Fahrzeugmitnahme nach Österreich: Das müssen Sie beachten
Sie planen im Rahmen eines Umzugs nach Österreich die Fahrzeugmitnahme? Dann müssen Sie das Fahrzeug innerhalb von vier Wochen ummelden. Was sonst noch zu beachten ist, erfahren Sie hier.
Überführung des Fahrzeugs
Typisierung und Zulassung des Fahrzeugs (Ab- und Ummeldung)
Kosten im Rahmen der Zulassung, wie die Zulassungssteuer NOVA
Mehrwertsteuer
Die Mitnahme eines Fahrzeugs ist innerhalb der EU kein Zollvorgang.
Hinsichtlich der Mehrwertsteuer gilt es Folgendes zu beachten:
Neufahrzeug: Im steuerrechtlichen Sinn gilt ein Fahrzeug als neu, wenn es zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Zulassung in Österreich noch keine 6000 Kilometer gefahren wurde oder die Erstzulassung noch keine sechs Monate zurückliegt. In diesem Fall muss die Mehrwertsteuer in Österreich entrichtet werden. Wird das Neufahrzeug bei einem deutschen Händler gekauft und direkt nach Österreich exportiert, ist folglich in Deutschland keine Mehrwertsteuer zu zahlen.
Wenn das Fahrzeug bereits in Deutschland regulär zugelassen war, und eines der oben genannten Kriterien zutrifft, ist in Österreich die Mehrwertsteuer zu entrichten, auch wenn diese bereits beim Kauf in Deutschland bezahlt worden ist.Gebrauchtfahrzeug: Als gebraucht gilt ein Fahrzeug im steuerrechtlichen Sinn erst dann, wenn beide Kriterien erfüllt sind, also das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Zulassung in Österreich schon 6000 Kilometer zurückgelegt hat und dessen Erstzulassung bereits sechs Monate zurückliegt. In diesem Fall muss in Österreich keine Mehrwertsteuer entrichtet werden.
Überführung
Im Rahmen eines Umzugs wäre die Überführung des Fahrzeugs mit dem regulären deutschen Kennzeichen möglich. Das Fahrzeug muss dann nach der Überführung bzw. Ummeldung noch nachträglich in Deutschland abgemeldet werden. Um diese nachträgliche Abmeldung zu vermeiden, kann das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen überführt werden.
Wird das Fahrzeug nach Österreich verkauft und soll dieses auf eigener Achse überführt werden, ist die Verwendung des Ausfuhrkennzeichen ratsam. Das Ausfuhrkennzeichen wird von der Kfz-Zulassungsstelle ausgegeben. Dazu müssen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und der Nachweis einer speziellen Kfz-Kurzhaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Diese Versicherung erhalten Sie in den meisten Fällen beim "Schildermacher", vor Ort bei der Kfz-Zulassungsstelle.
Der ADAC bietet keinen Versicherungsschutz für Ausfuhrkennzeichen an. Voraussetzung für die Erteilung des Kennzeichens ist eine noch gültige Prüfplakette (HU).
Die Überführung des Fahrzeugs von Deutschland nach Österreich wäre auch mit einem Kurzzeitkennzeichen möglich.
Typisierung und Technische Prüfung
Fahrzeuge mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die seit 1997 für alle Neuwagen die nationale Betriebserlaubnis ersetzt und für alle seitdem auf dem Markt befindlichen Modelle vorliegt. Sollte diese Bescheinigung nicht auffindbar sein, müsste sie beim Hersteller oder Generalimporteur angefordert werden.
Für die erstmalige Zulassung eines Fahrzeugs ist es unumgänglich, dass dessen technische Daten in der österreichischen Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Für Fahrzeuge mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung erfolgt dies im Regelfall bereits durch den Generalimporteur. Sind die Daten eingetragen, kann der Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden.
Ist kein Eintrag, aber eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden, muss zuerst die Eintragung z.B. durch die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes erfolgen, in dem sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet. Die Kosten (ca. 180 Euro) für die Eintragung in die Genehmigungsdatenbank muss der Fahrzeugeigentümer selbst tragen. Für die bloße Eintragung in die Genehmigungsdatenbank ist keine Vorführung des Fahrzeugs notwendig.
Fahrzeuge ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Für diese Fahrzeuge muss eine Einzelgenehmigung bei der zuständigen Technischen Prüfstelle des Amtes der Landesregierung beantragt werden, welche dann die Eintragungen in der Genehmigungsdatenbank vornimmt.
Achtung: Ein Anspruch auf Genehmigung besteht hier nicht. Deshalb sollten Sie unbedingt vor der Überführung mit der zuständigen Technischen Prüfstelle Kontakt aufnehmen und klären, ob eine Genehmigung des Fahrzeugs in Österreich noch möglich ist bzw. welche Nachweise/Unterlagen konkret erforderlich sind. Das gleiche gilt bei Oldtimern und im Ausland einzelgenehmigten Fahrzeugen.
