Lkw-Fahrverbot: Für wen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

In der Urlaubszeit fragen sich viele, ob sie mit ihrem Wohnmobil oder Gespann unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen. Oder sind hier nur Lkw bzw. Lkw mit Anhänger betroffen? Die ADAC Juristinnen und Juristen klären auf.

  • Verbot gilt für Lkw-Fahrten im gewerblichen Güterverkehr

  • Wohnmobile auf dem Weg in den Urlaub sind nicht betroffen

  • Fahrverbot in der Ferienzeit vom 1. Juli bis 31. August auch an Samstagen

Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

LKW´s die auf der Autobahn fahren
Das Lkw-Fahrverbot gilt für Lkw über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht© imago images/Jens Koehler

An Sonn- und Feiertagen dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Dies gilt nur für den Güterverkehr im gewerblichen Bereich. Hat ein Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger, dann fällt er gar nicht erst unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.

Bei Lkw über 7,5 Tonnen oder Lkw mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an) ist also der Zweck der Fahrt entscheidend. Dient dieser keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann darf man an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren.

Kein Verbot für Wohnmobile über 3,5 t

Mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Sie bedenkenlos in den Urlaub fahren. Das Sonn- und Feiertagsverbot gilt nur für Lkw. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker- oder Oldtimertreffen) ist problemlos möglich.

Private Fahrten mit Pkw und Anhänger

Auch Pkw mit Anhänger fallen nicht unter das Sonntagsfahrverbot. Lediglich Lkw-Gespanne sind vom Sonntagsfahrverbot umfasst.

An diesen Feiertagen gilt das Verbot

TagBundesland

Neujahr

alle

Karfreitag

alle

Ostermontag

alle

Tag der Arbeit (1. Mai)

alle

Christi Himmelfahrt

alle

Pfingstmontag

alle

Fronleichnam

Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland

Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)

alle

Reformationstag (31. Oktober)

Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen

Allerheiligen (1. November)

Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland

1. und 2. Weihnachtstag (25./26. Dezember)

alle

An folgenden regionalen Feiertagen gilt es nicht: 6. Januar (Dreikönigstag) und 15. August (Mariä Himmelfahrt).

Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot

Das Verbot gilt nicht für den Transport frischer Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderblichem Obst und Gemüse. Auch die ADAC Pannenhilfefahrzeuge dürfen zu einem Unfall bzw. Notfall fahren.

Verstoß gegen das Lkw-Fahrverbot: Strafe

Wenn Sie am Sonn- oder Feiertag trotzdem Güter für einen gewerblichen Zweck befördern, erhalten Sie als Fahrer bzw. Fahrerin ein Bußgeld von 120 Euro. Beim Halter werden sogar 570 Euro fällig. Sind Sie Halter und sitzen selbst am Steuer, zahlen Sie (einmalig) 570 Euro. Punkte gibt es keine.

Wichtige Urteile, neue Verkehrsregeln. Direkt vom ADAC

Fahrverbote in der Ferienreisezeit

Neben dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es in der Hauptreisezeit im Sommer noch ein zusätzliches Fahrverbot: Dies gilt im Zeitraum 1. Juli bis 31. August an allen Samstagen jeweils von 7 bis 20 Uhr. Das ergibt sich aus der Fernreiseverordnung. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, die gewerblich Güter befördern. Das Gleiche gilt für Lkw, die einen Anhänger ziehen, sofern der Zweck der Fahrt nicht privat ist.

Wird man erwischt, kostet dies den Fahrer bzw. die Fahrerin mindestens 25 Euro und den Halter 150 Euro.

Polizei und Feuerwehr dürfen am Samstag aber trotzdem ausrücken. Außerdem gibt es – ähnlich wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot – eine Ausnahme für den Transport bestimmter frischer Lebensmittel und ADAC Pannenhilfefahrzeuge. In dringenden Fällen erteilt die Straßenverkehrsbehörde ausnahmsweise eine Genehmigung, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

Folgende Autobahnen und Bundesstraßen sind betroffen:

Autobahn/

Bundesstraße

Streckenbeschreibung

A1

AD Erfttal über AK Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AK Lotte/Osnabrück

A2

AK Oberhausen bis AK Bad Oeynhausen

A3

AK Oberhausen bis AK Köln-Ost, von AD Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg

A4

Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen

A5

AD Hattenbach bis AK Bad Homburg, von AK Darmstadt bis AS Karlsruhe-Süd und von der AS Offenburg bis AD Neuenburg

A6

AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Nürnberg-Süd

A7

AS Schleswig/Jagel bis AD Bordesholm, von AS Soltau-Süd bis AK Hannover-Ost, von AD Schweinfurt/Werneck über AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen

A8

AD Karlsruhe bis AS München-Obermenzing und von AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall

A9

Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München-Schwabing

A10

Berliner Ring, von AD Werder über Anschlussstelle Potsdam-Nord bis AS Berlin-Spandau

A45

AS Dortmund-Süd über AK Westhofen und AK Gambach bis AD Seligenstadt

A61

AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim

A67

AK Darmstadt bis AD Viernheim

A81

AS Stuttgart-Zuffenhausen bis AS Gärtringen

A92

AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim und von AK Neufahrn bis AS Erding

A93

AD Inntal bis AS Reischenhart

A99

AD München-Südwest über AK München-West, AD München-Allach, AD München-Feldmoching und AK München-Nord, AK München-Ost, AK München-Süd bis AD München/Eschenried

A831

AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart

A980

AK Allgäu bis AS Waltenhofen

A995

AS Sauerlach bis AK München-Süd

B31

AS Stockach-Ost der A98 bis AS Sigmarszell der A96

B96 / E251

Landesgrenze Berlin bis zur B104 in Neubrandenburg

AS = Anschlussstelle (Ausfahrt), AD = Autobahndreieck, AK = Autobahnkreuz