Winterreifen- und Schneeketten-Pflicht in 20 europäischen Ländern

Verschneite Strasse mit Verkehrsschild
Auf dieser Straße sind Schneeketten vorgeschrieben© iStock.com/Nirian

Im Ausland gelten meist andere Regeln für Winterreifen und Schneeketten als bei uns. Die ADAC Juristinnen und Juristen klären auf, was Sie in Frankreich, Österreich, Italien, der Schweiz und in vielen weiteren europäischen Ländern beachten müssen.

Andere Länder, andere Vorschriften: Wer demnächst zum Skiurlaub in unsere Nachbarländer aufbricht, sollte unbedingt vorher abklären, welche Regeln für Winterreifen und Schneeketten dort gelten.

Winterreifen- und Schneeketten-Pflicht in Europa

In Österreich gibt es zum Beispiel keine generelle Winterreifen-Pflicht für die Wintermonate, aber (wie auch in Deutschland) eine Pflicht, die Winterreifen oder Schneeketten vorschreibt, sobald winterliche Straßenverhältnisse herrschen. Also bei Schneematsch, schneebedeckter oder vereister Fahrbahn. Dies gilt vom 1. November bis zum 15. April des Folgejahres. Und wer sich nicht daran hält und erwischt wird, muss unter Umständen ziemlich tief in die Tasche greifen: Bis zu 5000 Euro Bußgeld drohen.

In Italien sind die Bestimmungen nicht landesweit einheitlich, jede Provinz kann selbst über Regelungen entscheiden. In weiten Teilen Italiens gibt es keine generelle Winterreifen-Pflicht. Allerdings kann die geeignete Bereifung durch Schilder kurzfristig angezeigt werden. Gleiches gilt für Schneeketten.

In der Provinz Südtirol dürfen Autos bei winterlichen Straßen nur mit Winterausrüstung unterwegs sein. Auf der Brennerautobahn A22 (bis Affi) sowie auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bozen gilt vom 15. November bis zum 15. April sogar eine allgemeine, witterungsunabhängige Winterausrüstungs-Pflicht. Im Aostatal besteht diese vom 15. Oktober bis zum 15. April. Wer sich nicht daran hält, muss mit Bußgeldern bis zu 345 Euro rechnen. 

Wichtig: Im Sommer dürfen in Italien bestimmte Winter- oder Ganzjahresreifen nicht mehr verwendet werden.

Diese Regelungen gelten für Winterreifen im Ausland

Wer also in Richtung Alpen oder andere Skigebiete unterwegs ist, sollte sich vorher über die geltenden Bestimmungen informieren und gegebenenfalls Winterreifen aufziehen oder Schneeketten in den Kofferraum packen. 

In Österreich besteht keine generelle Winterreifen-Ausrüstungspflicht in den Wintermonaten. Autofahrerinnen und Autofahrer müssen aber bei tatsächlich winterlichen Straßenverhältnissen, also bei Schneematsch, auf schneebedeckten oder vereisten Fahrbahnen, Winterreifen oder Schneeketten montiert haben.

Die Winterreifen müssen im Bedarfsfall an allen Rädern angebracht sein; anstelle von Winterreifen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Als Winterreifen werden alle Reifen anerkannt, die mit den Bezeichnungen "M+S", "MS" bzw. "M&S" oder mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind und eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern bei Radialreifen bzw. fünf Millimetern bei Diagonalreifen aufweisen. Im Gegensatz zu Deutschland ist das Alpine-Symbol nicht verpflichtend. Das gilt auch für sogenannte Ganzjahres- oder Allwetterreifen.

Die Ausrüstungspflicht gilt vom 1. November bis 15. April des Folgejahres.

Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldbuße in Höhe von 35 Euro, bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können bis zu 5000 Euro fällig werden.

Anhänger fallen nicht unter die Winterreifen-Ausrüstungspflicht.

Lkw über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sowie von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge (Sattelzugfahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Spezial-Kfz) müssen im Zeitraum vom 1. November bis 15. April des Folgejahres zumindest an den Rädern einer Antriebsachse mit Winterreifen ausgerüstet sein.

Für Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkenden gilt diese Verpflichtung vom 1. November bis 15. März des Folgejahres. Im Zeitraum vom 1. November bis 15. April des Folgejahres müssen Lkw über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, von solchen Fahrzeugen abgeleitete Kraftfahrzeuge sowie Busse mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Lenkenden zusätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitführen.

Für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die als Sonderfahrzeug Wohnmobil zugelassen sind, in deren Papieren aber nicht die Fahrzeugklasse M1 eingetragen ist, empfiehlt es sich, zur Vermeidung von Problemen – wie für Lkw über 3,5 Tonnen – im Zeitraum vom 1. November bis 15. April des Folgejahres zumindest die Räder einer Antriebsachse mit Winterreifen auszurüsten und zusätzlich geeignete Schneeketten für mindestens zwei Antriebsräder mitzuführen.

