
Einreise, Zoll und Aufenthalt in Belgien
Aktuelle Nachrichten zur Corona-Pandemie
RISIKOGEBIETE
Ob dieses Land oder Teile dieses Landes aktuell als Risikogebiet eingestuft werden, entscheiden nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung mit dem Robert-Koch-Institut das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die entsprechende Liste wird vom Robert-Koch-Institut veröffentlicht und ständig aktualisiert.
Hinweise zu den länderspezifischen Regelungen
Die nachstehenden Informationen werden von europäischen Automobilclubs über die FIA / Region 1 zur Verfügung gestellt.
Die aufgeführten Regelungen ändern sich mitunter sehr kurzfristig und schnell. Die meisten zu Grunde liegenden Verordnungen, Allgemeinverfügungen oder Gesetze werden zum Teil wöchentlich aktualisiert und angepasst. Sie erlauben deshalb in der Regel keine Aussagen darüber, was in näherer Zukunft gelten oder möglich sein wird. Zwar ist davon auszugehen, dass die Regelungen weiter gelockert werden; ebenso ist bei einer Verschlechterung der Infektionslage auch erneut mit einer Verschärfung von Beschränkungen zu rechnen.
Zuletzt aktualisiert am 18.02.2021.
Allgemein geltende Regelungen
Lockdown |
Partieller Lockdown. Firmen und Hotels sind geöffnet. Bars, Cafés und Restaurants (auch in Hotels) sind geschlossen, ebenso wie nicht-essentielle Geschäfte. In Falndern gilt eine Ausgangssperre von 0-5 Uhr morgens, in Wallonien und Brüssel von 22-5 Uhr. |
Ausgangsbeschränkungen | Ausgangssperre in Flandern von 0 bis 5 Uhr, in Brüssel und Wallonien von 22 bis 6 Uhr morgens. Das Arbeiten von zu Hause ist verpflichtend. |
Abstandsvorschriften | 1,5 m zu anderen Personen |
Maskenpflicht |
in Schulen, im ÖPNV und wenn der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann (z.B. am Arbeitsplatz). Vorgeschrieben in Geschäften, Enkaufszentren, Einkaufsstraßen und überall wo viele Menschen sind. Es wird empfohlen immer eine Maske dabei zu haben. In der Region Brüssel gilt generelle Maskenpflicht. Für Kinder gilt die Maskenpflicht ab 12 Jahren. |
Versammlungsverbot |
Jede Person darf im engen Kontakt mit max. 1 weiteren Person stehen ("social bubble"). Gruppenaktivitäten, die nicht im Zusammenhang mit der Arbeit stehen, dürfen nicht mehr als 4 Personen, sich selbst miteingerechnet, umfassen (Kinder ausgenommen). Familien aus dem gleichen Haushalt können bis zu 4 weitere Personen einladen. Es gilt jedoch Maskenpflicht und der Mindestabstand muss eingehalten werden. Dies gilt für alle informellen Zusammenkünfte, drinnen und draußen. Sportarten sind nur noch im Freien und unter bestimmten Bedingungen möglich. |
Selbstquarantäne erwünscht | Ja, für 7 Tage falls ein Verdacht auf eine Ansteckung besteht. Nach Ablauf der 7 Tage ist ein Covid-19-Test erforderlich. Fällt der Test positiv aus, wird die Quarantäne verlängert. |
Bußgelder | Beträge variieren. |
Freizeitaktivitäten | Alle sportlichen Aktivitäten nur im Freien und mit speziellen Einschränkungen erlaubt. Die Regelungen unterscheiden sich je nach Region. Auf professionellen Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer erlaubt. |
Reisebeschränkungen
Detaillierte Informationen zu Grenzöffnungen, Einreise und Durchreise finden Sie unter dem Reiter ›Einreisebestimmungen‹. Diese sollten unbedingt zusätzlich beachtet werden!
