Segways im Straßenverkehr: Diese Regeln gelten
Von Kristina Benecke

Segways zählen zu den E‑Kleinstfahrzeugen und unterliegen im Straßenverkehr besonderen Vorschriften. Wo dürfen Segways fahren? Was gilt bezüglich Versicherung, Kennzeichen und Fahrerlaubnis? ADAC Juristen erklären, welche Segway‑Regeln Sie in Deutschland kennen müssen.
Für Segways gibt es keine Helmpflicht – ein Helm ist aber sinnvoll
Segways dürfen nicht nebeneinander fahren – es gilt das Rechtsfahrgebot
Für Segways braucht man keinen Führerschein
Segways sind zweirädrige Fahrzeuge mit einer Stange samt Lenker zwischen den Rädern zum Festhalten. Der Fahrer steht auf einer Plattform, steuert und bremst durch Gewichtsverlagerung. Ein Gyroskop, auch Kreiselstabilisator genannt, verhindert, dass das Segway während der Fahrt kippt. Die gesetzlichen Regeln zum Fahren mit Segways finden sich in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).
Wo dürfen Segways fahren – und wo nicht?

Mit Segways muss man – sofern vorhanden – auf Fahrradwegen oder einem Schutzstreifen fahren. Gibt es keinen, darf man auf die Fahrbahn ausweichen. Auf Bürgersteigen sind sie nicht erlaubt. Für Fußgängerzonen, die nicht durch eine Beschilderung freigegeben sind, ist eine Sondergenehmigung nötig. Dort muss man seine Geschwindigkeit immer dem Fußverkehr anpassen, Fußgänger haben stets Vorrang, dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
Zudem gilt ein striktes Rechtsfahrgebot. Außerdem müssen Segway-Pilotinnen und -Piloten grundsätzlich hintereinander herfahren. Einzige Ausnahme: Fahrradstraßen.
Führerschein und Mindestalter: Was gilt für Segways?
Fahrerin oder Fahrer benötigen weder eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein. Das Mindestalter für das Fahren mit einem Segway liegt bei 14 Jahren.
Brauchen Segways ein Kennzeichen und eine Versicherung?
Ja. Der in der Betriebserlaubnis eingetragene Halter muss das Gefährt versichern. Vor dem Losfahren muss man prüfen, ob eine Versicherung besteht. Zu erkennen ist das am gültigen Versicherungs-Klebe- oder Blechkennzeichen.
Wer haftet bei einem Unfall mit dem Segway?
Wenn der Segway wie vorgeschrieben mit Versicherungskennzeichen ausgestattet ist, kommt die Haftpflicht-Versicherung für Schäden Dritter auf.
Was braucht ein Segway für eine Straßenzulassung?
Es muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) oder Einzelbetriebserlaubnis (§ 21 StVZO) vorliegen.
Der Segway muss eine Versicherungsplakette nach § 29 a FZV haben.
Am Segway muss eine Kennzeichnung mit einem Fabrikschild "Elektrokleinstfahrzeug", der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis angebracht sein.
Der Segway muss den vorgeschriebenen Anforderungen unter anderem über Bremse, Beleuchtung und Einrichtung für Schallzeichen – also einer Klingel oder Hupe – entsprechen.
Eine Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a S. 1 bis 3 StVZO oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis ist aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Welche Bußgelder drohen bei Verstößen mit dem Segway?
| Tatbestand | Bußgelder |
|---|---|
Bei Rot über die Ampel | zwischen 60 und 180 € |
Fahren auf dem Gehweg | 15 bis 30 € |
Fahren auf der Autobahn | 20 € |
Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € |
Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 € |
Nebeneinander fahren | 15 bis 30 € |
Elektronisches Gerät (z.B. Handy) benutzt | 100 €, 1 Punkt |