Bald mehr Tempo 30? Das bringt das neue Straßenverkehrsgesetz

Das Straßenverkehrsgesetz ist im Jahr 2024 aktualisiert worden. Nun dürfen Behörden in Städten und Gemeinden mehr anordnen – etwa Tempo-30- und Bewohnerparken-Zonen.
Reformiertes Straßenverkehrsgesetz in Kraft getreten
Kommunen können Tempo-30-Strecken einfacher einführen
Mehr Befugnisse auch bei Bewohnerparken, Bus- und Fahrradspuren
Mehr Entscheidungsspielraum für Bundesländer und Kommunen bei Busspuren und Radwegen sowie Bewohnerparkplätzen – aber kein Freibrief für neue Tempo-30-Strecken: Das sieht das 2024 reformierte Straßenverkehrsgesetz (StVG) vor.
Die Gesetzänderung berücksichtigt neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung – wobei die Sicherheit weiterhin besondere Priorität hat.
Das StVG ist die Grundlage für das Verkehrsrecht in Deutschland. Verkehrs- und Umweltverbände hatten eine Modernisierung gefordert, damit die Behörden in den Städten und Gemeinden mehr entscheiden und umsetzen können. Die untergeordnete Straßenverkehrsordnung (StVO) ist auch entsprechend weiterentwickelt worden, also die konkreten Regelungen zur Anwendung vor Ort.
Tempo-30-Zonen leichter einführbar
Kommunale Verkehrsbehörden können Busspuren, Radwege und Flächen für den Fußverkehr jetzt leichter einrichten – sowie Tempo-30-Strecken etwa entlang viel befahrener Schulwege oder rund um Spielplätze. Außerdem ist es möglich, zwei Tempo-30-Strecken miteinander zu verbinden, wenn nicht mehr als 500 Meter zwischen ihnen liegen. Das soll den Verkehrsfluss verbessern.
Städte und Gemeinden können zudem Bewohnerparkzonen schon bei drohendem Parkraummangel anordnen. Zuvor war das nur als Reaktion auf eine erhebliche Belastung durch parkende Fahrzeuge möglich. Die verfügbaren Parkflächen können also einfacher – vollständig oder zeitlich beschränkt – für Anwohner und sonstige Berechtigte reserviert und entsprechend gekennzeichnet werden.
Behördliche Anordnungen, die neu festgeschriebene Regelungszwecke wie Klima- oder Gesundheitsschutz verfolgen, müssen immer verhältnismäßig sein. Es darf dadurch nicht zu Beeinträchtigungen von Sicherheit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs kommen. Bei Verstößen können Gerichte die Anordnungen wieder aufheben.