Unfall mit Kindern – wer haftet?
Von Bastian Metzger
Wer haftet bei einem Unfall mit Kindern? Welche Rolle spielt das Alter des Kindes und der Unfallort? Das sollten Sie wissen.
Bis zum siebten Geburtstag haften Kinder nicht
Eltern haften bei Aufsichtspflichtverletzung
Ab dem zehnten Geburtstag: Haftung richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit
Wer bei einem Unfall mit einem Kind haftet, hängt vor allem vom Alter des Kindes, der konkreten Verkehrssituation und einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung ab. Kinder unter sieben Jahren haften nicht selbst. Für Kinder ab sieben und unter zehn Jahren gilt bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen ein besonderer Haftungsausschluss. Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder, sondern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Wer zahlt, wenn ein Kind ein Auto beschädigt?
Unter sieben Jahren haften Kinder gar nicht. Ab dem siebten bis zum zehnten Geburtstag haftet ein Kind bei Unfällen oder Schäden im fließenden Verkehr mit einem Kraftfahrzeug nur, wenn es vorsätzlich gehandelt hat: Das heißt, wenn das Kind den Schaden bewusst herbeigeführt hat.
Im ruhenden Verkehr, wenn ein Kind zum Beispiel mit seinem Fahrrad ein parkendes Auto anfährt, gilt eine Altersgrenze von sieben Jahren. Ob die Haftung einer aufsichtspflichtigen Person in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab.
Ab einem Alter von zehn Jahren können Kinder für gewöhnlich Verkehrssituationen einschätzen und haften bei einem Unfall deswegen meistens mit. Sie haften aber auch dann nur für Schäden, wenn sie verstehen, dass ihr Verhalten gefährlich ist und sie dafür Verantwortung tragen müssen. Es kommt hier darauf an, ob das Kind in der Lage war, die Folgen seines Handelns einzuschätzen. Gerade bei Verkehrsunfällen wird aber auch berücksichtigt, dass Kinder oft noch nicht so umsichtig handeln können wie Erwachsene.
Eltern haften für ihre Kinder – stimmt das?
Nein, Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Entscheidend ist, ob die Eltern oder eine andere aufsichtspflichtige Person ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Welche Aufsicht erforderlich ist, richtet sich nach dem Alter, dem Entwicklungsstand und dem Verhalten des Kindes sowie nach der konkreten Situation.
Verursacht ein Kind unter zehn Jahren im fließenden Verkehr einen Unfall, kann es sein, dass die aufsichtspflichtige Person für den Schaden aufkommen muss. Das sind meistens die Eltern, können aber zum Beispiel auch Lehrer auf einem Schulausflug sein.
In der Regel kommt eine Aufsichtspflichtverletzung nicht in Betracht, wenn Kinder auf eingeübten Wegen, zum Beispiel zur Schule, unterwegs sind und sie die Beachtung der Verkehrsregeln vorher geübt haben.
Übrigens: In diesen Fällen muss auch die Privathaftpflichtversicherung der Eltern nicht für Schäden aufkommen.
Zahlt die Privathaftpflicht, wenn ein Kind einen Unfall verursacht?
Ob die Privathaftpflicht tatsächlich zahlt, hängt vor Allem davon ab,
ob das Kind selbst für den Schaden haftet,
gegebenenfalls eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt oder
ob der vereinbarte Versicherungsschutz zusätzlich Schäden deliktsunfähiger Kinder umfasst.
Die Privathaftpflichtversicherung sollte zunächst über den Unfall informiert und um Prüfung der Ansprüche gebeten werden. Sie prüft, ob eine Schadensersatzpflicht besteht, übernimmt berechtigte Ansprüche im Rahmen des Versicherungsschutzes und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.
Es gibt Privathaftpflichttarife, die auch Schäden deliktsunfähiger Kinder regulieren, obwohl das Kind selbst dafür rechtlich nicht haftet. Ob das bei Ihrer Versicherung der Fall ist, muss anhand des konkreten Versicherungsvertrags geprüft werden.
Was gilt vor Schulen oder Kindergärten?

Die Anforderungen an Autofahrende gegenüber Kindern im Straßenverkehr sind sehr hoch: Vor Kindergärten und Schulen müssen sie besonders vorsichtig und unter Umständen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Denn gerade Kinder zwischen sieben und zehn Jahren können unvorsichtig und unvorhersehbar handeln.
Befindet sich vor der Schule eine Schulbushaltestelle, muss der Schulbus Schrittgeschwindigkeit fahren. Drängeln Kinder stark und steigt somit die Unfallgefahr an der Haltestelle, können auch Kinder ab sieben Jahren bei einem Unfall mit haften.
Spielende Kinder: Was gilt?
Spielende Kinder sind oft in ihr Spiel vertieft und achten nicht auf den Straßenverkehr. Daher sollten Autofahrende hier besonders vorsichtig sein. Wenn also ein Fußball auf die Straße rollt, kommt das Kind oft direkt hinterher.
Spielen größere Kinder auf einem Gehweg, müssen Autofahrende aber nicht unbedingt damit rechnen, dass diese überraschend auf die Fahrbahn laufen.
Gerade bei Personenschäden und Schmerzensgeldansprüchen empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann die betroffene Familie umfassend beraten und prüft die aktuelle Rechtsprechung und Rechtslage im jeweiligen Einzelfall.
Unfall mit Kind: Lohnt sich der Weg zum Anwalt?
Bei einem Unfall, an dem Kinder beteiligt sind, ist es empfehlenswert, sich gleich zu Beginn rechtlich beraten zu lassen. Als ADAC Mitglied erhalten Sie eine erste kostenfreie Beratung telefonisch oder vor Ort bei einem der 500 ADAC Vertragsanwältinnen und Vertragsanwälte:
