Fähre ausgefallen oder verspätet: Ihr Weg zur Rückerstattung

Fahrgäste haben Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, wenn eine Fähre ausfällt, verspätet losfährt oder zu spät ankommt. ADAC Juristen erklären, wie Sie die Rückerstattung bekommen.
Fähre legt zu spät ab: Entschädigung für Verspätung
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt stellen
Ob auf dem Weg nach Norden oder Süden: Für viele Urlauberinnen und Urlauber ist eine Überfahrt mit zum Beispiel Colorline, Finnlines, Moby oder Anek Lines Teil der Reise. Bei einer Verspätung (ab 60 Minuten) oder Annullierung der Fährfahrt können Passagiere eine Entschädigung verlangen.
Fähre verspätet oder ausgefallen
Ist die Fähre verspätet losgefahren oder wird die Überfahrt annulliert, müssen Sie spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über die Lage und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit informiert werden.
Bei einer Verzögerung der Abfahrt um mehr als 90 Minuten oder einer Annullierung haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen:
Fahrt mit einem anderen Schiff (zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen)
Erstattung des Fahrpreises und kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort
Außerdem müssen Ihnen kostenlos Getränke oder Imbisse angeboten werden. Ist eine Übernachtung notwendig, muss man Ihnen die Unterbringung an Bord oder Land und der Transfer dorthin anbieten. Die Fährgesellschaft kann dies auf maximal drei Nächte und 80 Euro pro Person begrenzen. Ist die Annullierung oder Verspätung auf sicherheitsrelevante Wetterbedingungen zurückzuführen, entfällt der Anspruch auf Übernachtung.
Für Ihre Forderungen gegenüber der Fährgesellschaft können Sie das ADAC Musterschreiben verwenden:
Fähre zu spät am Ziel
Bei einer verspäteten Ankunft können Sie zusätzlich eine Entschädigung verlangen. Diese ist abhängig von der Fahrtdauer.
Es werden 25 Prozent des Fahrpreises erstattet bei einer Verspätung von
einer Stunde und planmäßiger Fahrtdauer von bis zu vier Stunden,
zwei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als vier bis acht Stunden,
drei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als acht bis 24 Stunden oder
sechs Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der angegebenen Zeit, können Sie eine Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises verlangen.
Überfahrt mit Kabine gebucht
Auch eine Fährüberfahrt kann eine Pauschalreise sein, zum Beispiel wenn Sie sie mit Unterbringung in einer Kabine gebucht haben. Dann können Sie zusätzlich eine Reisepreisminderung verlangen.
Wann es keine Entschädigung gibt
Sie können keine Ansprüche geltend machen, wenn die Annullierung oder Verspätung durch sicherheitsrelevante Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ob das der Fall war, muss die Fährgesellschaft nachweisen.
So bekommen Sie Ihr Geld zurück
Sie sollten sich schon am Hafen um folgende Punkte kümmern, wenn Ihre Fähre Verspätung hat oder ganz ausfällt:
Bestätigung verlangen: Lassen Sie sich die Annullierung oder Verspätung schriftlich bestätigen.
Belege aufbewahren: Heben Sie Buchungsunterlagen und Tickets auf.
Ansprüche formulieren: Wenden Sie sich schriftlich an die Fährgesellschaft oder den Terminalbetreiber.
Frist beachten: Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt/Schiffsreise anmelden.
Hilfe bei Streit
Ihre Ansprüche müssen Sie zunächst bei dem Schiffsunternehmen geltend machen, bei dem Sie die Überfahrt gebucht haben. Wenn dieses den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten. Das Recht, Ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
Schlichtungsstelle
Sie können sich an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. wenden, wenn das Schiffsunternehmen dort Mitglied ist. Hier geht es zum Online-Formular Schlichtung Schiffsverkehr.
Eisenbahn-Bundesamt
Wenn das Schiffsunternehmen nicht reagiert, können Sie mit einem Online-Beschwerdeformular eine Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einreichen.
Vorsicht vor Roaming-Gebühren auf Fähren und Kreuzfahrtschiffen
Für die Funknetze auf Schiffen gilt die EU-Roaming-Verordnung nicht. Wer daher auf einer Fähre oder einem Kreuzfahrtschiff unterwegs ist und sein Smartphone über das Bordfunknetz nutzt, muss auch innerhalb der EU mit hohen Roaming-Gebühren rechnen. Eine Gesprächsminute kann bis zu zehn Euro kosten. Vorsicht ist auch in Flugzeugen geboten.
Tipp: Vor der Abreise einen Blick in die Vertragsdetails werfen oder beim Reiseanbieter nachfragen. An Bord sollten Schiffsreisende die automatische Netzwahl des Telefons ausschalten. Sonst kann sich das Telefon unbemerkt über das teure Schiffsnetz anmelden, falls das Landnetz nicht verfügbar ist.