Flug wegen Corona gestrichen – wenn die Airline nicht zahlt

Keiner fliegt: Wegen der Corona-Pandemie kam es zu Flugausfällen, die Passagieren warten auf Erstattung der Tickets
Keiner fliegt: Wegen der Corona-Pandemie kam es zu Flugausfällen, die Passagieren warten auf Erstattung der Tickets© Shutterstock/Frank Gaertner

Viele Flüge wurden wegen der Corona-Pandemie gestrichen. Gutschein akzeptieren, Geld zurückfordern, klagen: Wenn Lufthansa, Eurowings & Co. den Ticketpreis nicht erstatten. Tipps der ADAC Juristen .

  • Anspruch mit dem ADAC Entschädigungsrechner prüfen

  • Rückerstattung des Flugpreises schriftlich mit Fristsetzung einfordern

  • Ein Formular der ADAC Juristen hilft beim Anmelden der Ansprüche

  • Mitgliedervorteil beim ADAC Partner Myflyright

Die Rechtslage ist klar: Wird ein Flug gestrichen, bekommen Passagiere ihr Geld zurück. Doch in der Corona-Pandemie hält sich kaum eine Fluggesellschaft daran. Lufthansa, Eurowings, Ryanair und Co. bieten ihren Kunden lieber Gutscheine an und verweigern oft die Erstattung des Ticketpreises. Nach Angaben des Deutschen Reiseverbandes geht es allein in Deutschland um Tickets im Gesamtwert von rund vier Milliarden Euro.

In der Rechtsberatung des ADAC melden sich jeden Tag verärgerte Mitglieder und fragen, wie sie an ihr Geld kommen. Die Clubjuristinnen Silvia Schattenkirchner und Ellen Stamer erklären, was Ihnen zusteht und welche Möglichkeiten Sie haben, Ihr Recht durchzusetzen.

Wenn die Airline storniert, muss sie zahlen

Passagiere, deren Flug wegen Corona von der Airline storniert wurde, haben Anspruch auf 100-prozentige Erstattung des Ticketpreises. Für andere Kosten, zum Beispiel für Mietwagen oder Hotelübernachtungen, muss die Fluggesellschaft nicht aufkommen.

Für die Stornierung darf die Airline keine Bearbeitungsgebühren erheben. „Solche Service-Gebühren können höchstens die Vermittler von Flügen wie Reisebüros oder Internetportale berechnen“, sagt Clubjuristin Ellen Stamer.

Urlauber, die selbst storniert haben, weil sie aus Angst vor Corona nicht fliegen wollten, können häufig nur Steuern und Gebühren zurückverlangen, nicht aber den Ticketpreis. „Bei ausländischen Airlines gibt es teilweise gar nichts zurück, nicht mal Steuern und Gebühren“, erklärt Clubjuristin Stamer.

Anders ist das Vorgehen für Pauschalreisende: Die müssen sich wegen ihrer Ansprüche direkt an ihren Veranstalter wenden.

Mit dem ADAC Entschädigungsrechner* für Fluggäste können Sie prüfen, was Ihnen zusteht:

* Sollten Sie rechtliche Fragen zu den ermittelten Beträgen haben oder Probleme bei der Nutzung des ADAC Entschädigungsrechner auftreten, kontaktieren Sie uns bitte hier.

Rückerstattung mit ADAC Musterformular fordern

Wer weiß, dass er seine Reise zu einem späteren Zeitpunkt nachholen möchte, kann natürlich einen Gutschein akzeptieren. Tipp der Clubjuristin Stamer: „Achten Sie darauf, dass Sie die Möglichkeit auf Rückerstattung behalten, falls Sie den Gutschein am Ende doch nicht einlösen können oder wollen.“

Für alle, die keinen Gutschein möchten, gilt: Sie haben ein Recht auf vollständige Rückerstattung des Flugpreises. Diesen Anspruch machen Sie am besten mit dem entsprechenden ADAC Musterformular geltend. Die Clubjuristen empfehlen, der Fluggesellschaft eine Frist von 14 Tagen zu setzen – der Gesetzgeber sieht sogar nur sieben Tage vor.

Musterschreiben Rückzahlung Flugscheinkosten
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Kostenlose Schlichtung für Verbraucher

Auf die Forderung auf Rückerstattung des Flugpreises reagieren Airlines häufig nicht. Dann haben Verbraucher mehrere Möglichkeiten: Bei kleineren Geldforderungen, zum Beispiel bei einem Billigflug, kommt ein Mahnverfahren in Betracht – dafür brauchen Sie keinen Anwalt.

Rechtstipps zum Mahnverfahren
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Oder Sie wenden sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr*, kurz SÖP. „Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenlos“, erklärt ADAC Juristin Silvia Schattenkirchner, „das geht in der Regel schneller als ein Gerichtsverfahren.“ Bei Airlines, die kein Mitglied in der SÖP sind, bleibt nur der Weg zum Luftfahrtbundesamt*.

Durchsetzung der Ansprüche mit Myflyright

Wer nicht selbst tätig werden will, kann ein Fluggastrechte-Portal beauftragen. Der ADAC kooperiert mit Myflyright. Fluggäste können Ihre Ansprüche gegen die Airline an den ADAC-Partner Partner Myflyright abtreten und haben dann gegebenenfalls die Möglichkeit einer Sofortentschädigung oder wählen die Entschädigungsdurchsetzung. Mitglieder erhalten hier einen Vorteil von 8%.

Anspruch auf Rückerstattung besteht drei Jahre

Bei teuren Flügen kann sich auch eine Klage lohnen. Die Rechtslage ist klar, die Erfolgsaussichten sind entsprechend gut. So hat das Amtsgericht Nürtingen (Az. 10 C 1810/20) ohne mündliche Verhandlung entschieden, dass Eurowings einen Passagier nicht mit einem Gutschein abspeisen darf, sondern den Ticketpreis erstatten muss.

Der Klageweg kann allerdings langwierig sein. Tipp: Wer das Geld nicht dringend braucht, kann es erst mal mit Fristverlängerungen versuchen, um doch noch außergerichtlich sein Geld zu bekommen. Der Anspruch auf Rückerstattung geht er st nach drei Jahren verloren.

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