Lkw-Fahrverbot: Für wen gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?
In der Urlaubszeit fragen sich viele, ob sie mit ihrem Wohnmobil oder Gespann unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot fallen. Oder sind nur Lkw bzw. Lkw mit Anhänger betroffen? Die ADAC Juristinnen und Juristen klären auf.
Verbot gilt für Lkw-Fahrten im gewerblichen Güterverkehr
Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für Wohnmobile auf dem Weg in den Urlaub
Fahrverbot auch in Ferienreisezeit: Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August
Fahrverbot für Lkw an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen dürfen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Dies gilt nur für den Güterverkehr im gewerblichen Bereich. Hat ein Lkw ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger, dann fällt er gar nicht erst unter das Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
Bei Lkw über 7,5 Tonnen oder mit Anhänger (auf das Gewicht des Gespanns kommt es nicht an) ist also der Zweck der Fahrt entscheidend. Dient dieser keiner gewerblichen Güterbeförderung, dann dürfen Sie an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt fahren.
Flut-Katastrophe: Sonntagsfahrverbot in Bayern ausgesetzt
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie das Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung für Lastwagen ab 7,5 Tonnen werden im Zuge von Rettungs-, Hilfs- und Aufräumarbeiten und für die Versorgung der Bevölkerung ausgesetzt, teilte das bayerische Innenministerium mit. Diese Sonderregelung gilt vorerst bis Ende Juli.
Kein Sonntagsfahrverbot: Wohnmobil über 3,5 t
Privat mit Ihrem Wohnwagen oder Wohnmobil können Sie bedenkenlos in den Urlaub fahren. Das Sonn- und Feiertagsverbot gilt nur für Lkw. Auch die Teilnahme an privaten Veranstaltungen (z.B. Trucker-, Oldtimertreff) ist problemlos möglich.
Pkw mit Anhänger privat
Auch Pkw mit Anhänger fallen nicht unter das Sonntagsfahrverbot. Lediglich Lkw-Gespanne sind vom Sonntagsfahrverbot umfasst.
An welchen Feiertagen gilt das Verbot?
Tag | Bundesland |
---|---|
Neujahr | alle |
Karfreitag | alle |
Ostermontag | alle |
Tag der Arbeit (1. Mai) | alle |
Christi Himmelfahrt | alle |
Pfingstmontag | alle |
Fronleichnam | Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland |
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober) | alle |
Reformationstag (31. Oktober) | Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen |
Allerheiligen (1. November) | Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland |
1. und 2. Weihnachtstag (25./26. Dezember) | alle |
An folgenden regionalen Feiertagen gilt es nicht: 6. Januar (Dreikönigstag) und 15. August (Mariä Himmelfahrt).
Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?
Ja. Das Verbot gilt vor allem nicht für den Transport frischer Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderblichem Obst und Gemüse. Auch die ADAC Pannenhilfefahrzeuge dürfen zu einem Unfall bzw. Notfall fahren.
Welche Strafe droht?
Wenn Sie am Sonn- oder Feiertag trotzdem Güter für einen gewerblichen Zweck befördern, erhalten Sie als Fahrer bzw. Fahrerin ein Bußgeld von 120 Euro. Beim Halter werden sogar 570 Euro fällig. Sind Sie Halter und sitzen selbst am Steuer, zahlen Sie (einmalig) 570 Euro. Punkte gibt es keine.
Was gilt in der Ferienreisezeit?
Neben dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es in der Hauptreisezeit im Sommer ein weiteres Fahrverbot. Das ergibt sich aus der Fernreiseverordnung. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen, die gewerblich Güter befördern. Das Gleiche gilt für Lkw, die einen Anhänger ziehen, sofern der Zweck der Fahrt nicht privat ist. Das Verbot betrifft alle Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7 bis 20 Uhr.
Wird man erwischt, kostet dies den Fahrer bzw. die Fahrerin mindestens 25 Euro und den Halter 150 Euro.
Polizei und Feuerwehr dürfen am Samstag aber trotzdem ausrücken. Zudem gibt es – ähnlich wie beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot – eine Ausnahme für den Transport bestimmter frischer Lebensmittel und ADAC Pannenhilfefahrzeuge. In dringenden Fällen kann bei den Straßenverkehrsbehörden ausnahmsweise eine Genehmigung eingeholt werden, wenn die Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
Folgende Autobahnen und Bundesstraßen sind betroffen:
Autobahn/ Bundesstraße | Streckenbeschreibung |
A1 | AD Erfttal über AK Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AS Lohne/Dinklage |
A2 | AK Oberhausen bis AK Bad Oeynhausen |
A3 | AK Oberhausen bis AK Köln-Ost, von AD Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg |
A5 | Darmstädter Kreuz bis AS Karlsruhe-Süd und AS Offenburg bis AD Neuenburg |
A6 | AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Nürnberg-Süd |
A7 | AS Schleswig/Jagel bis AS Hamburg-Schnelsen-Nord, AS Soltau-Süd bis AS Göttingen-Nord, AD Schweinfurt/Werneck über AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis Autobahnende bei Füssen |
A8 | AD Karlsruhe bis AS München-Obermenzing und von AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall |
A9 | Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München-Schwabing |
A10 | Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen AS Berlin-Spandau über AD Havelland bis AD Oranienburg und der Bereich zwischen dem AD Spreeau bis AD Werder |
A45 | AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis AD Seligenstadt |
A61 | AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim |
A81 | AS Stuttgart-Zuffenhausen bis AS Gärtringen |
A92 | AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim und von AK Neufahrn bis AS Erding |
A93 | AD Inntal bis AS Reischenhart |
A99 | AD München-Südwest über AK München-West, AD München-Allach, AD München-Feldmoching und AK München-Nord, AK München-Ost, AK München-Süd bis AD München/Eschenried |
A215 | AD Bordesholm bis AS Blumenthal |
A831 | AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart |
A980 | AK Allgäu bis AS Waltenhofen |
A995 | AS Sauerlach bis AK München-Süd |
B31 | von AS Stockach-Ost der A98 bis AS Sigmarszell der A96 |
B96 / E251 | von Neubrandenburger Ring bis Berlin |
Mit Material von dpa