Führerscheinklassen C für Lkw, D für Busse und L und T für Zugmaschinen: alle Infos auf einen Blick

Hände an Steuer von LKW
Führerscheine für Lkw und Busse sind befristet und müssen regelmäßig verlängert werden.© Shutterstock/welcomia

Lkw- und Busfahrer fahren nicht nur große und schwere Kraftfahrzeuge, sondern sie tragen auch eine große Verantwortung. Ans Steuer darf nur, wer die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt und sie regelmäßig verlängert.

  • Für Lkw-Führerscheinklassen gelten besondere Befristungen

  • Inhaber der alten Klasse 3 erhalten auch einen Teilbereich der Lkw-Klasse

  • D-Klassen sind Busklassen und L und T benötigt man für Zugmaschinen

Lkw-Führerscheine sind entweder von Anfang an auf 5 Jahre befristet (Erwerb ab 1.1.1999) oder wenn es sich um Führerscheine der alten Klasse 2 handelt (Erwerb vor dem 1.1.1999), dann sind die Klassen C und CE auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet. 

Führerscheinklassen C1, C1E, C, CE für Lkw



Erlaubte FahrzeugeKlasse C¹

Die Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).


Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden. 

Anhänger über 750 kg zGM setzen den Führerschein der Klasse CE voraus.

Erlaubte Fahrzeuge Klasse C1¹

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).


Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Erlaubte Fahrzeuge der Klasse C1E¹

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt.Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Erlaubte Fahrzeuge der Klasse CE¹

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.


Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.

Umtausch Klasse 2

Im Falle eines Umtausches der Fahrerlaubnisklasse 2 werden die Fahrerlaubnisklassen AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T erteilt. Aus Gründen des Bestandsschutzes werden weitere Berechtigungen über Schlüsselzahlen eingetragen.

Befristungen

In den Lkw-Klassen gelten beim Erwerb ab 1.1.1999 und vor dem 28.12.2016 folgende Befristungen der Fahrberechtigung:

  • Klassen C1,C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
  • Klassen C,CE: für fünf Jahre

Für Inhaber einer ab dem 28.12.2016 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE gilt, dass deren Fahrerlaubnis auf 5 Jahre befristet wird.


Wichtiger Hinweis:  Diese nationale Lösung, dass die Befristung erst für Fahrerlaubnisse der Klassen C1 bzw. C1E gilt, die ab dem 28.12.2016 erworben wurden, entspricht nicht dem Europäischen Recht. Dies bedeutet, dass bei Fahrten im Ausland Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden können.

Umtausch Klasse 3

Bei einem Umtausch der Fahrerlaubnisklasse 3 werden auch die Klassen C1 und C1E ohne ärztliche Untersuchung und ohne Befristung erteilt; das Dokument unterliegt der formalen gestaffelten Befristung. Nur der von Klasse 3 erfasste Lkw-Klassenausschnitt CE 79 unterliegt – unabhängig vom Umtausch –  auch den Einschränkungen der Klasse CE.

Untersuchungen

Für den Erwerb wie auch die Verlängerung der Klassen C1, C1E, C oder CE ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Der Arzt wird dabei vom Antragsteller frei gewählt.

Bei Inhabern der Klasse 3 sind die Klassen C1 und C1E nicht befristet. D.h. es fällt insoweit keine Untersuchung an.

Darüber hinaus ist immer auch ein ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen. Zum Erwerb einer unbefristeten Fahrerlaubnisklasse genügt die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle. Bei befristeten Fahrberechtigungen ist eine augenärztliche Begutachtung sowohl beim Ersterwerb wie auch bei jeder Verlängerung vorgeschrieben.

Mindestalter

  • 18 Jahre für die Klassen C1 und C1E
  • 21 Jahre für Klassen C und CE

Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt für die Klassen C und CE ein Mindestalter von 18 Jahren. Bereits während der Ausbildung gilt für den Fahrerlaubniserwerb das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen dann aber nur Fahrten in Deutschland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden.

Ausbildung

Grundsätzlich ist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben. Bei einer Erweiterung von Klasse C1 auf Klasse C1E entfällt die Theorie.

Sonstiges

  • Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten.
  • Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E innerhalb Deutschlands auch zum Führen von Kraftomnibussen der entsprechenden zGM ohne Fahrgäste, sofern die Fahrt lediglich der Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dient. Ohne Einschränkung auf diesen Fahrzweck dürfen Busse ohne Fahrgäste nur mit Schlüsselzahl 171 oder 172 gefahren werden. Diese Berechtigung des Inhabers einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 gilt nur im Inland.

¹ Anmerkungen:

  • gilt für ab dem 28.12.2016 neu erteilte Fahrerlaubnis

  • Es gilt Besitzstandsschutz im Inland

    für alle Fahrerlaubnisse, die vor dem 28.12.2016 erteilt wurden. Da diese nationale Regelung hinsichtlich des geänderten Besitzstandsschutzes nicht dem Europäischen Recht entspricht, können bei Fahrten im Ausland mit ab dem 19.1.2013 bis zum 27.12.2016 erteilten Fahrerlaubnissen Beanstandungen durch ausländische Behörden nicht ausgeschlossen werden. 