In der Schweiz gibt es keine generelle Winterreifen-Pflicht. Allerdings können Geldbußen verhängt werden, wenn es wegen ungeeigneter Bereifung zu Verkehrsbehinderungen kommt. Bei Unfällen mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen droht dem Fahrer bzw. der Fahrerin eine erhebliche Mithaftung.

Eine Schneeketten-Pflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mittels gesonderter Beschilderung angeordnet werden.

In Italien gilt auf vielen Strecken die Pflicht, Winterausrüstung zu benutzen – leider aber keine einheitliche Regelung. Die jeweiligen Provinzen können durch Rechtsverordnung eigenständige Regelungen treffen.

Unter anderem können die Provinzen den Zeitrahmen und die Strecken, für die die Winterausrüstungs-Pflicht gilt, frei bestimmen. Auch die Entscheidung, ob die Winterreifen-Pflicht generell oder situativ nach der Wetterlage angeordnet wird, obliegt den lokalen Verordnungsgebern. Auf die Regelungen wird an den jeweiligen Straßen durch entsprechende Beschilderung hingewiesen.

In Südtirol gilt für Kraftfahrzeuge auf den Straßen im Stadtgebiet Bozen und auch auf der Brennerautobahn A22 bis Affi vom 15. November bis 15. April eine allgemeine, witterungsunabhängige Winterausrüstungs-Pflicht. Auf den übrigen Straßen der Provinz Bozen besteht lediglich eine situative (witterungsabhängige) Pflicht.

Krafträder dürfen in Südtirol bei winterlichen Verhältnissen und bei beginnendem Schneefall nicht fahren und müssen grundsätzlich stehen bleiben.

Im Aostatal gilt vom 15. Oktober bis zum 15. April des Folgejahres Winterausrüstungs-Pflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen aufgezogen werden).

Tipp: Aufgrund unterschiedlicher Regelungen sollten sich Italienreisende vor Antritt der Reise über eine etwaige Winterreifenregelung erkundigen und vor Ort die Beschilderung beachten.

Eine Schneeketten-Pflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken mittels gesonderter Beschilderung angeordnet werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dann 50 km/h.

Als Winterreifen gelten alle Reifen die die Bezeichnung "M+S", "MS" bzw. "M&S" oder das Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) tragen.

Verstöße gegen die angeordnete Winterreifen-Pflicht werden mit Bußgeldern von 42 bis 345 Euro geahndet.

In Frankreich gilt zwischen 1. November und 31. März des Folgejahres in zahlreichen Departements eine Winterreifen-Pflicht für Bergregionen.

Innerhalb dieser Zonen gilt während der Winterperiode – mit wenigen Ausnahmen – eine permanente Winterreifen-Pflicht. Eine aktuelle Übersichtskarte finden Sie auf der Internetseite von Securité Routière. Durch Beschilderung kann auch kurzfristig für andere Straßen oder Regionen eine Winterreifen-Pflicht angeordnet werden.

Die französische Polizei bestraft Verstöße gegen die Ausrüstungs-Pflicht mit einer Geldbuße von 135 Euro. Zudem kann die Weiterfahrt untersagt werden.

Als Winterreifen ("Pneus neige") sind ab dem 1. November 2024 nur noch Reifen mit sogenannter 3PMSF-Kennzeichnung (3 Peak Mountain Snow Flake), also mit Alpine-Symbol, und einer Mindestprofiltiefe von 3,5 Millimetern anerkannt. Alternativ können Schneeketten oder sogenannte Schneesocken mitgeführt werden, die dann bei winterlichen Straßenverhältnissen aufgezogen werden müssen. Das gilt auch bei Winter- oder Ganzjahresreifen mit M+S, MS bzw. M&S-Kennzeichnung.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten beträgt 50 km/h. Schneeketten müssen auf die Räder der Antriebsachse montiert werden.

In Tschechien gilt vom 1. November bis zum 31. März des Folgejahres bei winterlichen Straßenverhältnissen eine allgemeine Winterreifen-Pflicht (M+S-Kennzeichnung ist ausreichend). Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen müssen dann bei Schnee, Eis und Matsch oder generell bei Temperaturen unter 4 °C auf allen Achsen mit Winterreifen ausgestattet sein.

Bei Fahrzeugen ab 3,5 Tonnen sind Winterreifen lediglich auf der Antriebsachse vorgeschrieben. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 4 Millimetern bei Pkw bis 3,5 Tonnen und 6 Millimetern bei schwereren Fahrzeugen aufweisen.

Winterreifen-Pflicht besteht zwischen dem 15. November und 15. März des Folgejahres sowie bei winterlichen Straßenverhältnissen. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern aufweisen. Anstelle von Winterreifen können auch Ganzjahresreifen (M+S) mit einer Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern verwendet werden.

Statt Winterreifen können auch Schneeketten auf Sommerreifen mit mindestens 3 Millimetern Profiltiefe aufgezogen werden.