Technische Prüfung ("Pickerl" nach §57a KFG)
Vor der Ummeldung muss das Fahrzeug zur technischen Prüfung (Begutachtung) gebracht werden, wenn die Begutachtung nach den österreichischen Zulassungsvorschriften fällig wäre. Zur Prüfung des Fahrzeuges muss die EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt werden.
Normenverbrauchsabgabe (NOVA)
Vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs muss die NOVA abgeführt werden. Diese Regelung gilt sowohl für neue als auch gebrauchte Fahrzeuge sowie im Rahmen eines Umzugs, einer Schenkung oder Erbschaft. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die ausschließlich elektrisch betrieben werden. Hybridfahrzeuge sind nicht von der NOVA befreit.
Ausführliche Informationen zur Berechnung der NOVA, der jeweiligen Bonus-Malus-Regelungen und das Antragsformular "NOVA 2" (für Privatpersonen) finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium Finanzen (BMF). Die Steuererklärung und Bezahlung der NOVA muss beim zuständigen Finanzamt am österreichischen Wohnsitz erfolgen.
Der Zahlungsnachweis ist für die Erteilung des Kennzeichens notwendig!
Im Regelfall wird die NOVA abhängig von den CO₂-Emissionen als Prozentsatz vom Kfz-Wert berechnet. Die Wertentwicklung des Fahrzeugs wird bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt. Bei Überschreitung des CO₂-Grenzwerts wird darüber hinaus ein Malus fällig. Bei Unterschreitung kann ein Bonus erteilt werden. Für die Berechnung der NOVA ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend. Es gilt die Regelung, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung anzuwenden gewesen wäre.
NOVA-Rechner
Das BMF stellt zur Ermittlung der NoVA einen Rechner zur Verfügung. Mit Hilfe dessen kann die NOVA für Fahrzeuge ab Erstzulassung 1.7.2021 ermittelt werden.
Für ältere Fahrzeuge muss zur Ermittlung der NoVA die jeweilige Rechtslage angewendet werden, die auf der Internetseite des BMF zu finden ist.
Nähere Informationen dazu sind auch erhältlich auf der Internetseite des österreichischen Automobilclubs (ÖAMTC).
Versicherungssteuer und Kfz-Steuer
Zusammen mit der Kfz-Haftpflichtversicherungsprämie muss die "motorbezogene Versicherungssteuer" gezahlt werden. Diese Steuer wird für fast alle Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen und für Motorräder ab 100 Kubikzentimeter Hubraum erhoben. Reine Elektrofahrzeuge sind von dieser Steuer befreit. Die Steuer wird über die Versicherungsanstalt an das Finanzamt abgeführt. Weitere Informationen stellen das BMF und der ÖAMTC zur Verfügung.
Die Kfz-Steuer muss nicht entrichtet werden, wenn für das Fahrzeug die motorbezogene Versicherungssteuer bezahlt werden muss. Der Kfz-Steuer unterliegen u.a. Fahrzeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Wichtig: Beachten Sie bezüglich der Anzeigepflicht, Berechnung, Zahlungsmodalitäten usw. unbedingt die Informationen zur Kfz-Steuer auf der Internetseite des BMF.
Zulassung
Die Kfz-Zulassungsstellen werden in Österreich von den Kfz-Versicherern betrieben. Die Anschrift der nächstgelegenen Zulassungsstelle finden Sie auf dem Internetportal des österreichischen Versicherungsverbandes (VVO).
Für die Zulassung eines Pkw (einschließlich der Kfz-Kennzeichen) muss bei der Zulassungsstelle eine Gebühr von ca. 220 Euro entrichtet werden.
Ausführliche Informationen zur Kfz-Zulassung, Typisierung, Eigenimport sind beim "digitalen Amt" zu finden.
Abmeldung
Bei einer Überführung des Kfz mit der aktuell gültigen, regulären deutschen Zulassung sollten Sie darauf achten, dass das Fahrzeug nach der Überführung noch in Deutschland abgemeldet werden muss. Zwischen den meisten EU-Staaten funktioniert die gegenseitige Information über die An- und Abmeldung eines Fahrzeuges mittlerweile relativ gut.
Trotzdem sollten Sie vor der Überführung bei der deutschen, wie auch bei der österreichischen Zulassungsstelle nachfragen, ob diese Meldung durch die österreichische Kfz-Zulassungsstelle überhaupt gemacht und letztendlich von der deutschen Zulassungsstelle zur Abmeldung des Fahrzeuges akzeptiert wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es ratsam, das Fahrzeug vor der Zulassung erst noch in Deutschland abzumelden. Hierzu müssen im Regelfall die Fahrzeugpapiere im Original (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) sowie die Kennzeichen vorgelegt werden.
Wenn die Überführung mit einem Ausfuhrkennzeichen erfolgte, muss das Fahrzeug nicht mehr abgemeldet werden. Das Ausfuhrkennzeichen ist immer nur befristet gültig. Mit Ablauf des aufgeprägten Datums verliert das Kennzeichen seine Gültigkeit und den Versicherungsschutz. Es darf danach folglich nicht mehr verwendet werden.