Fähre ausgefallen oder verspätet: Ihr Weg zur Rückerstattung
Wenn eine Fähre ausfällt, verspätet losfährt oder zu spät ankommt, haben Fahrgäste Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises. ADAC Clubjuristinnen und -juristen erklären, wie Sie die Rückerstattung bekommen.
Fähre legt zu spät ab: Entschädigung für Verspätung
Keine Entschädigung bei sogenannten außergewöhnlichen Umständen
Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt stellen
Ob auf dem Weg nach Norden oder Süden: Für viele Urlauberinnen und Urlauber ist eine Überfahrt mit zum Beispiel TT-Lines, Finnlines, Moby oder Anek Lines Teil der Reise. Bei einer Verspätung (ab 90 Minuten) oder Annullierung der Fährfahrt können Passagierinnen und Passagiere eine Entschädigung verlangen.
Fähre verspätet oder ausgefallen
Ist die Fähre verspätet losgefahren oder wird die Überfahrt annulliert, müssen Sie spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über die Lage und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit informiert werden.
Wenn Sie betroffen sind, haben Sie die Wahl zwischen zwei Optionen:
Fahrt mit einem anderen Schiff (zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen)
Erstattung des Fahrpreises und kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort
Außerdem müssen Ihnen kostenlos Getränke oder Imbisse angeboten werden. Wenn eine Übernachtung notwendig ist, muss Ihnen die Unterbringung an Bord oder Land und der Transfer dorthin angeboten werden.
Für die Forderungen gegenüber der Fährgesellschaft können Sie das ADAC Musterschreiben verwenden:
Fähre zu spät am Ziel
Bei einer verspäteten Ankunft können Sie ebenfalls eine Entschädigung verlangen. Diese ist abhängig von der Fahrtdauer.
Es werden 25 Prozent des Fahrpreises erstattet bei einer Verspätung von
einer Stunde und planmäßiger Fahrtdauer von bis zu vier Stunden,
zwei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als vier bis acht Stunden,
drei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als acht bis 24 Stunden oder
sechs Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der angegebenen Zeit, können Sie eine Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises verlangen.
Überfahrt mit Kabine gebucht
Auch eine Fährüberfahrt kann eine Pauschalreise sein, zum Beispiel wenn Sie sie mit Unterbringung in einer Kabine gebucht haben. Dann können Sie zusätzlich eine Reisepreisminderung verlangen.
Wann es keine Entschädigung gibt
Sie können keine Ansprüche geltend machen, wenn die Annullierung oder Verspätung durch sicherheitsrelevante Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ob das der Fall war, muss die Fährgesellschaft nachweisen.
So bekommen Sie Ihr Geld zurück
Sie sollten sich schon am Hafen um folgende Punkte kümmern, wenn Ihre Fähre sich verspätet oder ganz ausfällt:
Bestätigung verlangen: Lassen Sie sich die Annullierung oder Verspätung schriftlich bestätigen.
Belege aufbewahren: Heben Sie Buchungsunterlagen und Tickets auf.
Ansprüche formulieren: Wenden Sie sich schriftlich an die Fährgesellschaft oder den Terminalbetreiber.
Frist beachten: Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt/Schiffsreise anmelden.
Hilfe bei Streit
Ihre Ansprüche müssen Sie zunächst bei Ihrem Vertragspartner geltend machen. Erst wenn das Schiffsunternehmen den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten. Das Recht, Ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Sie können sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden, wenn das Schiffsunternehmen Mitglied der söp ist.
söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Telefon: +49/(0)30/6449933-0
E-Mail: Schiffkontakt@soep-online.de
Website: www.soep-online.de*
Eisenbahn-Bundesamt
Wenn das Schiffsunternehmen nicht reagiert, können Sie zusätzlich mit einem Online-Beschwerdeformular* eine Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einreichen.
Das EBA ist zuständig für die Durchsetzung von Fahrgastrechten und prüft zunächst den Sachverhalt. Ist Ihre Beschwerde berechtigt, versucht das EBA das Schiffsunternehmen zur Erfüllung Ihrer Fahrgastrechte (wie zum Beispiel Zahlung einer Entschädigung oder Erstattung) zu bewegen.
Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Telefon: +49/(0)228/30795-400
E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de
Website: www.eba.bund.de*
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