Reiseveranstalter oder Airline pleite – gibt es Geld zurück?

Das Firmenloge oder FTI Group vor einem Reisebüro
Immer wieder gehen Reiseveranstalter pleite, wie zum Beispiel FTI© dpa/Sven Hoppe

Insolvenz bei Airline oder Reiseveranstalter: Nach der Insolvenz von FTI droht jetzt bei We-Flytour die Pleite. Wer eine Pauschalreise oder Kreuzfahrt gebucht hat, ist abgesichert. ADAC Juristinnen und Juristen geben Tipps, wie Reisende ihr Geld zurückbekommen.

  • Reiseveranstalter insolvent: So geht es für Reisende weiter

  • Pauschalreisende sind durch einen Sicherungsschein abgesichert

  • Nur Hotel gebucht: Geld ist schwer zurückzubekommen

Urlaubsfreude ade: Wenn Reiseunternehmen Insolvenz anmelden, bleibt von der erhofften Erholung nicht viel übrig. Welche Ansprüche betroffene Reisende haben, hängt davon ab, ob sie eine Pauschalreise oder einzelne Leistungen wie zum Beispiel Hotel oder Flug gebucht haben.

Reiseveranstalter We-Flytour GmbH pleite

Die We-Flytour GmbH hat Insolvenz angemeldet. Alle noch nicht angetretenen Reisen, auch die im Jahr 2025, sind storniert. Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) sichert über We-Flytour gebuchte Pauschalreisen umfassend ab.

Für die ca. 1500 Pauschalreisenden, die sich aktuell im Urlaub befinden, ist die sichere Heimreise oder die Fortsetzung des Urlaubs gewährleistet. Wer vor Ort mit Problemen konfrontiert ist, kann sich an folgende Telefonnummern wenden:

Service-Hotline für alle allgemeinen Fragen rund um die Zahlungsunfähigkeit von We-Flytour: +49 (0)30 25 89 87 253

Auch Reisende, deren Reise storniert wurde, erhalten Unterstützung. Der DRSF sorgt für die Erstattung geleisteter Zahlungen und wird sich mit den betroffenen Reisenden in Verbindung setzen, sobald alle Rückholaktionen abgeschlossen sind. Reisende brauchen den DRSF nicht von sich aus kontaktieren oder ohne Aufforderung Buchungsunterlagen einreichen.

Das Amtsgericht Heilbronn hat die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der We-Flytour GmbH angeordnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Heike Metzger.

Infos zur Insolvenz bei Pauschalreise

Die ADAC Checkliste zeigt Ihnen die richtigen Schritte, wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und der Reiseveranstalter insolvent ist.

Checkliste bei Insolvenz eines Reiseveranstalters
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Urlauber, die eine Pauschalreise gebucht haben, können bei Insolvenz des Reiseveranstalters auf Sicherheiten zurückgreifen. Auch eine Kreuzfahrt ist rechtlich eine Pauschalreise.

Alle Veranstalter in der EU müssen sicherstellen, dass Sie den Reisepreis zurückbekommen und vom Urlaubsort zurückbefördert werden. Sie müssen die Absicherung durch den Sicherungsschein nachweisen, den Sie bei Buchung ausgehändigt bekommen haben.

Bei einer Insolvenz kann man Ansprüche direkt beim Absicherer geltend machen. Große Reiseveranstalter (ab 10 Mio. Umsatz) müssen sich beim Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) absichern, kleinere Reiseveranstalter können dafür eine Versicherung abschließen. Wer der Absicherer Ihrer Reise ist, können Sie dem Sicherungsschein entnehmen.

Geht der Veranstalter pleite, kann der Absicherer entscheiden, ob er die Durchführung der Reise weiter anbietet oder die vorzeitige Rückreise organisiert. Verlangen Sie eine Erstattung des Reisepreises, muss der Absicherer unverzüglich zahlen.

Airline insolvent: Das sind Ihre Rechte

Bei Nur-Flug-Buchungen muss die Airline ihre Insolvenz nicht absichern. Da sie schon vor dem Start die Bezahlung des Tickets fordern kann, tragen die Fluggäste das Risiko, dass der Flug nicht mehr stattfindet.

Mit der Buchung hat man Anspruch auf die Durchführung des Fluges oder die Rückerstattung des Ticketpreises. Ist die Airline pleite, bleibt aber nur die Anmeldung der Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Die ADAC Checkliste für individuell gebuchte Leistungen zeigt Ihnen die richtigen Schritte.

Checkliste bei Insolvenz eines Anbieters
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Im Urlaub gestrandet: Wie komme ich nach Hause?

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt. Dieser entscheidet darüber, ob eine bereits angetretene Reise weiter durchgeführt oder abgebrochen wird.

