Fahrgäste haben Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises, wenn eine Fähre ausfällt, verspätet losfährt oder zu spät ankommt. ADAC Juristen erklären, wie Sie die Rückerstattung bekommen. Entschädigung für Verspätung, wenn die Fähre zu spät ablegt Keine Entschädigung bei außergewöhnlichen Umständen Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt stellen Ob auf dem Weg nach Norden oder Süden: Für viele Urlauberinnen und Urlauber ist eine Überfahrt mit zum Beispiel Colorline, Finnlines, Moby oder Anek Lines Teil der Reise. Bei einer Verspätung (ab 60 Minuten) oder Annullierung der Fährfahrt können Passagiere eine Entschädigung verlangen. Fähre verspätet oder ausgefallen Ist die Fähre verspätet losgefahren oder wird die Überfahrt annulliert, müssen Sie spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit Informationen über die Lage und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit bekommen. Verzögert sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten oder wird die Überfahrt annulliert, können Sie wählen zwischen: Fahrt mit einem anderen Schiff zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Bedingungen Erstattung des Fahrpreises und kostenlose Rückfahrt zum Abfahrtsort Außerdem muss man Ihnen kostenlos Getränke oder Imbisse anbieten. Ist eine Übernachtung notwendig, muss sich die Fährgesellschaft um die Unterbringung an Bord oder Land und den Transfer dorthin kümmern, kann dies aber auf maximal drei Nächte und 80 Euro pro Person begrenzen. Ist die Annullierung oder Verspätung auf sicherheitsrelevante Wetterbedingungen zurückzuführen, entfällt der Anspruch auf Übernachtung. Für Ihre Forderungen gegenüber der Fährgesellschaft können Sie das ADAC Musterschreiben verwenden: Fähre zu spät am Ziel Bei einer verspäteten Ankunft können Sie zusätzlich eine Entschädigung verlangen. Diese ist abhängig von der Fahrtdauer. Es werden 25 Prozent des Fahrpreises erstattet bei einer Verspätung von einer Stunde und planmäßiger Fahrtdauer von bis zu vier Stunden, zwei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als vier bis acht Stunden, drei Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als acht bis 24 Stunden oder sechs Stunden und planmäßiger Fahrtdauer von mehr als 24 Stunden. Beträgt die Verspätung mehr als das Doppelte der angegebenen Zeit, können Sie eine Entschädigung von 50 Prozent des Fahrpreises verlangen. Überfahrt mit Kabine gebucht Auch eine Fährüberfahrt kann eine Pauschalreise sein, zum Beispiel wenn Sie sie mit Unterbringung in einer Kabine gebucht haben. Dann können Sie zusätzlich eine Reisepreisminderung verlangen. Wann es keine Entschädigung gibt Sie können keine Ansprüche geltend machen, wenn die Annullierung oder Verspätung durch sicherheitsrelevante Wetterbedingungen verursacht wurde. Das Gleiche gilt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Ob das der Fall war, muss die Fährgesellschaft nachweisen. So bekommen Sie Ihr Geld zurück Darum sollten Sie sich schon am Hafen kümmern, wenn Ihre Fähre Verspätung hat oder ganz ausfällt: Bestätigung verlangen: Lassen Sie sich die Annullierung oder Verspätung schriftlich bestätigen. Belege aufbewahren: Heben Sie Buchungsunterlagen und Tickets auf. Die Rückerstattung können Sie dann von zu Hause aus fordern: Ansprüche formulieren: Wenden Sie sich schriftlich an die Fährgesellschaft oder den Terminalbetreiber. Frist beachten: Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach der Überfahrt/Schiffsreise anmelden. Hilfe bei Streit Ihre Ansprüche müssen Sie zunächst bei der Fährgesellschaft geltend machen, bei der Sie die Überfahrt gebucht haben. Lehnt diese den Anspruch ab oder reagiert nicht innerhalb eines Monats, können Sie eine Schlichtungsstelle einschalten. Das Recht, Ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen, bleibt durch die Schlichtung unberührt. Schlichtungsstelle Sie können sich an die Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. wenden, wenn das Fährunternehmen dort Mitglied ist. Infos zum Schlichtungsverfahren und Schlichtungsantrag Eisenbahn-Bundesamt Wenn das Fährunternehmen nicht reagiert, können Sie mit einem Online-Beschwerdeformular eine Beschwerde beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einreichen.