfall, sind die Ansprüche eines Unfallgegners durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt. Führt jedoch ein Mangel, der bei der HU zu beanstanden wäre, zum Unfall, kann die Versicherung den Autobesitzer in Regress nehmen, also ­einen Teil der Schadensumme zurückverlangen.  

Fahrzeugart Zulässiges Gesamtgewicht (zGG)Erste UntersuchungFolgende Untersuchungen

Krafträder und Pkw

Krafträder¹⁾ und Kfz der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

Pkw²⁾

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

Wohnmobile³⁾

bis 3.500 kg zGG

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

über 3.500 bis 7.500 kg zGG

nach 24 Monaten

alle 24 Monate; ab 7dem 7. Zulassungsjahr alle 12 Monate

über 7.500 kg zGG

nach 12 Monaten

alle 12 Monate

Anhänger⁴⁾

ungebremst

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

bis 750 kg zGG

nach 36 Monaten

alle 24 Monate

über 750 bis 3.500 kg zGG

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

über 3.500 bis 10.000 kg zGG

nach 12 Monaten

alle 12 Monate

Lkw/Nutzfahrzeuge⁵⁾

bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

bis 3.500 kg zGG

nach 24 Monaten

alle 24 Monate

über 3.500 bis 7.500 kg zGG

nach 12 Monaten

alle 12 Monate

¹⁾ auch sog. "Trikes", sofern als Kraftrad zugelassen 
²⁾ allgemein mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 
³⁾ Hauptuntersuchung setzt gültige Prüfung der Flüssiggasanlage voraus 
⁴⁾ auch Wohnanhänger 
⁵⁾ Auswahl; Gesamtübersicht der Regelungen für Nutzfahrzeuge und Anhänger siehe BGBl Nr. 11 vom 8. März 2006, S. 470, www.bgbl.de

Zur AU müssen grundsätzlich alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge mit Otto- bzw. Dieselmotor, also alle Pkw, Lkw, Motor- und Leichtkrafträder, Trikes, Quads usw.

Aber es gibt innerhalb dieser Gruppen Ausnahmen:

  • Kraftfahrzeuge mit Otto-Motor: Mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 50 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Juli 1969 oder drei Rädern oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter 400 kg

  • Kraftfahrzeuge mit Diesel-Motor: Mit weniger als vier Räder oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h oder einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1977

  • Motor- und Leichtkrafträder mit und ohne Beiwagen (L3e, L4e), Trikes (L5e) und Quads (L7e): Mit einer Erstzulassung vor dem 1. Januar 1989

  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (Traktoren/Schlepper)

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht Lastkraftwagen ähneln, und Stapler

Der "TÜV" wird im Ausland fällig - was nun?

Sie können ein Verwarnungs- oder Bußgeld in Deutschland umgehen, wenn Sie z. B. nachweisen, dass Ihr Fahrzeug bei der Ausreise aus Deutschland noch eine gültige Hauptuntersuchung hatte und danach ständig im Ausland war. Das kommt in der Praxis öfter vor, wenn Wohnmobile oder Wohnwagen für längere Zeit auf Campingplätzen im Ausland abgestellt werden.

Als Nachweis kann in diesen Fällen unter Umständen das Prüfprotokoll einer ausländischen Prüfstelle dienen. Das ersetzt aber nicht die HU in Deutschland. Diese muss dann unmittelbar nach der Rückkehr in die Heimat gemacht werden. Übrigens: Ausländische Behörden dürfen eine abgelaufene HU nicht beanstanden.

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Das sind die Mängelklassen

Die "HU-Richtlinie" definiert den Rahmen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und gibt die Mängelklassen vor, in die das untersuchte Fahrzeug einzustufen ist.

Achtung: Der Weiterbetrieb eines Fahrzeuges mit nicht behobenen Mängeln (verkehrsunsichere, gefährliche, erhebliche und auch geringe) verstößt gegen die §§ 23 StVO und 31 StVZO!

EinstufungDefinition

HW – Hinweise

Hinweise sind selbst keine Mängel, sondern weisen auf zukünftige Mängel wie Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände hin, die sich schon abzeichnen. Die Prüfplakette wird zugeteilt.

GM – Geringe Mängel

Hierbei ist zum Zeitpunkt der Feststellung eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Prüfplakette kann zugeteilt werden,wenn mit unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu rechnen ist.

EM – Erhebliche Mängel

Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Die Prüfplakette wird nicht zugeteilt.

VM – Gefährliche Mängel

Erhebliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und kein unmittelbares Verbot zum Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich ziehen. Alle Mängel sind unverzüglich zu beheben. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Eine Nachprüfung ist erforderlich.Keine Benachrichtigung der Zulassungsbehörde.

VU – Verkehrsunsicher

Gefährliche Mängel, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen und zum unmittelbaren Verbot des Fahrzeugbetriebs auf öffentlichen Straßen führen. Die vorhandene Prüfplakette ist zu entfernen, die Zulassungsbehörde wird informiert. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Eine Nachprüfung ist erforderlich.

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