Reise übertragen statt stornieren – so geht’s

Wenn Urlaubsträume platzen: Pauschalreisende können ihre Buchung übertragen
Wenn Urlaubsträume platzen: Pauschalreisende können ihre Buchung übertragen© Yaroslav Astakhov

Bei einer Pauschalreise kann eine andere Person die Buchung übernehmen, wenn man die Reise nicht selbst antreten kann. Die Kosten für diese Übertragung sind oft günstiger als eine Stornierung. ADAC Clubjuristen erklären, wie das funktioniert.

  • Das geht: Pauschalreise verkaufen statt stornieren

  • Kosten für Personentausch sind oft günstiger als Stornokosten

  • Neuer Reisender muss dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden

Der Urlaub ist seit Monaten gebucht, doch nun kommt etwas dazwischen. Und jetzt? Statt eine Pauschalreise zu stornieren und dafür oft hohe Stornokosten zu bezahlen, können Sie die Reise vor Beginn an einen sogenannten Ersatzreisenden weitergeben. Streng juristisch handelt es sich hier um eine Übertragung und nicht um einen Verkauf oder Tausch. Und so sieht das in der Praxis aus.

Der Tausch ist vor allem eine Option, wenn die Reise durch Umstände verhindert wird, die nicht von einer Reiserücktrittsversicherung abgedeckt sind.

So funktioniert der Reisetausch

Pauschalreise

Die Suche nach einem Ersatzreisenden ist bei der Pauschalreise gesetzlich geregelt. Typisch für eine Pauschalreise ist die Buchung von mehreren verschiedenen Reiseleistungen als Paket, z.B. die Kombination aus Flug, Hotel oder Mietwagen. Die Buchung eines einzelnen Fluges oder einer Hotelübernachtung ist keine Pauschalreise.

Mitteilung an Reiseveranstalter

Sie sollten Ihrem Reiseveranstalter frühzeitig, wenn möglich mindestens sieben Tage vor Reisebeginn mitteilen, dass der Reisevertrag auf einen Ersatzreisenden übertragen werden soll.

Die Mitteilung muss schriftlich, also per Brief, E-Mail oder Mitteilung über ein Online-Portal erfolgen. Ein Anruf beim Reiseveranstalter reicht nicht. Lassen Sie sich den Zugang der Mitteilung bestätigen und heben Sie sich diese auf.

Die Zustimmung des Reiseveranstalters ist nicht notwendig. Er kann der Übertragung der Reise aber widersprechen, wenn der Ersatzreisende besondere Anforderungen der Reise nicht erfüllt (z.B. mangelnde Taucherfahrung bei Tauchreise, fehlendes Visum). Widerspricht der Reiseveranstalter nicht unverzüglich, ist die Übertragung des Reisevertrags wirksam.

Reisepreis und Mehrkosten

Bei einer wirksamen Übertragung übernimmt der eintretende Reisende den Reisevertrag.

Achtung: Der ursprüngliche und der neue Reisende haften gemeinsam gegenüber dem Reiseveranstalter für den gesamten Reisepreis und mögliche Mehrkosten, die durch den Austausch des Reisenden entstehen.

Sechs Tipps für den Verkäufer der Reise

Darauf müssen Sie achten, wenn Sie Ihre Reise weitergeben wollen:

  • Fragen Sie beim Reiseveranstalter nach möglichen Mehrkosten und vergleichen Sie diese mit den Stornokosten.

  • Verhandeln Sie mit dem Ersatzreisenden, wer den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten trägt, und halten Sie die Vereinbarung schriftlich fest.

  • Lassen Sie sich vom eintretenden Reisenden die Kontaktdaten geben und überprüfen Sie diese anhand seines Ausweises oder Reisepasses.

  • Wenn Sie den Reisepreis schon vollständig bezahlt haben, müssen Sie sich darum kümmern, ihn vom Ersatzreisenden zurückzubekommen. Setzen Sie ihm in der Vereinbarung über die Reiseübertragung schriftlich eine Frist, bis zu der er Ihnen den Reisepreis bezahlen muss.

  • Wenn Sie für die Reise eine Anzahlung gemacht haben, können entweder Sie oder der Ersatzreisende den restlichen Reisepreis an den Reiseveranstalter bezahlen. Wenn Sie den Reisepreis bezahlen: Setzen Sie dem eintretenden Reisenden in Ihrer Vereinbarung schriftlich eine konkrete Frist, bis zu der er Ihnen die vereinbarte Summe erstatten muss.

  • Wenn die Reise noch nicht bezahlt ist, vereinbaren Sie schriftlich, wer welche Zahlungen gegenüber dem Reiseveranstalter vornimmt. Zahlt der Ersatzreisende entgegen der Vereinbarung nicht und verlangt der Veranstalter den Reisepreis von Ihnen, müssen Sie Ihr Geld auf dem Rechtsweg vom Ersatzreisenden zurückfordern.

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Sechs Tipps für den Ersatzreisenden

Wenn Sie in einen Reisevertrag eintreten wollen, sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Lesen Sie sich das Angebot des Reiseverkäufers kritisch durch und fragen Sie nach, wenn Angaben fehlen. Kann der Verkäufer keine genaue Auskunft geben, nehmen Sie das Angebot lieber nicht an.

  • Lassen Sie sich nicht wegen eines vermeintlichen Schnäppchens zeitlich unter Druck setzen.

  • Vergleichen Sie die angebotene Reise und ihren Preis mit ähnlichen Pauschalreiseangeboten.

  • Erkundigen Sie sich, ob der Reiseveranstalter dem Reisetausch widersprochen hat.

  • Zahlen Sie erst, wenn Sie den Reisevertrag und alle Details zur Reise bekommen haben.

  • Bestehen Sie auf der schriftlichen Vereinbarung der Reiseübertragung und der Regelung, wer wann was bezahlt.

Diese Risiken sollten Sie kennen

Gemeinsame Haftung für den Reisepreis

Der Ersatzreisende wird neuer Vertragspartner des Reiseveranstalters. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten des gebuchten Reisevertrags.

Achtung: Beide Beteiligten haften gemeinsam für den gesamten Reisepreis und mögliche Mehrkosten, die durch die Reiseübertragung (z.B. für die Ausstellung eines neuen Flugtickets) entstehen. Der Reiseveranstalter kann Reisepreis und Mehrkosten also auch vom ursprünglichen Reisenden verlangen, wenn der Ersatzreisende den restlichen Reisepreis nicht bezahlt.

Deshalb ist es wichtig, bei Übertragung der Reise konkret zu regeln, wer noch offene Zahlungen beim Reiseveranstalter begleichen muss.

Mehrkosten

Der Reiseveranstalter kann nur dann Mehrkosten für die Reiseübertragung verlangen, wenn sie angemessen und auch tatsächlich angefallen sind. Er kann keinen pauschalen Betrag einfordern, sondern muss nachweisen, welche Kosten konkret entstanden sind.

Reisepreis nicht bezahlt

Erstattet Ihnen der Ersatzreisende nach Aufforderung und Fristsetzung den Reisepreis nicht zurück, müssen Sie sich das Geld auf dem Rechtsweg wiederholen. Lassen Sie sich in einem solchen Fall von einem ADAC Vertragsanwalt beraten.