Segways im Straßenverkehr: Diese Regeln gelten
Segways sind bei Städtereisenden beliebt. Wo man mit ihnen fahren darf, ob man einen Führerschein braucht und wer bei Unfällen haftet.
Für Segways gibt es keine Helmpflicht – ein Helm ist aber sinnvoll
Segways dürfen nicht nebeneinander fahren – es gilt das Rechtsfahrgebot
Kein Führerschein oder Mofa-Prüfbescheinigung erforderlich
Segways sind zweirädrige Fahrzeuge mit einer Stange samt Lenker zwischen den Rädern zum Festhalten. Der Fahrer steht auf einer Plattform, steuert und bremst durch Gewichtsverlagerung. Ein Gyroskop, auch Kreiselstabilisator genannt, verhindert, dass das Segway während der Fahrt kippt. Die gesetzlichen Regeln zum Fahren mit Segways finden sich in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).
Wo dürfen Segways fahren?
Mit Segways muss man – sofern vorhanden – auf Fahrradwegen oder einem Schutzstreifen fahren. Gibt es keinen, darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden.
Auf Bürgersteigen sind sie nicht erlaubt, für Fußgängerzonen, die nicht durch eine Beschilderung freigegeben sind, ist eine Sondergenehmigung nötig. Dort muss immer die Geschwindigkeit angepasst werden – Fußgänger haben stets Vorrang, dürfen nicht behindert oder gefährdet werden.
Zudem gilt ein striktes Rechtsfahrgebot. Außerdem müssen Segway-Piloten grundsätzlich hintereinander herfahren. Einzige Ausnahme: Fahrradstraßen.
Braucht man einen Führerschein?
Fahrerin oder Fahrer benötigen weder eine Mofa-Prüfbescheinigung noch einen Führerschein.
Gibt es ein Mindestalter?
Das Mindestalter für das Fahren mit einem Segway liegt bei 14 Jahren.
Braucht man eine Haftpflichtversicherung?
Ja. Der in der Betriebserlaubnis eingetragene Halter muss das Gefährt versichern. Vor dem Losfahren muss man prüfen, ob eine Versicherung besteht, zu erkennen ist das am gültigen Versicherungs-Klebe- oder Blechkennzeichen.
Wer zahlt bei Unfällen?
Wenn das Segway wie vorgeschrieben mit Versicherungskennzeichen ausgestattet ist, kommt die jeweilige Haftpflicht-Versicherung für Schäden Dritter auf.
Was ist für die Straßenzulassung nötig?
Es muss eine Allgemeine Betriebserlaubnis (§ 21 StVZO) oder Einzelbetriebserlaubnis (21 StVZO) für das Fahrzeug erteilt worden sein.
Das Segway muss eine Versicherungsplakette nach § 29 a FZV haben.
Am Segway muss eine Kennzeichnung mit einem Fabrikschild "Elektrokleinstfahrzeug", der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Genehmigungsnummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis angebracht sein.
Den vorgeschriebenen Anforderungen unter anderem über Bremse, Beleuchtung und Einrichtung für Schallzeichen – also einer Klingel oder Hupe – muss entsprochen werden.
Eine Datenbestätigung nach § 20 Abs. 3a S. 1 bis 3 StVZO oder die Bescheinigung über die Einzelbetriebserlaubnis muss aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.