Neues Kaufrecht: Das gilt seit 2022 beim Autokauf
Autos sind heute voller Hightech, daher wird auch das Kaufrecht digital. Diese Regelungen für Kaufverträge und Rechte für Verbraucher sind für Autokäufer interessant.
Vor dem Kauf: Hinweispflichten des Händlers
Kauf von digitalen Produkten: Händler muss Updates zur Verfügung stellen
Günstig für Verbraucher: Erleichterung beim Mangelnachweis verlängert
Die neuen Regelungen gelten für Kaufverträge, die ab 1. Januar 2022 zwischen einem privaten Käufer (Verbraucher) und einem gewerblichen Verkäufer (Unternehmer) abgeschlossen werden. ADAC Juristen erklären, welche Rechte Privatkunden gegenüber dem Händler haben und worauf Sie achten sollten.
Neue Hinweispflichten des Händlers
Wundern Sie sich nicht, wenn Ihnen der Händler beim Autokauf einen Berg an Papieren mit zusätzlichen Informationen vorlegt. Er muss das Auto genau beschreiben und zum Beispiel darauf hinweisen, wenn der Wagen nicht in dem Zustand ist, in dem vergleichbare Fahrzeuge sind. Das Gleiche gilt, wenn er keine Updates für digitale Produkte zur Verfügung stellen möchte.
Um diese sogenannten Hinweispflichten zu erfüllen, wird der Händler Ihnen zusätzlich zum Kaufvertrag viel Papier zum Unterschreiben vorlegen. Diese Informationen wird er Ihnen in der Regel vor Abschluss des Vertrages, zum Beispiel nach der Besichtigung oder Probefahrt aushändigen.
Der Händler wird Ihnen das Auto in der Regel nur verkaufen, wenn Sie diese Informationen unterschreiben.
Digitale Updates verpflichtend
Kaufen Sie als Privatperson von einem gewerblichen Verkäufer (Unternehmer) zum Beispiel ein Navi mit Navigationssoftware, also eine Ware mit digitalen Elementen, muss der Verkäufer dafür Updates zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass das Navi für einen gewissen Zeitraum mit notwendigen Updates versorgt wird. Wie lang dieser Zeitraum ist, hängt davon ab, was im Kaufvertrag vereinbart wurde oder was der Käufer üblicherweise erwarten kann. Fehlen diese Updates, ist das ein Sachmangel.
Ausschluss im Kaufvertrag möglich
Der Verkäufer kann seine Pflicht, Updates zur Verfügung zu stellen, ausschließen. Das ist auch beim Neuwagenkauf möglich. Der Ausschluss findet sich meist in den vorvertraglichen Informationen. Fehlende Updates sind dann kein Sachmangel.
Updates ausführen
Führen Sie die bereitgestellten Updates, zum Beispiel beim Navi, unbedingt aus. Werden Updates nicht installiert, und funktioniert ein Gerät deswegen nicht mehr, haftet der Verkäufer nicht. Allerdings muss der Verkäufer Sie auch über die Folgen einer fehlenden Installation informiert haben. Er muss Sie auch darüber informieren, wenn neue Updates verfügbar sind.
Autokauf: Ihre Rechte bei Mängeln
Sollte das Auto nach dem Kauf nicht mehr funktionieren, und handelt es sich dabei um einen sogenannten Sachmangel, muss der Händler den Defekt kostenfrei beseitigen. Das gilt für Mängel, die schon bei Übergabe des Autos vorhanden waren.
Tritt ein Mangel innerhalb des ersten Jahres nach dem Kauf auf, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Vorteil für Verbraucher: Der Verkäufer muss im ersten Jahr nach dem Kauf beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war. Erst nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
Es muss eine Montage- und Installationsanleitung für das Fahrzeug vorhanden sein. Fehlt diese, stellt das einen Sachmangel dar.
Zwei Jahre Verjährungsfrist
Die gesetzlichen Sachmängelansprüche verjähren zwei Jahre nach Übergabe des Neuwagens.
Tritt ein Mangel wenige Tage vor Ablauf der zwei Jahre auf und kann er nicht mehr innerhalb der Sachmängelhaftungszeit repariert werden, haftet der Händler trotzdem. Und zwar für vier Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Mangel auftrat. Das gilt auch dann, wenn die zwei Jahre schon abgelaufen sind.
Erhält der Verbraucher sein Auto nach der Nachbesserung eines Mangels zurück, haftet der Händler ab Rückgabe des Fahrzeugs auf jeden Fall noch für zwei Monate.
Kaufen Privatkunden einen Gebrauchtwagen beim Händler, kann er vertraglich regeln, dass er für Defekte an diesem Fahrzeug nur für ein Jahr haftet. Eine solche Vereinbarung darf allerdings nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt sein. Meist wird dieser Ausschluss in den vorvertraglichen Informationen zu finden sein.