Entstehen Ihnen für die Rückreise zusätzliche Kosten (z.B. weil der vertraglich vereinbarte Rückflug nicht geht und Sie sich einen Ersatzflug buchen), müssen Sie diese im Insolvenzverfahren geltend machen. Ob die Insolvenzmasse für alle betroffenen Passagiere ausreicht, ist aber oft fraglich.

Noch zu Hause: Kann ich den Vertrag widerrufen?

Bei Beförderungsverträgen wie zum Beispiel bei der Buchung eines Fluges besteht kein Widerrufsrecht. Ob der Vertrag im Reisebüro oder online gebucht wurde, spielt keine Rolle.

Sie können den Flug zwar jederzeit stornieren. Die Airline kann aber eine Stornogebühr verlangen, wenn der Flug trotz der Insolvenz startet.

Tipp: Sie sollten zunächst abwarten, ob der Flug trotz Insolvenz der Airline durchgeführt wird. Sowohl ein Investor als auch der Insolvenzverwalter können bestimmen, dass bestehende Buchungen noch erfüllt werden.

Flug annulliert: Was kann ich verlangen?

Wird der Flug wegen der Insolvenz der Airline annulliert, können Sie zwischen Rücktritt und Ersatzbeförderung wählen. Man kann verlangen:

  • Rückerstattung des Ticketpreises oder Erstattung von Mehrkosten (z.B. für einen selbst gebuchten Ersatzflug, wenn die Airline keinen Alternativflug anbietet)

  • Zusätzliche Kosten, die wegen der Annullierung entstehen (z.B. für die Stornierung eines schon gebuchten Mietwagens)

  • Pauschale Ausgleichszahlung, wenn die Airline weniger als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert hat

Achtung: Hat die Airline schon Insolvenzantrag gestellt, muss man seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden. Ob Sie Geld zurückbekommen, hängt davon ab, ob die Insolvenzmasse zur Begleichung aller Forderungen ausreicht.

Bei wem stelle ich Ansprüche?

Ihre Ansprüche können Sie nur gegenüber der Airline stellen, denn diese ist Ihr Vertragspartner. Es ist unerheblich, ob Sie den Flug direkt bei der Airline oder über einen Vermittler (z.B. ein Reisebüro oder ein Online-Portal) gebucht haben.

  • Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, müssen Ansprüche an den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Dieser informiert die Betroffenen in der Regel über das weitere Vorgehen. Nur bei einer sogenannten Insolvenz in Eigenverwaltung bleibt die Airline Anspruchsgegner.

  • Schadenersatzansprüche gegen einen Reisevermittler sind nur möglich, wenn ihn ein Verschulden trifft. Beispiel: Wenn die Insolvenz der Airline bei der Vermittlung schon absehbar war.

  • Handelt es sich um einen sogenannten Vermittler verbundener Reiseleistungen, der also z.B. zum Flug noch eine Übernachtung vermittelt, sind Ansprüche möglich. Dieser Vermittler muss seine eigene Insolvenz absichern, wenn er eigene Reiseleistungen erbringt oder wenn er für die vermittelten Reiseleistungen den Zahlungsverkehr organisiert. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen muss die Rückbeförderung des Kunden sicherstellen, wenn der Flug direkt bei ihm gebucht wurde. Beispiel: Die Airline vermittelt zusätzlich zum Flug eine Übernachtung.

  • Pauschalurlauber bekommen bei einer Insolvenz der Airline Hilfe vom Reiseveranstalter. Er muss kostenfrei eine Alternative (z.B. die Beförderung mit einer anderen Airline) zur Verfügung stellen. Kommt es zu erheblichen Verzögerungen, kann man eine Reisepreisminderung geltend machen.

  • Eine kostenfreie Stornierung der Reise wegen Insolvenz der Airline ist nicht möglich.

Hotel insolvent: Ihre Ansprüche

Bei der Buchung eines Hotels oder einer Ferienwohnung in Deutschland gilt deutsches Mietrecht. Oft wird verlangt, das Hotel/die Ferienwohnung schon vor dem Aufenthalt zu bezahlen. Macht der Hotelier/Vermieter zwischen (An-)Zahlung und Reiseantritt Pleite, besteht die Gefahr, dass die Gäste auf ihren Kosten sitzen bleiben.

Haben Sie schon für Übernachtungen bezahlt, können Sie das Geld nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens zurückfordern. Reicht die Insolvenzmasse nicht zur Begleichung aller Forderungen aus, gehen Sie unter Umständen leer aus.

ADAC Tipp: Einigen Sie sich mit dem Hotelier/Vermieter darauf, erst bei der Beendigung des Aufenthalts zu zahlen.

Bei Buchungen im Ausland gilt meist ausländisches Recht. Ansprüche muss man in der Regel im Ausland gegenüber dem Hotelier/Vermieter nach ausländischem Recht geltend machen. Da es Abweichungen gegenüber der deutschen Rechtslage geben kann, sollte man einen Rechtsanwalt im Ausland einschalten.

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