Reise bei Naturkatastrophe, Krieg oder Terrorgefahr kostenlos stornieren?

• Lesezeit: 6 Min.

Von Franziska Stein, Angela Baumgarten

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Vulkanausbruch in Cumbre Vieja, La Palma
Waldbrand, Erdbeben, Hurrikan und Co.: Kann man eine Reise bei Naturkatastrophen stornieren?© iStock.com/Gilberto Martin

Urlaub kostenlos stornieren wegen einer Naturkatastrophe oder Krieg – geht das? Diese Rechte haben Pauschal- und Individualreisende, wenn Unwetter, Erdbeben, Hurrikan, extreme Hitze oder Angst vor Terroranschlägen die Urlaubsplanung durchkreuzen.

  • Urlaub kostenlos stornieren: Nur, wenn das Urlaubsziel direkt betroffen ist

  • Konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts: Kostenlose Storno möglich

  • Flug wegen Krieg annulliert: Umbuchung oder Ticketpreis zurück

Von wegen Urlaubsparadies! Wenn zum Beispiel Waldbrände am Ferienort wüten oder plötzlich Krieg herrscht, wollen Reisende die gebuchte Pauschalreise oft nicht mehr antreten. ADAC Juristen erklären, wann Sie die Reise kostenlos stornieren können.

Aktuell: Alle Infos zum Krieg im Nahen Osten

Aktuell sitzen tausende Reisende in ihren Hotels in der Golfregion fest oder sind auf der Durchreise in Doha oder Dubai am Flughafen gestrandet. Der Grund: Krieg im Nahen Osten.

Hier finden Sie wichtige Infos für Reisende:

Unwetter, Krieg: Urlaub kostenlos stornieren?

Eine Pauschalreise kann man ohne Gebühren stornieren, wenn sie durch sogenannte außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt wird. Unter diesen Voraussetzungen können Sie Ihre Reise kostenlos stornieren.

Urlaubsort direkt betroffen

Die Umstände müssen unmittelbar am Urlaubsort oder in unmittelbarer Nähe auftreten. Außerdem muss die Anreise oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt sein.

Ein Beispiel: Sie können nicht kostenfrei zurücktreten, wenn ein Vulkan im Süden des Landes ausbricht, der Flughafen im Norden aber problemlos angeflogen werden kann und Ihr Hotelaufenthalt durch den Ausbruch nicht beeinträchtigt wird. Ist der Ausbruch so schwer, dass wegen der Aschewolke keine Flüge stattfinden können, könnten Sie kostenlos stornieren.

Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang

Die Umstände müssen außerdem im zeitlichen Zusammenhang zur Reise stehen.

Ein Beispiel: Ist das Reiseziel im Januar von Überschwemmungen betroffen, lassen sich Auswirkungen auf die für August gebuchte Reise nicht beurteilen. Es gibt keine Vorschriften, bei welcher Zeitspanne ein kostenfreier Rücktritt möglich ist. Informieren Sie sich daher bei Ihrem Reiseveranstalter. Viele Veranstalter bieten aus Kulanz eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung an.

Reiseveranstalter storniert die Reise

Der Reiseveranstalter kann sich vor Reisebeginn vom Reisevertrag lösen, wenn er die gebuchte Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht durchführen kann. Reisende bekommen dann ihr Geld zurück.

Kostenlose Stornierung bei offizieller Reisewarnung

Wenn unmittelbar vor Reiseantritt eine konkrete Reisewarnung des Auswärtigen Amts für Ihr Reiseziel vorliegt, können Sie die Reise kostenlos stornieren. Eine solche Reisewarnung gilt als Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Bei nicht unmittelbar bevorstehenden Reisen sollten Sie die weitere Entwicklung vor Ort genau verfolgen. Informieren Sie sich regelmäßig beim Auswärtigen Amt über Sicherheitsrisiko und Reisewarnungen. Bei gesundheitlichen Gefahren kann auch die WHO eine Reisewarnung aussprechen.

Was sind außergewöhnliche Umstände?

Unter sogenannten außergewöhnlichen Umständen versteht man Ereignisse, die von Airline oder Reiseveranstalter nicht beherrschbar sind. Hier einige Beispiele, die immer wieder eine Rolle spielen:

Krieg

Schwere bewaffnete Konflikte oder bürgerkriegsähnliche Unruhen am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe (landesweite Kriegshandlungen, flächendeckende Unruhen) können außergewöhnliche Umstände darstellen, wenn dadurch eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit des Reisenden und den Reiseablauf besteht. Direkte Kampfhandlungen, Mobilmachungen können demnach außergewöhnliche Umstände sein, vereinzelte Unruhen ohne Einfluss auf die Reise oder bloße Angst der Reisenden ohne konkrete Gefahr, dagegen nicht.

Terrorgefahr oder Terroranschläge

Reisende können wegen Terroranschlägen kostenfrei von der Reise zurücktreten, wenn die Anschläge bürgerkriegsähnlichen Zuständen gleichkommen und sich die allgemeine Terrorgefahr für die konkrete Reise deutlich erhöht hat.

Vereinzelte Terroranschläge oder allgemeine Terrordrohungen stellen dagegen Einzelattacken dar. Sie gelten als allgemeines Lebensrisiko. Sprechen Sie im Zweifel mit dem Reiseveranstalter. Oft ist eine gütliche Einigung möglich.

