Verkehrsunfall in Deutschland: Das zahlt die gegnerische Versicherung

ADAC Juristen geben Tipps, damit Sie nach einem Verkehrsunfall nicht auf Ihrem Schaden sitzen bleiben und unnötige Kosten vermeiden.

  • Tipp 1: Gehen Sie bei Schmerzen oder Verletzungen sofort zum Arzt, um diese zu dokumentieren

  • Tipp 2: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen

  • Tipp 3: Nehmen Sie die kostenfreie Unfallberatung als ADAC Mitglied in Anspruch

Neben dem Schock nach einem Verkehrsunfall stehen Betroffene oft vor rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen. Genau hier hilft der ADAC mit Antworten auf die häufigsten Fragen aus der täglichen Rechtsberatung und dem Serviceangebot der ADAC Unfallhilfe in Form einer Unfallberatungkostenfrei für ADAC Mitglieder.

Wer zahlt den Schaden?

Hat der Unfallgegner den Unfall allein verursacht, muss die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung Ihren Schaden vollständig bezahlen. Haben Sie den Unfall mit verschuldet, muss die Versicherung nur einen Teil Ihres Schadens entsprechend der sogenannten Haftungsquote erstatten.

Schadenersatzansprüche können Sie direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen. Jeder Geschädigte kann sich zur Geltendmachung seines Schadens einen Rechtsanwalt nehmen, der von der gegnerischen Kfz-Versicherung entsprechend der Haftungsquote bezahlt wird.

Kostenvoranschlag oder Gutachten?

Nicht bei jedem Schaden ist ein Gutachten notwendig. Bei kleineren Schäden reichen oft ein Kostenvoranschlag und Fotos als Schadensnachweis. Die Faustregel lautet: Bei Bagatellschäden bis ca. 1000 Euro eher kein Gutachten, da man Gefahr läuft, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Ist der Schaden höher oder ist ein wirtschaftlicher Totalschaden zu befürchten, dann sollten Sie einen Sachverständigen einschalten.

Falls Sie ein Sachverständigengutachten benötigen, können Sie sich gerne kostenpflichtig an einen ADAC Vertragssachverständigen wenden. Ob die Kosten von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen, klären Sie am besten im Vorfeld mit einem Anwalt ab.

Schaden: Auszahlen oder reparieren?

Ein Mann arbeitet an einem Auto in einer Werkstatt.
Sie entscheiden, ob Sie reparieren oder sich das Geld lieber auszahlen lassen© iStock.com/industrieblick.net

Ob Sie sich den Schaden auszahlen oder Ihr Fahrzeug reparieren lassen, ist ganz allein Ihre Entscheidung. Bei einer Reparatur erhalten Sie Ihre Kosten in Höhe der Reparaturrechnung samt Mehrwertsteuer erstattet. Unternehmer bekommen die Mehrwertsteuer nicht, da sie diese beim Finanzamt als Vorsteuer gelten machen können. Wer sich den Schaden auszahlen lässt (sogenannte fiktive Abrechnung), bekommt die Reparaturkosten gemäß Gutachten oder Kostenvoranschlag, allerdings ohne Mehrwertsteuer.

Was bekomme ich bei Totalschaden?

Wenn sich die Reparatur nicht mehr lohnt, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert – also das, was ein vergleichbares Fahrzeug kostet. Davon wird der Restwert Ihres Fahrzeugs abgezogen.

Die Reparaturkosten bekommen Sie bei einem Totalschaden nur ausnahmsweise erstattet. Voraussetzung der Kostenerstattung: Die Reparaturkosten dürfen den im Gutachten angegebenen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges um maximal 30 Prozent übersteigen. Zusätzlich muss das Fahrzeug vollständig gemäß den Vorgaben im Gutachten repariert worden sein und noch mindestens 6 Monate weiter genutzt werden.

Sollten Sie sich ein Ersatzfahrzeug kaufen wollen, klären Sie mit Ihrem Anwalt, in welchem Umfang die gegnerische Versicherung die beim Kauf anfallende Mehrwertsteuer erstattet.

Kann ich einen Mietwagen nehmen?

