Lenkererhebung aus Österreich: So reagieren Sie richtig
Von Simone Ettenhuber , Kai Thiele

Wer ein paar Wochen nach dem Österreich-Urlaub eine "Lenkererhebung" im Briefkasten findet, sollte schnell und korrekt reagieren, um Strafen zu vermeiden. ADAC Juristen erklären, was dahintersteckt.
Verkehrsverstoß in Österreich: Der Halter muss den Fahrer bzw. die Fahrerin mitteilen
Kein Zeugnisverweigerungsrecht wie in Deutschland: Muss man sich selbst belasten?
Lenkererhebung nicht oder zu spät beantwortet: Zusätzliche Strafe möglich
Sie müssen den Fahrer benennen: Als Halter sind Sie verpflichtet, innerhalb einer Frist – meist zwei Wochen – den tatsächlichen Fahrer mitzuteilen.
Kein Zeugnisverweigerungsrecht: Anders als in Deutschland können Sie sich in Österreich im Rahmen einer Lenkererhebung nicht auf ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht berufen.
Falsche oder verspätete Angaben sind teuer: Wer gar nicht, zu spät oder falsch antwortet, riskiert eine zusätzliche Geldstrafe – oft höher als die ursprüngliche Sanktion.
Fazit: Prüfen Sie das Schreiben sofort, klären Sie den Fahrer eindeutig und geben Sie die Daten fristgerecht an die Behörde weiter. Nur so vermeiden Sie hohe Strafen und weitere Verfahren.
Was ist eine Lenkererhebung?

In Österreich haftet der Fahrer ("Lenker") für Verkehrsverstöße. Kennt die Behörde nur das Kennzeichen des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß in Österreich (z.B. Tempo- oder Mautverstöße) begangen wurde, schickt sie dem Halter bzw. der Halterin eine sogenannte Lenkererhebung. Sie ist Teil des österreichischen Bußgeldverfahrens und entspricht in etwa dem deutschen Anhörungs- bzw. Zeugenfragebogen. Ziel ist es, den verantwortlichen Fahrer oder die Fahrerin zu ermitteln und gegen ihn oder sie das Bußgeldverfahren zu führen.
Was kostet eine Lenkererhebung aus Österreich?
Die Lenkererhebung selbst enthält keine Strafe, sondern ist eine Anfrage. Eine Strafe droht jedoch für den der Anfrage zugrunde liegenden Verkehrsverstoß. Sollten Sie daher nicht, verspätet oder falsch antworten, müssen Sie mit einer Strafe gegen sich als Halter rechnen, die höher sein kann als die eigentliche Sanktion für den Verkehrsverstoß.
Welche Frist muss ich beim Ausfüllen der Lenkererhebung beachten?