Vulkanausbruch, Waldbrand, Unwetter, Überschwemmung, Erdbeben oder Hurrikan

Nach der Rechtsprechung haben Reisende ein Kündigungsrecht, wenn für sie bei der Reise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leib und Leben eintreten wird. Zum Beispiel, wenn ein Tornado oder Hurrikan mit einer Wahrscheinlichkeit von 25 Prozent eintreffen wird.

Angst vor Ansteckung oder anderen Gefahren

Nur die allgemeine Angst vor Gefahren oder der Ansteckung, zum Beispiel mit dem Corona- oder Norovirus reicht nicht für eine kostenfreie Stornierung. Das Zielgebiet der Reise muss direkt von einer konkreten Gefahr oder einer schweren Krankheit betroffen sein, bei der eine konkrete erhebliche Ansteckungsgefahr besteht.

Weitere Beispiele finden Sie in der ADAC Tabelle zu außergewöhnlichen Umständen:

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ADAC Tabelle zu außergewöhnlichen Umständen
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Pauschalreise abbrechen: Geht das?

Sind Sie schon im Urlaub, stellt sich die Frage, ob Sie bis zum Ende bleiben müssen oder vorzeitig zurückreisen können. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag nach Beginn der Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht kündigen. Diese Rechte haben Reisende, die schon am Urlaubsort sind:

  • Sie können die Reise kündigen, wenn sie erheblich beeinträchtigt ist. Sie müssen die verbrachten Reisetage zahlen, für die übrige Zeit bekommen Sie Ihr Geld zurück.

  • Der Veranstalter muss für Ihre Rückreise sorgen und die dafür entstehenden Mehrkosten tragen. Ist die Rückreise nicht möglich (zum Beispiel: keine Ausreisemöglichkeit, weil der Luftraum in der Region gesperrt ist), muss er für maximal drei Tage die Unterbringungskosten übernehmen.

  • Der Reiseveranstalter muss Hilfeleistungen erbringen und zum Beispiel über Gesundheitsdienste und konsularische Unterstützung informieren. Außerdem muss er Sie zum Beispiel bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten unterstützen.

Wenn Sie bleiben: Reisepreisminderung

Pauschalreisende, die trotz widriger Umstände am Urlaubsort bleiben, können unter Umständen vom Veranstalter eine Reisepreisminderung verlangen. Zum Beispiel, wenn die Reiseleistungen nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen.

PDF Format
ADAC Musterschreiben Reisepreisminderung
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Das gilt für Individualurlauber

Wer einzelne Reiseleistungen wie Flug, Hotel oder Ferienwohnung gebucht hat, kann nicht so einfach kostenfrei stornieren:

  • Wenn Sie eine Unterkunft einzeln gebucht haben, können Sie diese nicht stornieren, solange die Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist. Sie müssen auf die Kulanz des Anbieters hoffen.

  • Sie müssen aber weder Zimmerpreis noch Stornogebühren zahlen, wenn der Vermieter seine Leistung nicht erbringen kann (Beispiel: weil das Hotel wegen eines Waldbrandes in unmittelbarer Nähe evakuiert werden muss).

Hinweis der ADAC Juristen: In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem die gebuchte Unterkunft liegt, wenn Sie direkt im Ausland gebucht haben. Versuchen Sie, mit dem Hotelier oder Vermieter eine gütliche Einigung zu finden.

EU-Flug annulliert: Rechte für Fluggäste

Wurde Ihr EU-Flug beispielsweise wegen einer Naturkatastrophe, Krieg oder Terrorgefahr abgesagt, dann haben Sie folgende Rechte gegen die Airline:

  • Rückerstattung des Ticketpreises (inkl. Steuern und Gebühren) oder Umbuchung

  • Essen, Getränke und Hotelunterkunft

Es muss sich um einen EU-Flug handeln. Das heißt: Entweder startet Ihr Flug in der Europäischen Union (EU) oder Ihr Zielflughafen liegt innerhalb der EU, und Sie fliegen diesen mit einer europäischen Airline an.

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Für die korrekte Berechnung ist die gesamte Flugstrecke wichtig. Bitte deshalb mit dem ersten Teil der Flugstrecke beginnen.

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Die Airline muss keine Entschädigung zahlen, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Beweislast trifft die Airline. Sie muss nachweisen, dass sie alles unternommen hat, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten.

Fällt der Flug wegen außergewöhnlicher Umstände aus oder findet er verspätet statt, bekommen Sie von der Airline keine zusätzlichen Kosten (zum Beispiel Stornogebühren für Hotel oder Mietwagen) ersetzt.

Zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

In der Regel zahlt eine Reiserücktrittsversicherung nicht, wenn Sie Ihre Reise wegen (Bürger-)Krieg oder kriegsähnlichen Situationen vor Reiseantritt stornieren. Denn eine Reiserücktrittsversicherung zahlt üblicherweise nur bei zum Beispiel einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einer anderen persönlichen Verhinderung.

Das heißt für Sie: Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen. Daraus ergibt sich, was genau versichert ist. Lesen Sie also in Ihren Versicherungsbedingungen nach, um den Umfang der abgedeckten Rücktrittsgründe zu klären.