Abgelenkt: Tesla-Touchscreen fällt unter Handyverbot

Tesla: Ist der Fahrer zu lange abgelenkt, ist die Bedienung des Touchscreens verboten ∙ Durch Anklicken des Vorschaubildes mit dem Play-Button werden Sie auf die Internetseite von YouTube weitergeleitet. Für deren Inhalte und Datenverarbeitung ist der jeweilige Seitenbetreiber verantwortlich. ∙ Bild: © ADAC/Shutterstock

Ein Touchscreen im Auto fällt unter das Handyverbot – wenn der Fahrer zu lange daraufsieht. Was Autofahrer nach dem Urteil des OLG Karlsruhe wissen sollten.

  • Bedienung des Scheibenwischers im Untermenü kann zu Bußgeld führen

  • "Handyverbot": Kein Unterschied zwischen mobilen und fest verbauten Geräten

  • Nur kurzer Blick erlaubt: Touchscreen darf nicht ablenken

Seit der sogenannte Handyparagraf (§ 23 Abs. 1a StVO) vor vier Jahren erweitert wurde, ist vieles konkreter: Nicht nur das Telefonieren mit dem Handy am Ohr ist verboten, sondern auch die Verwendung anderer elektronischer Geräte. Berührungsbildschirme sind dort auch aufgezählt – unabhängig davon, ob zur Unterhaltung oder zur Bedienung des Fahrzeugs. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte im Sommer das Urteil gegen einen Teslafahrer, der während der Fahrt den fest verbauten Touchscreen in seinem Tesla 3 bedient hatte, um die Intervallschaltung seines Scheibenwischers in einem Untermenü zu aktivieren (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19). Dabei kam er von der Fahrbahn ab, rammte Bäume und ein Schild.

Die Richter führten aus, dass die Vorschrift § 23 Abs. 1a StVO nicht zwischen
mobilen und fest im Auto verbauten elektronischen Geräten unterscheidet.
Außerdem erfordert die Steuerung des Scheibenwischerintervalls über den Touchscreen deutlich mehr Aufmerksamkeit als die Bedienung mit einem Hebel, so die Richter. Über ein Scheibenwischersymbol kommt man im Tesla 3 in ein Untermenü und kann dann zwischen fünf Einstellungen wählen.

Die Benutzung des Touchscreens zum Einstellen der Scheibenwischer sahen die Richter deshalb als einen Verstoß gegen das Handyverbot und damit als eine Ordnungswidrigkeit an. Im konkreten Fall bedeutete das eine Geldbuße von 200 Euro und einen Monat Fahrverbot. Das Besondere an diesem Urteil: Zum ersten Mal führte eine fahrzeugbezogene Tätigkeit zu einem Bußgeld – nicht Telefonieren, SMSen, Whats-App checken.

Laut ADAC Experten gehören häufig genutzte und für die Fahraufgabe relevante Funktionen nicht in die Untermenüs des Touchscreens. Dino Silvestro, Leiter Fahrzeugtest im ADAC Technik Zentrum: "Grundfunktionen wie Scheibenwischer-, Heizungs- und Lichtsteuerung müssen ohne Blickabwendung vom Fahrgeschehen bedienbar sein. Neue Konzepte müssen also mindestens so einfach zu handhaben sein, wie haptisch erfühlbare Tasten oder Schalter."

Touchscreen: Wann die Benutzung erlaubt ist

Das Urteil hat unmittelbare Auswirkungen auf die Praxis, denn Berührungsdisplays sind aus modernen Fahrzeugen nicht mehr wegzudenken. Wichtig: § 23 Abs.1a StVO erlaubt die generelle Nutzung von Touchscreens. Dort heißt es: "Sofern zur Bedienung und Nutzung des fest im Pkw installierten Berührungsbildschirms nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist, darf das Gerät auch weiterhin vom Fahrzeugführer verwendet werden." Also: Ein kurzer Blick ist in Ordnung. Alles andere aber ist verboten. Das sollte jeder Autofahrer verinnerlichen. Denn zahlreiche Studien, auch vom ADAC, belegen, dass Ablenkung am Steuer eine der Hauptursachen für Unfälle ist.

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