Eingehende Flüge erlaubt | Ja, Sicherheitsmaßnahmen müssen befolgt werden. |
Grenzen explizit für Tourismus geöffnet | Für Touristen geschlossen. Mehr Informationen siehe untenstehenden Link. |
Öffentliche Verkehrsmittel | Normalbetrieb. |
Regeln für die Kfz-Benutzung | Je nach Fahrzeugtyp und nur wenn ein Abstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Familien können in einem Fahrzeug zusammensitzen. |
Unterwegs im Auto mit Personen, die nicht dem eigenen Haushalt angehören | Es besteht kein Verbot, allerdings müssen die Hygiene-und Abstandsregeln eingehalten oder eine Maske getragen werden. |
Gewerbe / Einrichtungen
Geschäfte des täglichen Bedarfs | Geöffnet. Maskenpflicht für Angestellte und Kunden. Geschäfte müssen spätestens um 22 Uhr schließen. Einkäufe dürfen nur alleine getätigt werden und sollten in einer halben Stunde erledigt werden. In der Region Brüssel schließen Geschäfte bereits um 20 Uhr. |
Weitere Geschäfte | Geöffnet, jedoch mit Einschränkungen (siehe oben). |
Tankstellen | Geöffnet. |
Restaurants | Cafés, Bars und Restaurants sind geschlossen (auch in Hotels). Takeaway erlaubt. |
Hotels | Geöffnet. |
Themen-Parks | Freizeitparks sind geschlossen. Zoos und Ferienparks sind geöffnet (COVID-19 Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden). |
Museen / Konzerthallen / Theater | Museen, historische Gebäude und Kinos dürfen öffnen. Nur mit Reservierung möglich. |
Strände | Geöffnet, der Mindestabstand muss eingehalten werden. |
Veranstaltungen
Genehmigungspflichtige Veranstaltungen | Alle Veranstaltungen sind verboten. |
Campingplätze
Tagesbesuch | Geöffnet |
Übernachtungen | Geöffnet |
Sanitäre Einrichtungen | Geöffnet |
Pannenhilfe
Angebotener Service | Regulärer Betrieb. |
Kontakt Pannenhilfe / Notruf | 070/344777 |
Wichtige Links
Einreisebestimmungen
Aktueller Hinweis Coronavirus
Das Auswärtige Amt warnt wegen hoher Infektionszahlen vor nicht notwendigen, touristischen Reisen nach Belgien.
Über die epidemiologische Lage und Beschränkungen in Belgien informieren die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
Besondere Einreisebestimmungen aufgrund der Coronapandemie
Letzte Aktualisierung am 12.2.2021
Vom 27.1.2021 bis zunächst 1.4.2021 ist die Einreise zu TOURISTISCHEN Zwecken VERBOTEN.
Nur Reisen aus essenziellen Gründen sind gestattet, z.B. berufliche Reisen, Reisen zum Besuch des Partners und gemeinsamer Kinder sowie Reisen aus medizinischen Gründen, Grenzpendlerverkehr (z.B. zur Arbeit und Schulbesuch), der Transit u.a.
Die Einzelheiten und weitere Ausnahmegründe finden sich im Link unten.
Zum Nachweis des essenziellen Grundes sind eine ehrenwörtliche Erklärung (Formular im Link unten) sowie, wenn vorhanden, weitere Dokumente erforderlich
Bei EINREISE AUS ESSENZIELLEN GRÜNDEN gelten für Reisende aus DEUTSCHLAND (bzw. aus allen Ländern/Regionen der roten Zonen gemäß der Risiko-Ländereinstufung im Link unten) folgende Bestimmungen:
1. REGISTRIERUNG
Innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise: elektronische Registrierung im Passenger Locator Form PLF im Link unten. Nachweis in elektronischer Form oder in Papierform.
2. TEST
Negativer Covid-19-PCR-Test, maximal 72 Stunden vor Einreise durchgeführt (für Personen ab 12 Jahren). Nicht erforderlich für Reisende auf dem Landweg, die sich weniger als 48 Stunden in Belgien aufhalten.
3. QUARANTÄNE
Bei Aufenthalt von mehr als 48 Stunden in Belgien: Pflicht zur 10-tägigen Quarantäne (für Personen ab 6 Jahren). Am 7. Tag kann ein PCR-Test durchgeführt werden. Bei negativem Ergebnis ist die Beendigung der Quarantäne möglich.
4. TEMPERATURMESSUNG AM FLUGHAFEN
Am Flughafen Brüssel wird eine Temperaturmessung durchgeführt, bei einer Körpertemperatur von mehr als 38° wird die Einreise verweigert.
Genauere Informationen finden sich in Link unten.
TRANSIT:
- Der Transit ist gestattet (auch ohne triftige Gründe). Die ehrenwörtliche Erklärung ist mitzuführen, darin ist "Durchreise" anzukreuzen.
- Das Passenger Locator Form ist innerhalb von 48 Stunden vor der Einreise auszufüllen.
- Es ist ein negativer PCR-Test, maximal 72 Stunden alt, erforderlich.
- Für einen Transit auf dem Landweg mit eigenem Kfz und einer maximalen Dauer von 48 Stunden sind weder PCR-Test noch Quarantäne erforderlich. Das Passenger Locator Form muss nicht ausgefüllt werden.
- Für den Flughafentransit ohne Verlassen des Transitbereiches besteht keine Testpflicht.
