Das Auswärtige Amt hat für viele Länder in der Golfregion seine Reisewarnungen aufgehoben. Trotz diplomatischer Annäherungen zwischen dem Iran und den USA bleibt die Sicherheitslage in Nahost weiterhin angespannt. Was Reisende wissen müssen. Update: Diplomatische Annäherung könnte Entspannung für Reisende bringen Reisewarnung u.a. für Dubai, Jordanien und Oman aufgehoben Reiserecht: Kann man aus Angst vor Krieg einen Flug stornieren? Trotz diplomatischer Annäherungen zwischen dem Iran und den USA bleibt die Sicherheitslage im Nahen Osten laut dem Auswärtigen Amt angespannt. Von einer Reise in die Region wird weiterhin dringend abgeraten. Reisewarnung u.a. für Dubai und Abu Dhabi aufgehoben Aufgehoben ist die Reisewarnung für die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Bahrain, Jordanien, Katar, Oman, Saudi-Arabien und Teile Israels. Nichtsdestotrotz wird von Reisen in diese Länder dringend abgeraten – "Die Sicherheitslage in der Region bleibt höchst volatil; das Risiko einer erneuten Eskalation einschließlich erneuter Einschränkungen des Flugverkehrs besteht fort", so das Auswärtige Amt. Mit Aufhebung der höchsten Warnstufe können Reiseveranstalter selbst entscheiden, ob Pauschalreisen inklusive Drehkreuzflügen in die Region wieder angeboten werden. Bestehen bleibt hingegen die Reisewarnung für Kuwait, Jemen, Libanon, Syrien und Teile Israels. Rücktritt von der Reise? Angst ist kein Grund Mit der Aufhebung der Reisewarnung entfällt das kostenfreie Rücktrittsrecht, sofern die Reisenden nicht konkret nachweisen können, dass die Reise oder der Umstieg an einem Drehkreuz durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt ist. Die Angst vor einer Reise oder einem Flug in die Golfregion ist kein Grund für eine kostenlose Stornierung. Flugstornierung und Reiserücktritt: Das müssen Sie wissen Diese Flughäfen öffnen wieder Allerdings bleibt die Sicherheitslage volatil: Die Flughäfen Haifa und Tel Aviv (Ben Gurion Airport) in Israel sind in Betrieb. Der Flughafen Doha in Katar, der laut Berichten zwischenzeitlich geschlossen war, ist nach offiziellen Angaben in Betrieb. Der Irak und Syrien hatten ihren Luftraum nach Raketenangriffen des Irans auf Israel am Sonntag, 7. Juni, vorübergehend gesperrt. Auch Kuwait hatte den Flugbetrieb zwischenzeitlich unterbrochen. Laut Medienberichten wurde der Betrieb aber wieder aufgenommen. Lufthansa und Eurowings: Flüge nach Nahost? Die Airlines der Lufthansa Group passen ihren Flugplan im Nahen Osten immer wieder an. Während viele Verbindungen weiterhin ausgesetzt bleiben, hat insbesondere die schrittweise Wiederaufnahme der Flüge nach Tel Aviv begonnen. Tel Aviv: Austrian Airlines hatte den Flugbetrieb seit 1. Juni wiederaufgenommen. Nach einer Verschlechterung der Sicherheitslage hat die Fluglinie entschieden, alle Flüge von und nach Tel Aviv bis einschließlich Montag, 15. Juni 2026, auszusetzen. Eine Wiederaufnahme des Flugbetriebs ist noch offen Lufthansa und Swiss planen eine Wiederaufnahme frühestens ab 1. Juli Brussels Airlines wird die Flüge erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen Dubai: Lufthansa und Swiss setzen Flüge bis einschließlich 13. September aus Weitere Ziele im Nahen Osten – darunter Abu Dhabi, Amman, Beirut, Dammam, Riad, Erbil, Maskat und Teheran – bleiben bis einschließlich 24. Oktober ausgesetzt. Die Airline Eurowings streicht weiterhin folgende Verbindungen: Beirut bis einschließlich 30. Juni Erbil bis einschließlich 30. Juni Tel Aviv bis einschließlich 9. Juli Dubai, Abu Dhabi und Amman bis einschließlich 24. Oktober Eingeschränkter Flugverkehr: Betroffene Länder Angesichts der Einschränkungen im Luftverkehr hat das Auswärtige Amt die Reisehinweise für zahlreiche Länder in Fernost angepasst. Aufgrund der weiterhin unsicheren Lage sind auch in nächster Zeit Beeinträchtigungen im Luftverkehr möglich. Betroffen sind unter anderem folgende Reiseziele: Bei Fragen zu gebuchten oder stornierten Flügen sollte man seinen Reiseveranstalter oder seine Fluggesellschaft kontaktieren und sich zu alternativen Ausreisemöglichkeiten informieren. Es ist ratsam, auch Verbindungen zu erwägen, die einen oder mehrere Umstiege erfordern. Fernreisen: Teuer und komplizierter Inwieweit sich die Lockerung der Reisewarnung für einige Golfstaaten auf Fernreisen auswirkt, ist noch nicht absehbar. Zuletzt waren Reisen nach Asien und Australien wegen der fehlenden Umsteigekapazitäten am Persischen Golf deutlich teurer geworden. Dies ging aus einer Branchen-Studie des Kreditversicherers Allianz Trade hervor. Der ungelöste Konflikt hat zuletzt die Ölpreise deutlich nach oben getrieben und damit auch Treibstoffe wie Kerosin verteuert. Jüngste diplomatische Annäherungen zwischen den USA und dem Iran haben die Preise aktuell wieder sinken lassen – die Entwicklung bleibt volatil. Viele Airlines, insbesondere auf Strecken zwischen Asien, Afrika und Europa, reagieren mit höheren Ticketpreisen. Preiserhöhung nach Buchung? Ihre Rechte Dürfen Airlines und Reiseveranstalter höhere Preise wegen gestiegener Kerosinpreise und neuer Flugrouten auch nach der Buchung weitergeben? Hier gilt es, zwischen Pauschalreisen und reinen Flugbuchungen zu unterscheiden: Pauschalreise (mit Flug) Der Veranstalter darf den Preis bis 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen, etwa bei gestiegenen Beförderungs- oder Treibstoffkosten – aber nur mit entsprechender AGB-Klausel, die auch Preissenkungen erlauben muss. Die Erhöhung muss begründet und schriftlich oder per Mail angekündigt werden. Übersteigt sie 8 Prozent, kann kostenfrei zurückgetreten werden; alternativ darf der Veranstalter eine gleichwertige Ersatzreise anbieten. Reagiert der Reisende nicht, gilt die Erhöhung als angenommen. Die großen Anbieter Tui, Alltours und Dertour teilten nun mit, dass für sie eine nachträgliche Preiserhöhung keine Option sei. Für zukünftige Buchungen könnte es allerdings angesichts des Preisanstiegs anders aussehen. Nur Flugbuchung Wurde nur ein Flug gebucht, besteht ein verbindlicher Beförderungsvertrag, nach dem der Flugpreis grundsätzlich feststeht. Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn sie wirksam vertraglich vereinbart wurde, etwa durch eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen. Ob diese Klausel wirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei ausländischen Airlines kann zudem ausländisches Recht gelten. Mitarbeit: Sabrina Doschek, Lorenzo Walcher Mit Material von dpa.