In der Urlaubszeit fragen sich viele, ob sie mit ihrem Wohnmobil oder Gespann unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen. Oder sind hier nur Lkw bzw. Lkw mit Anhänger betroffen? Die ADAC Juristinnen und Juristen klären auf. Verbot gilt für Lkw-Fahrten im gewerblichen Güterverkehr Wohnmobile auf dem Weg in den Urlaub sind nicht betroffen Fahrverbot in der Ferienzeit vom 1. Juli bis 31. August auch an Samstagen Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen An Sonn- und Feiertagen dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Dies gilt nur für den Güterverkehr im gewerblichen Bereich. Hat ein Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger, dann fällt er gar nicht erst unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Bei Lkw über 7,5 Tonnen oder Lkw mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an) ist also der Zweck der Fahrt entscheidend. Dient dieser keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann darf man an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren. Kein Verbot für Wohnmobile über 3,5 t Mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Sie bedenkenlos in den Urlaub fahren. Das Sonn- und Feiertagsverbot gilt nur für Lkw. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker- oder Oldtimertreffen) ist problemlos möglich. Private Fahrten mit Pkw und Anhänger Auch Pkw mit Anhänger fallen nicht unter das Sonntagsfahrverbot. Lediglich Lkw-Gespanne sind vom Sonntagsfahrverbot umfasst. An diesen Feiertagen gilt das Verbot An folgenden regionalen Feiertagen gilt es nicht: 6. Januar (Dreikönigstag) und 15. August (Mariä Himmelfahrt). Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot Das Verbot gilt nicht für den Transport frischer Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderblichem Obst und Gemüse. Auch die ADAC Pannenhilfefahrzeuge dürfen zu einem Unfall bzw. Notfall fahren. Verstoß gegen das Lkw-Fahrverbot: Strafe Wenn Sie am Sonn- oder Feiertag trotzdem Güter für einen gewerblichen Zweck befördern, erhalten Sie als Fahrer bzw. Fahrerin ein Bußgeld von 120 Euro. Beim Halter werden sogar 570 Euro fällig. Sind Sie Halter und sitzen selbst am Steuer, zahlen Sie (einmalig) 570 Euro. Punkte gibt es keine. Fahrverbote in der Ferienreisezeit Neben dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es in der Hauptreisezeit im Sommer noch ein zusätzliches Fahrverbot: Dies gilt im Zeitraum 1. Juli bis 31. August an allen Samstagen jeweils von 7 bis 20 Uhr. Das ergibt sich aus der Fernreiseverordnung. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, die gewerblich Güter befördern. Das Gleiche gilt für Lkw, die einen Anhänger ziehen, sofern der Zweck der Fahrt nicht privat ist. Wird man erwischt, kostet dies den Fahrer bzw. die Fahrerin mindestens 25 Euro und den Halter 150 Euro. Polizei und Feuerwehr dürfen am Samstag aber trotzdem ausrücken. Außerdem gibt es – ähnlich wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot – eine Ausnahme für den Transport bestimmter frischer Lebensmittel und ADAC Pannenhilfefahrzeuge. In dringenden Fällen erteilt die Straßenverkehrsbehörde ausnahmsweise eine Genehmigung, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. Folgende Autobahnen und Bundesstraßen sind betroffen: