Unfall mit Kindern – wer haftet?

Wer haftet bei einem Unfall mit Kindern? Welche Rolle spielt das Alter des Kindes und der Unfallort? Das sollten Sie wissen.
Bis zum siebten Geburtstag haften Kinder nicht
Eltern haften bei Aufsichtspflichtverletzung
Ab dem zehnten Geburtstag: Haftung richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit
Welche Rolle spielt das Alter des Kindes?
Unter sieben Jahren haften Kinder gar nicht. Ab dem siebten bis zum zehnten Geburtstag haften Kinder bei Unfällen oder Schäden im fließenden Verkehr mit einem Kraftfahrzeug nur, wenn das Kind vorsätzlich gehandelt hat: D.h. wenn das Kind weiß, was es tut.
Im ruhenden Verkehr, wenn ein Kind zum Beispiel mit seinem Fahrrad ein parkendes Auto anfährt, gilt eine Altersgrenze von sieben Jahren. Ob die Haftung einer aufsichtspflichtigen Person in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Ab zehn Jahren können Kinder für gewöhnlich Verkehrssituationen einschätzen und haften bei einem Unfall deshalb meistens mit. Sie können aber auch dann nur für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie verstehen, dass ihr Verhalten gefährlich ist und sie dafür Verantwortung tragen müssen. Es kommt hier drauf an, ob das Kind in der Lage war, die Folgen seines Handelns einzuschätzen. Gerade bei Verkehrsunfällen wird aber auch berücksichtigt, dass Kinder oft noch nicht so umsichtig handeln können wie Erwachsene.
Was bedeutet Aufsichtspflichtverletzung?
Verursacht ein Kind unter zehn Jahren im fließenden Verkehr einen Unfall, kann es sein, dass die aufsichtspflichtige Person für den Schaden aufkommen muss. Das können die Eltern, aber zum Beispiel auch Lehrer auf einem Schulausflug sein.
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem jeweiligen Lebensalter, individuellen Entwicklungsstand und Verhalten des Kindes in der jeweiligen Situation. Jeder Einzelfall ist gesondert zu betrachten und zu bewerten.
In der Regel kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nicht in Betracht, wenn Kinder auf eingeübten Wegen, zum Beispiel zur Schule, unterwegs sind und sie die Beachtung der Verkehrsregeln vorher geübt haben.
Übrigens: In diesen Fällen muss auch die Privathaftpflichtversicherung der Eltern nicht für Schäden aufkommen.
Was gilt vor Schulen oder Kindergärten?

Die Anforderungen an Autofahrende gegenüber Kindern im Straßenverkehr sind sehr hoch: Vor Kindergärten und Schulen müssen sie besonders vorsichtig und unter Umständen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Denn gerade Kinder zwischen sieben und zehn Jahren können unvorsichtig und unvorhersehbar handeln. Befindet sich vor der Schule eine Schulbushaltestelle, muss der Schulbus Schrittgeschwindigkeit fahren. Drängeln Kinder stark und steigt somit die Unfallgefahr an der Haltestelle, können auch Kinder ab sieben Jahren bei einem Unfall mit haften.
Spielende Kinder: Was gilt?
Spielende Kinder sind oft in ihr Spiel vertieft und achten nicht auf den Straßenverkehr. Daher sollten Autofahrende hier besonders vorsichtig sein. Wenn also ein Fußball auf die Straße rollt, kommt das Kind oft direkt hinterher.
Spielen größere Kinder auf einem Gehweg, müssen Autofahrende aber nicht unbedingt damit rechnen, dass diese überraschend auf die Fahrbahn laufen.
Tipp der ADAC Juristen
Gerade bei Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann die betroffene Familie umfassend beraten und prüft die aktuelle Rechtsprechung und Rechtslage im jeweiligen Einzelfall.
Lohnt sich der Weg zum Anwalt?
Bei einem Unfall, an dem Kinder beteiligt sind, ist es empfehlenswert, sich gleich zu Beginn rechtlich beraten zu lassen. Als ADAC Mitglied erhalten Sie eine erste kostenfreie Beratung telefonisch oder vor Ort bei einem der 500 ADAC Vertragsanwältinnen und Vertragsanwälte: