Widerrufsrecht bei Online-Kauf einer BahnCard
Beim Online-Kauf einer BahnCard besteht ein Widerrufsrecht. Die Deutsche Bahn muss ihre Kunden auf ihrer Website darüber informieren. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Website enthält keinen Hinweis auf Widerrufsrecht
Die zur Deutschen Bahn gehörende DB Vertrieb GmbH bietet auf ihrer Website die Bahncard 25 und die Bahncard 50 an. Mit diesen Karten bekommen Bahnkunden einen Rabatt von 25% oder von 50% auf Zugtickets im Fernverkehr. Auf der Website werden die Verbraucher nicht über ein Widerrufsrecht informiert. Das muss nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin geändert werden. Außerdem muss den Verbrauchern ein Muster für ein Widerrufsformular zur Verfügung gestellt werden, so die Verbraucherzentrale. Sie klagte gegen die Deutsche Bahn.
EuGH soll Rechtslage klären
Das mit der Klage befasste Oberlandesgericht Frankfurt wollte vom EuGH wissen, ob der Online-Kauf einer Bahncard unter die entsprechende EU-Richtlinie zu Verbraucherrechten fällt. Nach dieser Richtlinie kann der Verbraucher einen im Fernabsatz (z.B. online) geschlossenen Vertrag grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Außerdem muss er vor Abschluss des Vertrages über sein Widerrufsrecht informiert werden.
Widerrufsrecht bei Online-Kauf einer Bahncard
Die Richter des EuGH klärten nun, dass der Kauf einer Bahncard ein Dienstleistungsvertrag im Sinne dieser Richtlinie ist. Die Bahncard fällt nicht unter den Begriff "Vertrag über die Beförderung von Personen", der vom Geltungsbereich der Richtlinie nicht umfasst wäre. Dem Verbraucher steht daher beim Online-Kauf einer Bahncard ein Widerrufsrecht zu, so der EuGH*.
Im Rechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn und den Verbraucherschützern muss nun das OLG Frankfurt konkret entscheiden. Zur Frage des Musterformulars für den Widerruf äußerten sich die Richter des EuGH nicht.
EuGH, Urteil vom 12.3.2020, Az.: C-583/18
1. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Dienstleistungsvertrag" Verträge erfasst, die den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigen.
2. Art. 3 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, der den Verbraucher zur Inanspruchnahme eines Rabatts beim späteren Abschluss von Personenbeförderungsverträgen berechtigt, nicht unter den Begriff "Vertrag über die Beförderung von Personen" fällt und infolgedessen in den Geltungsbereich der Richtlinie einschließlich ihrer Bestimmungen über das Widerrufsrecht fällt.