Reisedokumente für deutsche Staatsbürger
Für einen touristischen Aufenthalt bis zu 3 Monaten genügt der Personalausweis, vorläufige Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass.
Besondere Bestimmungen für Kinder und Jugendliche
Für deutsche Minderjährige unter 18 Jahren, die alleine oder in Begleitung von nicht erziehungsberechtigten Erwachsenen reisen, ist die Mitnahme einer Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten nicht vorgeschrieben.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten und für Notfälle wird aber die Mitnahme einer Einverständniserklärung empfohlen. Die Clubjuristen des ADAC haben eine Vorlage erstellt (Achtung: kein amtliches Dokument sondern nur eine Empfehlung):
Viele Transportgesellschaften verlangen besondere Vollmachten, erkundigen Sie sich dort nach den Einzelheiten.
Transitbestimmungen für türkische Staatsbürger
Mit Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates (z.B. Deutschland) und Reisepass sind türkische Staatsangehörige vom Visumszwang befreit. Der Reisepass darf dabei nicht älter als zehn Jahre und nicht weniger als drei Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein. Die maximale Aufenthaltsdauer beträgt 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen.
Ersatzausweise
Ausweispflicht
Generell gilt: Für Reisen ins Ausland und für die Rückreise nach Deutschland ist ein gültiges Ausweisdokument vorgeschrieben. Ist dies nicht vorhanden, können folgende Alternativen geprüft werden:
Abgelaufene Ausweispapiere
In einigen EU-Ländern genügt man der Ausweispflicht auch dann, wenn der Personalausweis, Reisepass, vorläufige Reisepass oder Kinderreisepass (jedoch nicht der vorläufige Personalausweis) nicht länger als 1 Jahr abgelaufen ist. Dies gilt für touristische Aufenthalte bis zu 3 Monaten in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Schweiz und Slowenien. Spanien und Portugal erkennen ebenfalls diese abgelaufenen Dokumente an, aufgrund von Luftsicherheitsbestimmungen sind jedoch keine Flugreisen möglich.
Es ist jedoch zu bedenken, dass ein solches abgelaufenes Personaldokument im Ausland z.B. bei der Hotelregistrierung oder von Banken nicht anerkannt werden muss. Deshalb kann das Reisen mit einem abgelaufenem Ausweisdokument zu Rückfragen oder sogar Problemen führen.
Vorläufige Ausweispapiere
Vorläufiger Personalausweis und Reisepass
Wird der Ausweis dringend benötigt, stellt die Passbehörde in der Regel sofort (innerhalb weniger Stunden) einen vorläufigen Personalausweis (3 Monate gültig) oder vorläufigen (grünen) Reisepass (ein Jahr gültig) aus. (Vorläufige Kinderreisepässe gibt es nicht, denn der Kinderreisepass wird immer sofort ausgestellt.)
Ob vorläufige Ausweise in den einzelnen Ländern anerkannt werden, haben wir jeweils unter "Einreisebestimmungen" aufgeführt.
Hinweis Express-Reisepass: Der vorläufige Reisepass enthält keinen elektronischen Chip, in dem die Fingerabdrücke und das Lichtbild gespeichert sind. Er wird deshalb nicht von allen Ländern anerkannt. Wer noch einige Werktage Zeit hat, kann bei der Passbehörde einen Express-Reisepass beantragen. Das ist ein vollwertiger Reisepass mit elektronischem Chip und einer Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Express-Bearbeitung werden Zusatzgebühren erhoben.
Reiseausweis als Passersatz (RaP)
Kann die Passbehörde nicht mehr aufgesucht werden, z.B. an Feiertagen oder weil man das Fehlen des Personaldokumentes erst unterwegs bemerkt, kann die Bundespolizei nach ihrem Ermessen einen „Reiseausweis als Passersatz“ ausstellen. Die Ausgabe des RaP erfolgt bei der Bundespolizei an der Grenze, einigen Flughäfen oder einer Dienststelle. Erforderlich ist ein amtlicher Lichtbildausweis, für Deutsche unter 18 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Für die Beantragung und Abklärung der Einzelheiten ist die Kontaktaufnahme mit der Bundespolizei unter der Telefonnummer 0800 6 888 000 erforderlich. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden unter
ANERKENNUNG des Reiseausweises als Passersatz:
Ohne Einschränkung:
in allen EU-Ländern bis auf Rumänien.
(Die EU-Staaten sind: Deutschland, Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn).
Für die Einreise zu touristischen Zwecken:
in Albanien, Algerien, Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
In Verbindung mit einem abgelaufenem deutschen amtlichen Lichtbildausweis (z.T. jedoch nicht mit abgelaufenem Personalausweis):
in Irland, Kanada, Kroatien, Mexiko (nur Inhaber von mexikanischen Aufenthaltstiteln, Visum nicht ausreichend), Montenegro, Schweiz, Serbien und Tunesien.
