Auto privat mieten oder leihen: Das müssen Sie wissen

Mutter und Baby schauen aus Wohmobilfenster
Wohnmobil oder Wohnwagen von privat mieten: Oft ist das günstiger als beim gewerblichen Vermieter© iStock.com/Halfpoint

Wohnmobil, Auto und Motorrad vermieten oder verleihen: Viele überlassen ihr Fahrzeug Freunden und Bekannten "per Handschlag". Ein schriftlicher Vertrag ist aber unbedingt anzuraten. Worauf Sie bei privater Vermietung oder Leihe achten sollten.

  • Von privat mieten: Schriftlichen Vertrag schließen

  • Unfall: Wer für Schäden am gemieteten Auto haftet

  • Auto ausleihen: Was dabei zu beachten ist

Es liegt eine Vermietung vor, wenn das private Fahrzeug gegen Bezahlung für eine gewisse Zeit an jemand anderen abgegeben wird.

Ist die Nutzung kostenfrei, spricht man von Leihe. Der Verleihende hat weniger Verantwortung als ein Vermieter. Er kann den Leihvertrag jederzeit kündigen und haftet nur für vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit. Ein Beispiel: Wer sich ein Fahrzeug leiht, kann sich nicht beschweren, wenn die Klimaanlage nicht richtig kühlt. Verschweigt der Verleiher aber vorsätzlich, dass die Bremsen nicht funktionieren, kann ihn der Entleiher haftbar machen, wenn es deshalb zu einem Unfall kommt.

Privat mieten oder vermieten

Wer sein Fahrzeug vermietet, ist für den verkehrssicheren Zustand vor Übergabe und während der Mietzeit verantwortlich. Tritt während der Mietzeit ein Mangel auf, darf der Mieter die Miete mindern. Der Vermieter muss die anfallenden Reparaturkosten zahlen und kann schon beim Nachweis leichter Fahrlässigkeit auch für einen Unfall haftbar gemacht werden. Daher sollte unbedingt ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden.

Wohnmobil von privat mieten

Im Internet gibt es Plattformen, über die man Fahrzeuge von privat mieten oder vermieten kann. Gerade bei Wohnmobilen gilt: Die Fahrzeuge sind zwar oft älter, dafür aber meist gut gepflegt und nicht so strapaziert wie gewerblich vermietete. Die Preise sind bei privaten Vermietern oft günstiger.

Wichtig für private Vermieter

Bevor Sie Ihr Wohnmobil, Ihren Wohnwagen oder Ihr Auto vermieten, ist es wichtig, einige Punkte abzuklären. In der Regel ist Ihr privates Fahrzeug nämlich nur für die private Nutzung versichert.

Ein Mann gibt einer Frau den Schluessel fuer sein Auto
Vor der Schlüsselübergabe gibt es einige Punkte, die Sie klären sollten© dpa/Christin Klose

Klären Sie die Vermietung Ihres Fahrzeugs unbedingt mit der Versicherung ab, bevor Sie es zur Vermietung anbieten: Wird es nicht ausschließlich von Ihnen genutzt, muss man unter Umständen einen anderen Versicherungstarif abschließen. Außerdem muss bei der Vermietung mit Gewinnerzielungsabsicht die im Versicherungsschein ausgewiesene Verwendungsart des Fahrzeugs geändert werden.

Auch wichtig: Bei der privaten Vermietung eines Autos oder Wohnmobils gilt eine steuerliche Freigrenze von 256 Euro pro Jahr. Übersteigen die Einkünfte aus der Vermietung diese Freigrenze, müssen Sie diese komplett versteuern. Holen Sie sich Rat beim Steuerberater, bevor Sie das Fahrzeug privat vermieten.

Das sollte im Mietvertrag stehen

Schließen Sie unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag ab. Jede Vertragspartei erhält ein von beiden Seiten unterschriebenes Exemplar des Vertrages. Das sollte in einem Mietvertrag stehen:

  • Wie hoch ist die Mietzahlung?

  • Für welche Zeitdauer wird das Fahrzeug überlassen?

  • Regelung zu Kündigungsmöglichkeit für beide Parteien

  • Wer übernimmt die Nebenkosten (z.B. Betriebskosten, Benzin)?

  • Welche Personen dürfen mit dem Auto fahren? Haben sie den passenden Führerschein?

  • Wie ist das Auto versichert (Voll- bzw. Teilkaskoversicherung, Selbstbeteiligung)?

  • Ist die Vermietung mit der Autoversicherung abgeklärt?

  • Wie ist die Vorgehensweise bei Schäden, wer trägt die Kosten bei Reparaturen?

  • Wer übernimmt die Haftung für Strafzettel (Ordnungswidrigkeiten und Bussgelder)?

  • Welche Sicherheiten muss der Mietende für die Mietdauer hinterlegen?

  • Ort, Datum und Unterschriften der beiden Vertragsparteien

So laufen Übernahme und Rückgabe

Bei der Übergabe sollten Vermietender und Mietender das Auto gemeinsam untersuchen und die vorhandenen Vorschäden protokollieren. Der Mietende kann so verhindern, dass er für Schäden haftet, die schon bei der Anmietung vorhanden waren. Halten Sie vor Übernahme des privaten Mietautos schriftlich fest, wie es versichert ist. Vereinbaren Sie außerdem, wer im Schadensfall zum Beispiel die Selbstbeteiligung oder Rückstufung in der Vollkaskoversicherung trägt.