Sie müssen als Halter innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Person benennen, die gefahren ist. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Lenkererhebung. Beantworten Sie sie verspätet, wird das wie eine Verweigerung der Auskunft behandelt und zieht eine zusätzliche Strafe nach sich.
Gibt es ein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht in Österreich?
Sind Sie Halter oder Halterin des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, müssen Sie den verantwortlichen Fahrer benennen. Das gilt auch, wenn Sie selbst gefahren sind oder ein nahestehendes Familienmitglied. Wichtig: In Österreich gibt es kein Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht wie in Deutschland.
Wie fülle ich die Lenkererhebung aus?
Als Halter haben Sie drei Optionen, die Lenkererhebung zu beantworten. Meist geht das auch online.
1. Sie benennen sich selbst
Wenn Sie gefahren sind, müssen Sie sich selbst benennen. Sie erhalten in der nächsten Zeit eine sogenannte Strafverfügung. Das entspricht dem deutschen Bußgeldbescheid. Mit dem ADAC Bußgeldrechner Ausland können Sie feststellen, welches Bußgeld auf Sie zukommt.
2. Sie benennen eine andere Person
Ist eine andere Person gefahren, müssen Sie diese konkret benennen. Bei der Frage, wer gefahren ist, sollten Sie alles nutzen, was Klarheit bringt (z.B. Fahrtenbuch, Park- und Tankbelege, Kalender oder Terminerinnerungen, Rücksprache mit Familie oder Kollegen). Achten Sie darauf, die Daten des Fahrers vollständig einzutragen (vollständiger Name, Adresse, Geburtsdatum, Führerscheindaten). Der benannte Fahrer bekommt dann eine Strafverfügung aus Österreich zugeschickt.
3. Sie benennen niemanden oder versäumen die Frist
Können Sie nicht angeben, wer das Fahrzeug geführt hat, ist zu beachten, dass die österreichische Behörde eine konkrete Auskunft erwartet. Die Angabe, sich nicht mehr erinnern zu können, gilt als Auskunftsverweigerung und wird sanktioniert. Gleiches gilt bei fehlerhaften, ungenauen oder unvollständigen Angaben sowie dann, wenn der Lenker gar nicht oder verspätet benannt wird.
Antworten Sie daher nicht oder nicht ausreichend (zum Beispiel "ein Freund aus dem Ausland", "Kollege", "Name unbekannt" ist gefahren) auf die Lenkererhebung, riskieren Sie eine Geldstrafe, die höher sein kann als die Strafe für den eigentlichen Verkehrsverstoß. Der Strafrahmen reicht bis zu 10.000 Euro.
Achtung: Dabei ist auch eine doppelte Strafe möglich, das heißt, Sie können nicht nur den ursprünglichen Verstoß (z.B. Tempoverstoß), sondern auch für die Verletzung Ihrer Auskunftspflicht bestraft werden. Das hängt davon ab, ob die Behörde den verantwortlichen Fahrer noch anderweitig ermitteln kann.
Welche Unterlagen sollte ich als Nachweis aufheben?
Bewahren Sie unbedingt eine Kopie der übermittelten Unterlagen auf (z.B. Screenshot oder Kopie des ausgefüllten Formulars, Einlieferungsbeleg der Post). So können Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie fristgerecht auf die Lenkererhebung reagiert haben.
Wie geht es nach der Lenkererhebung weiter?
Nachdem Sie den Fahrer oder die Fahrerin korrekt und fristgerecht benannt haben, erhält diese Person eine Strafverfügung – das ist das österreichische Pendant zum deutschen Bußgeldbescheid. Die Strafe kann bis zu 600 Euro, bei Mautverstößen sogar bis zu 3000 Euro betragen. Der ADAC Bußgeldrechner Ausland hilft Ihnen, schon vorab einzuschätzen, wie hoch das Bußgeld ausfällt.
Gut zu wissen: Erlässt die Behörde nicht innerhalb von 12 Monaten eine Strafverfügung, ist der Verstoß verjährt. Die Behörde darf den Tatvorwurf nicht mehr verfolgen.
Kann die Strafe aus Österreich in Deutschland vollstreckt werden?
In Deutschland kann nicht jede Strafe aus Österreich vollstreckt werden. Kommen Sie der Lenkererhebung nicht ordnungsgemäß nach, weil Sie sich oder einen Angehörigen beispielsweise nicht als Fahrer benennen, und bekommen Sie deshalb eine Strafverfügung, müssen Sie in Deutschland keine Vollstreckung befürchten. Der Grund: In Deutschland haben Sie das Recht, sich selbst oder Angehörige nicht zu belasten. Eine Vollstreckung solcher Strafen würde dieses Recht verletzen.
Wird die Strafe jedoch direkt gegen Sie als Fahrer verhängt, weil die Lenkererhebung korrekt ausgefüllt wurde, dann kann die Geldstrafe auf der Grundlage des deutsch‑österreichischen Amts- und Rechtshilfeabkommens ab 25 Euro in Deutschland vollstreckt werden.
In Österreich selbst sind alle dort verhängten Strafen – egal aus welchem Grund – vollstreckbar. Das heißt, reisen Sie wieder nach Österreich, müssen Sie damit rechnen, dass die Strafe vor Ort eingetrieben wird.