Fahrrad ohne Reifen gestohlen - ADAC Fahrradversicherung Schaden melden

ADAC Fahrrad-Versicherung 
Schadenservice

Ihr Fahrrad oder Teile davon wurden gestohlen oder beschädigt? Reichen Sie ganz bequem und einfach Ihre entstandenen Kosten bei uns ein. Wir sind für Sie da!

Erste Schritte im Schadenfall

Ihr Fahrrad oder Pedelec ("E-Bike" bis 25 km/h) wurde gestohlen, weist Schäden nach Vandalismus, Raub oder Einbruch-Diebstahl auf oder es fehlen Teile an Ihrem Fahrrad? 

Ratgeber "Was tun bei Fahrraddiebstahl"

1. Anzeige bei der Polizei

Folgende Ereignisse sollten im ersten Schritt bei der Polizei angezeigt werden:

  • Raub
  • (Einbruch-)Diebstahl
  • Vandalismus
  • Brand
  • Explosion

 

Die polizeiliche Ermittlungsakte legen Sie uns anschließend bitte als Kopie vor.


2. Wichtige Unterlagen für die Schadenmeldung

 Im nächsten Schritt sammeln Sie alle wichtigen Unterlagen, die wir für eine Schadenmeldung von Ihnen benötigen. Dies sind:

  • Rechnung für das verwendete Sicherheitsschloss (Mindestwert: 49 €)
  • Original Händler-Rechnung des Fahrrads
  • Bei einem gebraucht gekauften Fahrrad zusätzlich der Gebraucht-Kaufvertrag mit Angaben zu Marke und Käufer-Adresse
  • Rechnung für Fahrradteile, -zubehör oder -gepäck
  • Bei Wiederbeschaffung oder Reparatur die zugehörige Rechnung
  • Etwaige Schadenfotos

 

3. Schaden melden

Melden Sie uns den Fahrrad-Diebstahl oder die Beschädigung Ihres Fahrrads umgehend. Sie können den Schaden ganz einfach und in wenigen Minuten online melden.

Schaden

Kosten direkt online einreichen

Melden Sie Ihren Schaden online. Ganz einfach und schnell - in nur vier Schritten und in wenigen Minuten. Belege und Dokumente können Sie direkt im Online-Tool hochladen.

Kosten online einreichen

Wichtiges für Ihre Schadenmeldung bei Diebstahl

1. Sicherheits-Schloss

Bitte achten Sie darauf, dass Sie Ihr Fahrrad immer mit einem geeigneten Schloss abgesperrt haben. Die Rechnung des Sicherheitsschlosses muss uns vorgelegt werden. Mindestwert des Schlosses: 49 €.     

 

2. Wiederauffinden des gestohlenen Gegenstands


Wenn Sie den Gegenstand, egal ob das Fahrrad oder nur ein Fahrrad-Teil, wieder auffinden, müssen Sie uns dies in Textform unverzüglich melden.
Hinweis: Wenn Sie den abhanden gekommenen Gegenstand zurückerlangen können, davon aber nicht Gebrauch machen, gilt der Gegenstand als zurückerhalten.

 

Vor Auszahlung der Entschädigung

Ist es zumutbar, sind Sie dazu verpflichtet, die wiedergefundene Sache zurückzunehmen. Fallen Reparaturen an, die im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen stehen, erstatten wir Ihnen diese Kosten. Besteht im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen ein wirtschaftlicher Totalschaden, erstatten wir Ihnen den Neuwert des Gegenstandes abzüglich des Restwerts.

 

Nach Auszahlung der Entschädigung

Haben wir Ihnen die Entschädigung bereits ausgezahlt, müssen Sie uns den wiederaufgefundenen Gegenstand aushändigen. Sie haben auch die Möglichkeit, die Entschädigung an uns zurückzuzahlen und den Gegenstand zu behalten. Notwendige Reparaturen im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen erstatten wir Ihnen. Bei wirtschaftlichem Totalschaden im Zusammenhang mit dem Abhandenkommen erstatten wir Ihnen den Neuwert abzüglich des Restwerts.


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So können Sie uns erreichen