Überprüfen und protokollieren Sie auch bei der Rückgabe den Zustand des Autos in Anwesenheit des Vermieters. Achten Sie darauf, dass Sie bei der Rückgabe evtl. Sicherheiten zurückbekommen.

Die ADAC Checkliste für die Übernahme eines Mietwagens gibt einen Anhaltspunkt, auf was Sie achten sollten:

Checkliste für die Übernahme/Rückgabe eines Mietwagens
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Auto verleihen oder von privat leihen

Wenn Sie Ihr Auto kostenlos jemand anderem überlassen, liegt eine Leihe vor. Im Gegensatz zur Miete fließt kein Geld. Wer sein Auto verleiht, wird Verleiher genannt, und derjenige, der es ausleiht, ist der Entleiher. Alle wichtigen Infos zur Leihe:

  • Der Entleiher muss das geliehene Auto zurückgeben, wenn die Leihzeit zu Ende oder der Leihvertrag gekündigt ist.

  • In der Leihzeit darf er das Auto nur vertragsgemäß benutzen und nicht an Dritte weitergeben.

  • Der Entleiher muss keinen Ersatz für Abnutzung und Verschlechterung zahlen, wenn er das Fahrzeug vertragsgemäß nutzt.

  • Der Entleiher muss während der Leihzeit für die Unterhaltungskosten (z.B. Sprit, Strom, Wartung) aufkommen.

  • Der Verleiher sollte sich vorab bei seiner Versicherung erkundigen, welche Fahrer mit dem Fahrzeug fahren dürfen. Und falls nötig den Kreis der berechtigten Fahrer erweitern.

  • Der Verleiher muss die Kosten für die Instandhaltung des Autos tragen. Er muss aber nicht für die Gebrauchstauglichkeit des Autos haften. Der Entleiher kann nur dann Schadenersatz verlangen, wenn ihm ein Schaden durch einen Mangel an dem Fahrzeug entstanden ist, den der Verleiher kennt und bewusst verschweigt.

  • Klären Sie, wer die Haftung für Strafzettel (Ordnungswidrigkeiten und Bussgelder) übernimmt

  • Übernahme und Rückgabe: Halten Sie vor Übernahme geliehener Autos schriftlich fest, wie es versichert ist. Vereinbaren Sie, wer im Schadensfall z.B. die Kosten der Selbstbeteiligung oder der Rückstufung in der Vollkaskoversicherung trägt.

Die ADAC Juristen haben einen ADAC Musterleihvertrag erstellt. Er dient als Hilfestellung, wenn Sie Ihr Auto verleihen oder ein Auto leihen möchten.

Leihvertrag für Fahrzeuge
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Wer haftet für Schäden?

Für die private Miete und private Leihe gilt: Die mietende bzw. leihende Person haftet grundsätzlich für alle selbst verschuldeten Schäden und hat daher ein erhebliches finanzielles Risiko.

Das gilt bei privater Automiete

Bei Beschädigung durch grob fahrlässiges Verhalten (wie beispielsweise stark überhöhte Geschwindigkeit, Trunkenheit oder Drogen) haftet der Mietende für selbst verursachte Schäden. Das gilt auch dann, wenn das Auto vollkaskoversichert ist. Die Versicherung kürzt die Leistung in diesen Fällen je nach Schwere der Schuld.

Besteht keine Vollkaskoversicherung oder nimmt der Vermietende sie nicht in Anspruch, haftet der Mieter auch für einen nur fahrlässig verursachten Schaden.

Das gilt bei Autoleihe

Bei Schäden durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch haftet der Entleiher, wenn er diese verschuldet hat. Der Verleiher haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Verleiher muss für Schäden aufkommen, wenn er arglistig einen Mangel an dem Auto verschwiegen hat.

Bei Beschädigung des geliehenen Autos durch grob fahrlässiges Verhalten (zum Beispiel stark überhöhte Geschwindigkeit, Trunkenheit oder Drogen) haftet der Entleiher für selbst verursachte Schäden. Das gilt auch dann, wenn das Auto vollkaskoversichert ist. Die Versicherung kürzt in solchen Fällen die Leistung je nach Schwere der Schuld.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Mit dem fremden Auto geblitzt

Ist der Entleiher/private Mieter mit Ihrem Fahrzeug zu schnell gefahren oder hat eine Verwarnung wegen Falschparken bekommen, stellt sich die Frage, wer dafür aufkommen muss:

  • Für die Geschwindigkeitsübertretung im Inland haftet der Fahrer und nicht der Halter des Fahrzeugs. Erhalten Sie als Vermieter/Verleiher einen Zeugen- oder Anhörungsbogen wegen einem Geschwindigkeitsverstoß, müssen Sie den tatsächlichen Fahrer angeben, wenn kein nahes Verwandtschaftsverhältnis besteht.

  • Beim Falschparken bekommt der Halter das "Ticket" und muss die Verwaltungsgebühren zahlen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Vereinbaren Sie im Vertrag, dass der Mieter/Entleiher für Bußgelder während der Miet- oder Leihzeit aufkommt.

  • Im Ausland haftet in der Regel der Halter für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Wird das Fahrzeug im Ausland gefahren, ist es daher besonders wichtig zu klären, dass der Mieter/Entleiher die Haftung für Bußgelder aus dem Ausland übernehmen muss.