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen mindestens auf den Antriebsrädern Winterreifen haben. Alternativ Sommerreifen auf allen vier Rädern, wenn Schneeketten im Kofferraum mitgeführt und gegebenenfalls montiert werden. Zusätzlich muss dann auch eine Schaufel an Bord sein.

Bei Verstößen droht eine Geldbuße von 40 Euro. Wird dadurch eine Verkehrsbehinderung verursacht, beträgt die Buße 500 Euro.

Auf einigen Straßen oder Streckenabschnitten gilt witterungsabhängig eine Winterreifen-Pflicht. Diese wird per Verkehrszeichen angeordnet. Es müssen mindestens zwei Winterreifen (M+S) auf der Antriebsachse montiert sein. Die Mindestprofiltiefe beträgt 4 Millimeter.

Verstöße werden mit rund 95 Euro geahndet.

Hier gibt es keine generelle Winterreifen-Pflicht. Anstelle von Winterreifen können, mit Ausnahme der Niederlande, auch Schneeketten an den Antriebsrädern verwendet werden. Allerdings nur, wenn die Straße durchgängig oder fast durchgängig mit Schnee oder Eis bedeckt ist.

Eine generelle Winterreifen-Pflicht für Fahrzeuge (Pkw sowie Lkw) bis 3,5 Tonnen zulässigen Gesamtgewichts besteht nicht. Fahrzeuge mit Sommerreifen müssen bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee und Eis) allerdings mit Schneeketten ausgerüstet sein. Sofern Winterreifen verwendet werden, müssen diese eine Profiltiefe von mindestens 3 Millimetern aufweisen.

Für schwere Fahrzeuge besteht in Norwegen eine generelle Winterreifen-Pflicht. Die Vorschrift gilt vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger mit jeweils einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen. Auch sogenannte Ganzjahres- bzw. Allwetterreifen kommen als Winterreifen in Betracht, sofern sie über eine M+S-Kennzeichnung verfügen. Die Reifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 5 Millimetern aufweisen. Seit der Wintersaison 2020/21 müssen die Reifen ein Berg-Piktogramm aufweisen, um als Winterreifen angesehen zu werden.

Vom 1. November bis 31. März des Folgejahres sind Winterreifen für sämtliche (auch im Ausland zugelassene) Kraftfahrzeuge bei winterlichen Straßenverhältnissen vorgeschrieben.

Bei Anhänger-Gespannen besteht diese Pflicht für Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 0,75 Tonnen bis 3,5 Tonnen. Als Winterreifen gelten ab dem 1. Dezember 2024 Reifen mit Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke). Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern aufweisen, wobei eine Profiltiefe von mindestens 5 Millimetern empfohlen wird.

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht für alle Fahrzeuge Winterreifen-Pflicht. Es müssen Winterreifen mit Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) und einer Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern verwendet werden. Die Winterreifen-Pflicht kann – je nach Wetterlage – auf den Zeitraum Oktober bis April des Folgejahres ausgedehnt werden.

Vom 1. Dezember bis 1. März des Folgejahres besteht für alle Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen und deren Anhänger Winterreifen-Pflicht. Es müssen Winterreifen (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) mit einer Mindestprofiltiefe von 4 Millimeter verwendet werden.

Bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Schneematsch, Glatteis und Raureif) müssen die Fahrzeuge mit Winterreifen bestückt sein. Als Winterreifen gelten Reifen mit M+S-Kennzeichnung oder Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) mit einer Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um einen Autobus, Lkw, eine Zugmaschine oder einen anderen Schwertransporter, müssen die Antriebsachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein. 

Keine Winterreifen-Pflicht besteht für Motorräder, Quads und andere Leichtfahrzeuge.

Bei Verstößen drohen Geldbußen von 49 Euro, bei Behinderung des Straßenverkehrs drohen 74 Euro Strafe.

Vom 1. Dezember bis 31. März des Folgejahres besteht für Fahrzeuge sowie für Anhänger bei winterlichen Straßenverhältnissen Winterreifen-Pflicht. Als Winterreifen gelten Reifen mit M+S-Kennzeichnung, Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) und Spikereifen. Die Profiltiefe muss bei Fahrzeugen bis 3,5 Tonnen zugelassenem Gesamtgewicht mindestens 3 Millimeter betragen und bei schwereren Fahrzeugen 5 Millimeter.

Vom 1. November bis 1. April des Folgejahres ist bei winterlichen Straßenverhältnissen eine Winterausrüstung vorgeschrieben. Die Mindestprofiltiefe der Reifen beträgt 4 Millimeter.

Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen müssen bei winterlichen Verkehrsverhältnissen mit Winter- bzw. Ganzjahresreifen (M+S-Kennzeichnung ist ausreichend) ausgerüstet sein.

Fahrzeuge, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen, müssen im Zeitraum vom 15. November bis zum 31. März des Folgejahres unabhängig von der Witterung mit Winterreifen versehen werden. Winterreifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 3 Millimetern aufweisen.

(Alle Angaben ohne Gewähr. Stand: Oktober 2024)