Carsharing – Fahrzeuge gemeinschaftlich nutzen
15.10.2019
Carsharing ist vor allem für Gelegenheitsfahrer interessant: Man nutzt das Auto nur dann, wenn man es benötigt und muss sich ansonsten um nichts kümmern. Tarife und Nutzungsbedingungen haben aber ihre Tücken. ADAC Juristen erklären, worauf Sie beim Carsharing achten müssen.
- Privates Carsharing: verwenden Sie für die notwendigen Vereinbarungen den ADAC Mustervertrag.
- Informieren Sie Ihre Versicherung, wenn Sie Ihr Auto als Carsharing-Auto vermieten wollen.
- Wer über ein Carsharing-Portal ein Privatauto mietet, schließt mit der Anmietung eine Versicherung mit Haftpflicht-, Teil- und Vollkaskoschutz ab.
Privates Carsharing
Wenn Sie Ihr Fahrzeug privat mit anderen teilen wollen, gibt es einiges zu bedenken. Bereits vor Vertragsschluss sollten Sie gedanklich durchspielen, wann Sie das Fahrzeug voraussichtlich benötigen werden. Notieren Sie sich diese Zeiten und stimmen Sie sich darüber mit Ihren potentiellen Vertragspartnern ab, um bereits zu diesem Zeitpunkt einen möglichen Interessenkonflikt zu klären.
Versicherung
Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Fahrzeuge zwingend. Es kann durchaus ratsam sein, zusätzlich eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, um z.B. selbstverursachte Schäden abzusichern.
Einnahmen versteuern
Einkünfte aus dem privaten Carsharing müssen dem Finanzamt für die Steuererklärung gemeldet werden. Wer seinen Wagen nur gelegentlich vermietet, zahlt auf diese Einnahmen in aller Regel nur die Einkommenssteuer.
Hinweis: Die Finanzämter prüfen in der Regel, ob eine gelegentliche oder eine gewerbliche Vermietung vorliegt. Bei letzterem müsste der Anbieter eine Gewinn- und Verlustrechnung vorlegen und Umsatz- und Gewerbesteuer zahlen. Holen Sie sich vorsichtshalber Rat beim Steuerberater.
Bußgelder für Verkehrsverstöße
Bußgelder für Verkehrsverstöße werden zunächst beim Vermieter geltend gemacht, da er der registrierte Halter des Fahrzeuges ist. Er nennt dann der Behörde die Adresse des Fahrers. Sollte bei Halte- oder Parkverstößen der Fahrer nicht ermittelt werden können, können dem Vermieter jedoch die Verfahrenskosten auferlegt werden.
Mustervertrag Carsharing
Entschließen Sie sich zum privaten Carsharing, können Sie die notwendigen Vereinbarungen mit dem ADAC Mustervertrag festhalten. Der Vertrag enthält Regelungen zu den Rechtsverhältnissen zwischen den Vertragspartnern, dem Nutzungsrecht am Fahrzeug, den laufenden Kosten für das Auto, zur Regulierung von möglichen Unfallschäden und zur Beendigung des Vertrages.
Den ADAC Mustervertrag für das private Carsharing können Sie hier downloaden: Car-Sharing-Vertrag,
Privates Carsharing über Vermittlungsplattformen
Immer mehr Menschen verleihen ihr Auto privat über Carsharing-Anbieter im Internet. Ihre Clubjuristen erläutern die wichtigsten Regeln zum sog. Peer2Peer.
Versicherung
Wer über eines der Carsharing-Portale ein Privatauto mietet, schließt mit der Anmietung eine Versicherung mit Haftpflicht, Teil- und Vollkaskoschutz ab. Die Selbstbeteiligung liegt in der Regel zwischen 500 und 1250 Euro. Bei einem Unfall wird der Vermieter deshalb in seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht hochgestuft.
Es ist empfehlenswert, die eigene Versicherung zu informieren, wenn man sein Auto auf einer Carsharing-Plattform einstellen und darüber vermieten will. Dem Vermieter bleibt immer ein Restrisiko, wenn z.B. die Selbstbeteiligung nach einem Unfall von einem zahlungsunwilligen Mieter eingeklagt werden muss.
Einnahmen versteuern + Bußgelder für Verkehrsverstöße
Hier gilt dasselbe, wie beim privaten Carsharing ohne Vermittlungsplattform.
Gewerbliches Carsharing aus der Fahrzeugflotte
Inzwischen gibt es auch immer mehr gewerbliche Carsharing-Anbieter. Dabei kommen vor allem zwei Formen vor:
- Fahrzeuge, die an festen Stationen oder Standorten des Anbieters stehen, und
- Fahrzeuge, die „frei“ im Straßenraum abgestellt sind (sog. Free-Floater).
ADAC Checkliste
Die Bedingungen gewerblicher Carsharing-Anbieter unterscheiden sich oft erheblich. Die ADAC Checkliste hilft, die wichtigsten Punkte zu beachten:
Tipps zum gewerblichen Carsharing,
Schäden am Carsharing-Fahrzeug
Beim Carsharing werden die Fahrzeuge innerhalb eines kurzen Zeitraumes von vielen unterschiedlichen Kunden genutzt. Die Rückgabe findet zumeist nicht in Anwesenheit von Servicepersonal statt. Es besteht daher das Risiko, dass ein vorheriger Kunde seiner Verpflichtung zur Schadensmeldung nicht nachgekommen ist und Schäden nicht dem eigentlichen Verursacher angelastet werden. Hier ist daher besondere Vorsicht geboten. Einige Anbieter schreiben sogar vor, dass Schäden noch vor dem Motorstart zu melden sind.
Privates Carsharing
Der Mieter haftet für selbst verschuldete Schäden. Insoweit besteht ein finanzielles Risiko für den Mieter, wenn keine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen ist.
Für den Vermieter wird es problematisch, wenn der Mieter zahlungsunwillig ist oder das Verschulden unklar ist. Der Kfz-Versicherungsschutz sollte daher genau hinterfragt werden. Ein Restrisiko bleibt für den Vermieter immer bestehen.
Gewerbliches Carsharing
Der Kunde haftet nur, wenn der jeweilige Carsharing-Anbieter diesem ein Verschulden nachweisen kann. Für die identische Situation bei beschädigten Mietwagen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mieter für unaufklärbare Schäden am Mietfahrzeug nicht haftet.
Der Kunde haftet auch nicht, wenn die Miete ordnungsgemäß beendet wird und der Wagen - wie bei Car-Sharing-Pools häufig - an öffentlich zugänglicher Stelle abgestellt wurde. In diesem Fall ist nicht auszuschließen, dass durch Einwirkungen Dritter (z.B. Parkunfall durch fremdes Fahrzeug) der Schaden eingetreten ist. Dies gilt gerade im Hinblick auf relativ lange Zeiträume, in denen das Fahrzeug nicht genutzt wird.
Carsharing-Gesetz
Zum 01.09.2017 ist das „Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing“ in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz will die Bundesregierung das Teilen von Fahrzeugen erleichtern. Gemeinden sollen einfacher Parkflächen für Carsharing-Fahrzeuge auszuweisen können. Zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Carsharing-Fahrzeuge von den Parkgebühren zu befreien oder diese zumindest zu ermäßigen.
Text: Juristische Zentrale