  • Zusätzlich wurden insbesondere folgende Fahrzeuge privilegiert, d.h. sie dürfen weiterhin geführt werden, auch wenn die Klasse ab dem 19.1.2013 erteilt wurde: Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks, Katastrophenschutzes, Krankenkraftwagen, Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, rollstuhlgerechte Fahrzeuge und Wohnmobile.

Führerscheinklassen D1, D1E, D und DE für Busse



Erlaubte Fahrzeuge der Klasse D

Zum Führen von Kraftfahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit zGM von max. 750 kg), ist die Fahrerlaubnisklasse D erforderlich.

Erlaubte Fahrzeuge der Klasse D1

Für Kraftomnibusse bis 8 Meter Länge, die zur Beförderung von maximal 16 Fahrgästen ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zGM von max. 750 kg) genügt die Fahrerlaubnis der Klasse D1. Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Klasse D1.

Erlaubte Fahrzeuge der Klasse D1E

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.

Erlaubte Fahrzeuge der Klasse DE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Anhänger über750 kg zGM

Anhänger mit mehr als 750 kg zGM setzen eine Fahrerlaubnis der Klasse DE bzw. D1E voraus.

Befristungen

Klassen D, D1, DE und D1E: für fünf Jahre

Untersuchungen

Bei Erwerb der Klassen D1, D1E, D und DE muss ein betriebs-, arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt werden. Bis zum 50. Lebensjahr genügt für die Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklassen die ärztliche Bescheinigung wie beim Lkw-Führerschein. Nach dem 50. Lebensjahr werden die Bus-Klassen dagegen nur bei Vorlage des umfassenderen Gutachtens verlängert. 

Darüber hinaus ist immer auch ein ausreichendes Sehvermögen nachzuweisen. Zum Erwerb einer unbefristeten Fahrerlaubnisklasse genügt die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle. Bei befristeten Fahrberechtigungen ist eine augenärztliche Begutachtung sowohl beim Ersterwerb wie auch bei jeder Verlängerung vorgeschrieben.

Mindestalter

  • 21 Jahre für die Klassen D1 und D1E
  • 24 Jahre für die Klassen D und DE

Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb gilt für die Klassen D1 und D1E ein Mindestalter von 18 Jahren und für D und DE von 20 Jahren. Bereits während der Ausbildung gilt für den Fahrerlaubniserwerb das herabgesetzte Mindestalter; es dürfen dann aber nur Fahrten in Deutschland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses gemacht werden.

Ausbildung

Grundsätzlich ist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben. Bei einer Erweiterung von Klasse D auf Klasse DE und Klasse D1 auf Klasse D1E entfällt die Theorie.

Sonstiges

  • Darüber hinaus berechtigen Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E innerhalb Deutschlands auch zum Führen von Kraftomnibussen der entsprechenden zGM ohne Fahrgäste, sofern die Fahrt lediglich der Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dient. Ohne Einschränkung auf diesen Fahrzweck dürfen Busse ohne Fahrgäste nur mit Schlüsselzahl 171 oder 172 gefahren werden. Diese Berechtigung des Inhabers einer umgeschriebenen Fahrerlaubnis der alten Klasse 2 gilt nur im Inland.
  • Wer den Busführerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten.

Führerscheinklassen L und T für Zugmaschinen



Erlaubte Fahrzeuge der Klasse L

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sind Fahrzeuge der Klasse L (ehemals Klasse 5). Werden Anhänger mitgeführt, darf nicht schneller als 25 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) gefahren werden. 
  
Bis zum 30.6.2012 war die Fahrerlaubnisklasse L auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h begrenzt. Von der Erweiterung auf 40 km/h profitieren alle Inhaber dieser Klasse.
 
Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke; die Zweckbindung entfällt bei Fahrberechtigungen, die vor 1999 erteilt wurden, was beim Umtausch durch die Schlüsselzahlen 174 und 175 kenntlich gemacht wird. 

Klasse L umfasst außerdem selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Stapler und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h, auch mit Anhängern.

Erlaubte Fahrzeuge der Klasse T

Die Klasse T gilt für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt eine Begrenzung von 40 km/h. Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h fallen in diese Klasse.

Umtausch Klasse 2 oder 3

Beim Umtausch der Klasse 2 wird auch die Klasse T erteilt.


Dem Inhaber eines Führerscheins der Klasse 3 wird diese Klasse nur auf Antrag und bei nachgewiesener Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft erteilt. Der Antrag muss beim ersten Umtausch des Führerscheins der Klasse 3 gestellt werden; eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich.


Bei einem Erlöschen der alten LKW-Klasse 2, bleibt die Klasse 3 bestehen und auch die Klasse T erlischt nicht.

Mindestalter

16 Jahre für die Klassen L und T

Ausbildung

Grundsätzlich ist für den Erwerb einer Fahrerlaubnis eine theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung vorgeschrieben. Bei Klasse L entfällt die Praxis.