So lange Ihr Fahrzeug in der Werkstatt steht, können Sie einen Mietwagen nehmen. Das sind die drei Voraussetzungen:

1. Fahrzeug ist nicht mehr verkehrssicher.

2. Reparaturauftrag wurde erteilt und

3. Sie sind auf das Fahrzeug angewiesen.

Wichtig: Bei kurzzeitigem oder geringem Fahrbedarf müssen Mietwagenkosten nicht erstattet werden. Sie sollten daher auf Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, um zumindest diese Kosten erstattet zu bekommen (Belege aufheben).

Bei einem Totalschaden erhalten Sie Mietwagenkosten für die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungszeit. Voraussetzung: Sie müssen nachweisen, dass Sie ein Ersatzfahrzeug erworben haben.

Bevor Sie ein Auto mieten, vergleichen Sie die Mietwagenpreise und nehmen das günstigste Fahrzeug Ihrer Fahrzeugklasse, um nicht in die Kostenfalle zu tappen. Tipp der ADAC Juristen: Heben Sie das Ergebnis Ihrer Recherche auf, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.

Wenn Sie keinen Mietwagen nehmen, können Sie alternativ eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Im Schadensgutachten sollte die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung stehen.

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Versicherung zahlt nicht?

Nicht immer ist der Fall so klar, dass die gegnerische Versicherung sofort den gesamten Schaden zahlt. Die Realität ist, dass Versicherer Ansprüche kürzen oder gar nicht zahlen. ADAC Vertragsanwälte sorgen dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht. Nutzen Sie den Service der ADAC Unfallhilfe in Form einer Unfallberatungkostenfrei für Club-Mitglieder:

In nur drei Schritten zur ADAC Unfallberatung:

1. ADAC Vertragsanwältin oder Vertragsanwalt suchen.

2. Unfallunterlagen (z.B. Unfallmeldung, Polizeibericht und Schadenbilder) auf der Homepage des Vertragsanwalts hochladen.

3. Sie werden spätestens am kommenden Werktag (außer Samstag) zurückgerufen und als Clubmitglied kostenfrei beraten

Jetzt ADAC Vertragsanwalt suchen:

Rechtsanwaltskosten geltend machen

Nutzen Sie Ihr Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten, möglichst zeitnah. Bei einem unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Versicherung auch Ihre Anwaltskosten tragen.

Welche Ansprüche habe ich sonst noch?

Neben Reparaturkosten und Schmerzensgeld können Ihnen weitere Schadenersatzpositionen zustehen. Diese Ansprüche sollten Sie daher prüfen:

  • Wertminderung: Auch bei fachgerechter Reparatur kann ein Fahrzeug an Wert verlieren. Die Höhe der Wertminderung steht im Schadensgutachten. Voraussetzung: Das Fahrzeug ist nicht älter als 5 Jahre und hat maximal 100.000 Kilometer Laufleistung.

  • Abschleppkosten des beschädigten Fahrzeugs von der Unfallstelle

  • Unkostenpauschale: Sie beträgt etwa 30 Euro für Telefonate und Porto.

  • Sonstige Sachschäden: Auch beschädigte Kleidung, Brillen oder Gepäck können ersetzt werden.

Zusätzliche Leistungen bei Totalschaden:

Checkliste: Verkehrsunfall

Damit Sie gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung nicht leer ausgehen, sollten Sie nach einem Unfall folgende Punkte beachten:

  • Bei Schmerzen und Verletzungen sofort zum Arzt gehen und Verletzungen dokumentieren lassen

  • Eigene Kfz-Haftpflichtversicherung vorsorglich informieren

  • Keine pauschalen Abtretungserklärungen unterschreiben, egal, ob von einer Werkstatt oder einem Mietwagenunternehmen

  • Mietwagen und Gutachten erst nach Rücksprache mit einem Anwalt beauftragen, um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben

  • Ob es sinnvoll ist, Ihre eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, klären Sie bitte ebenfalls mit einem Anwalt

Nutzen Sie den Unfallbericht zur Dokumentation des Unfallgeschehens und informieren Sie sich mit der ADAC Broschüre "Was tun nach einem Unfall?" über das richtige Verhalten bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche:

Broschüre mit Unfallbericht: Was tun nach einem Unfall?
PDF, 964 KB
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