Fähre ausgefallen oder verspätet – das sind Ihre Rechte

Wenn eine Fähre annulliert wird, verspätet losfährt oder ankommt, haben die Fahrgäste Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises. ADAC Juristen erklären, was Sie verlangen können.
Fähre legt zu spät ab: Entschädigung für Verspätung
Keine Entschädigung bei sog. außergewöhnlichen Umständen
Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt stellen
Generell können Sie bei einer Verspätung (ab 90 Minuten) oder Annullierung der Fährfahrt unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen.
Fähre fährt verspätet los oder wird annulliert
Ist die Fähre verspätet oder wird die Überfahrt annulliert, müssen Sie spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über die Lage und über die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit informiert werden.
Wenn Sie betroffen sind, haben Sie die Wahl zwischen der
Fahrt mit einem anderen Schiff (zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen)
Erstattung des Fahrpreises und kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort
Außerdem müssen Ihnen kostenlos Getränke oder Imbisse angeboten werden. Wenn eine Übernachtung notwendig ist, muss Ihnen die Unterbringung an Bord oder Land sowie der Transfer dorthin angeboten werden.
Fähre kommt zu spät am Ziel an
Auch bei der verspäteten Ankunft können Sie eine Entschädigung verlangen. Diese ist abhängig von der Fahrtdauer.
Es werden 25 % des Fahrpreises erstattet bei der Verspätung
von einer Stunde und planmäßiger Fahrtdauer von bis zu 4 Stunden,
zwei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als 4 bis 8 Stunden,
drei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als 8 bis 24 Stunden oder
sechs Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden.
Beträgt die Verspätung mehr als das doppelte der angegebenen Zeit, beträgt die Entschädigung 50 % des Fahrpreises.
Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen
Sie können keine Ansprüche geltend machen, wenn die Annullierung oder Verspätung durch sicherheitsbeeinträchtigende Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ob das der Fall war, muss die Fährgesellschaft nachweisen.
Das müssen Sie in diesem Fall tun:
Bestätigung verlangen: Lassen Sie sich die Annullierung oder Verspätung schriftlich bestätigen.
Belege aufbewahren: Heben Sie Buchungsunterlagen und Tickets auf.
Ansprüche formulieren: Wenden Sie sich schriftlich an das Schiffsunternehmen oder den Terminalbetreiber.
Frist beachten: Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt/Schiffsreise anmelden.
Kabine gebucht – weitere Ansprüche möglich
Auch eine Fährüberfahrt kann eine Pauschalreise sein, wenn Sie z.B. eine Überfahrt mit Unterbringung in einer Kabine gebucht haben. Dann können Sie zusätzlich z.B. Reisepreisminderung verlangen. Alles was Sie dazu wissen müssen, finden Sie hier.
Informationen zu Ihren Rechten bei einer Kreuzfahrt lesen Sie hier.
Hilfe bei Streit
Sie müssen Ihre Ansprüche erst bei Ihrem Vertragspartner geltend machen. Erst wenn das Schiffsunternehmen den Anspruch ablehnt oder nicht innerhalb eines Monats reagiert, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten. Das Recht, Ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt.
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Sie können sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) wenden, wenn das Schiffsunternehmen Mitglied der söp ist.
söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V.
Fasanenstraße 81
10623 Berlin
Telefon: +49 (0)30 6449933-0 (Montag bis Freitag 10 - 16 Uhr)
Fax: +49 (0)30 6449933-10
E-Mail: Schiffkontakt@soep-online.de
Website: www.soep-online.de*
Eisenbahn-Bundesamt
Wenn das Schiffsunternehmen auf Ihre Beschwerde nicht reagiert, können Sie zusätzlich eine Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt* einreichen. Das EBA ist zuständig für die Durchsetzung von Fahrgastrechten und prüft zunächst den Sachverhalt. Wenn Ihre Beschwerde berechtigt ist, führt das EBA ein Verwaltungsverfahren durch, um das Schiffsunternehmen zur Einhaltung seiner Verpflichtungen zu bewegen. Damit sollen Ihre Fahrgastrechte (z.B. Zahlung eines Entschädigungs- oder Erstattungsbetrags) gewahrt werden.
Eisenbahn-Bundesamt
Heinemannstraße 6
53175 Bonn
Bürgertelefon: +49 (0)228 30795-400 (Montag bis Donnerstag 9 - 15 Uhr, Freitag 9 - 12 Uhr)
Fax: +49 (0)228 9826-9199
E-Mail: fahrgastrechte@eba.bund.de
Website: www.eba.bund.de*
Ihre Beschwerde können Sie in einem Online-Beschwerdeformular* vorbringen.
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