In Verbindung mit dem gültigen Personalausweis:
auf den Seychellen.
In Verbindung mit einem gültigen Führerschein:
in Bulgarien und im Vereinigten Königreich Großritannien und Nordirland.
Bestätigte Nichtanerkennung: Ägypten, Malediven und Sri Lanka.
Zu beachten sind auch eventuelle Visa-Vorschriften.
HINWEIS: Das Reisen mit dem Reiseausweis als Passersatz geschieht auf eigenes Risiko, da das Zielland oder die Fluggesellschaft die Einreise mit diesem Dokument ablehnen oder seine Bestimmungen kurzfristig ändern kann.
Verlust des Ausweisdokumentes im Ausland
Bei Verlust des Ausweises im Ausland ist die Kontaktaufnahme mit der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) erforderlich. Dort wird ein „Reiseausweis als Passersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ ausgestellt. Das Mitführen eines Lichtbildes und einer Kopie des Personaldokumentes vereinfacht das Verfahren. Der Diebstahl ist auch der örtlichen Polizei anzuzeigen, die Kopie der Anzeige dient als Nachweis für die Neubeantragung bei den deutschen Behörden.
Hund und Katze
Ausweise und Kennzeichnungen
Erforderlich ist der EU-Heimtierausweis.
Im EU-Heimtierausweis muss die Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder deutlich lesbare Tätowierung eingetragen sein. Für Tiere, die ab dem 3.7.2011 zum ersten Mal gekennzeichnet wurden, ist der Mikrochip Pflicht.
Impfungen
Im EU-Heimtierausweis muss eine gültige Tollwutimpfung (Erstimpfung mindestens 21 Tage vor Grenzübertritt) eingetragen sein.
Weitere Regelungen
Für die Mitnahme von sog. gefährlichen Hunderassen gibt es keine Einschränkungen.
Tipps zur Sicherung von Tieren im Fahrzeug
Der ADAC gibt im folgenden Link Tipps zur Sicherung von Hunden im Auto:
Zollbestimmungen
Bei der Einreise zu beachten
Bei der Einreise aus einem EU-Land
Waren für den persönlichen Gebrauch | Abgabefrei, keine Zollformalitäten |
Genussmittel | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Richtmengen von jeweils bis zu 800 St. Zigaretten, 400 St. Zigarillos, 200 St. Zigarren, 1 kg Tabak, 90 l Wein (max. 60 l Schaumwein), 110 l Bier, 20 l Spirituosen <22 Vol.-%, 10 l Spirituosen >22 Vol.-% 1 |
Bei einer Überschreitung der Richtmengen muss eine Verwendung für private Zwecke nachgewiesen werden.
Bei Einreise aus einem Nicht-EU-Land
Zollpflichtige Waren wie auch die Überschreitung von Freimengen müssen unaufgefordert bei der Einreise beim Zoll angegeben werden.
Waren wie Reisebedarf, Geschenke, elektr. Geräte, Parfum, Schmuck | Zollfrei im Wert bis zu 430 Euro, 175 Euro für Reisende unter 15 Jahren |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Höchstmengen von jeweils bis zu 200 St. Zigaretten, 100 St. Zigarillos, 50 St. Zigarren, 250 g Tabak, 4 l Wein (max. 2 l Schaumwein), 16 l Bier, 2 l Spirituosen <22 Vol.-%, 1 l Spirituosen >22 Vol.-% 2 |
2 Bei Rauchwaren und hochprozentigen Alkoholika sind auch entsprechende Teilmengen möglich
Bei der Rückreise nach Deutschland zu beachten
Waren für den persönlichen Gebrauch | Abgabefrei, keine Zollformalitäten |
Genussmittel 1 | Abgabefrei sind pro Person ab 17 Jahren Richtmengen von jeweils bis zu 800 St. Zigaretten, 400 St. Zigarillos, 200 St. Zigarren, 1 kg Tabak, 10 kg Kaffee, 110 l Bier, 20 l Spirituosen <22 Vol.-%, 10 l Spirituosen >22 Vol.-% 2 |
2 Bei Rauchwaren und hochprozentigen Alkoholika sind auch entsprechende Teilmengen möglich
Steuerhehlerei: Erwerb oder Besitz von Tabakwaren, die aus einem Nicht-EU-Land stammen und nicht verzollt wurden, ist illegal (zu erkennen an fehlenden Steuerzeichen, fehlenden Warnhinweisen oder Angaben zum Teer- und Nikotingehalt sowie an deutlich niedrigeren Preisen als im Geschäft und an nicht offenem Verkauf).