Verbrenner auf Parkplatz für Elektroautos: Abschleppen zulässig?

Parkschild für einen Parkplatz für Elektroautos mit Parkschein
Parkplatz für E-Fahrzeuge: Dürfen Verbrenner abgeschleppt werden?© imago images/biky

Wer seinen Verbrenner auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge abstellt, riskiert abgeschleppt zu werden. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster.

Der Fall: Ein Auto mit Verbrennermotor wurde abgeschleppt, weil der Fahrer es an einer Stelle geparkt hatte, an der die Parkerlaubnis mit einem Zusatzzeichen auf E-Fahrzeuge beschränkt war. Unter dem ersten Zusatzzeichen war ein weiteres angebracht, wonach ein Parkschein erforderlich ist. Der Halter des Pkw war der Ansicht, das zweite Zusatzzeichen regele eine alternative Parkerlaubnis.

Er klagte gegen den Kostenbescheid für das Abschleppen. Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage abgewiesen hatte, legte er Berufung ein.

Halter soll Kosten für Abschleppen zahlen

Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und ließ die Berufung nicht zu. Das Abschleppen und damit auch der Kostenbescheid seien rechtmäßig, so das Gericht. Denn der Kläger habe die für jedermann erkennbare Parkerlaubnis nur für E-Fahrzeuge mit Parkschein missachtet. Ein Zusatzzeichen beziehe sich jeweils auf das unmittelbar daüber angebrachte Verkehrszeichen, das auch ein Zusatzzeichen sein kann, führten die Richter aus. Das sei auch höchstrichterlich entschieden.

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E-Parkplatz und Ladesäule verbotswidrig blockiert

Das Abschleppen war nach Ansicht des Gerichts auch verhältnismäßig, denn es habe eine Verkehrsbehinderung vorgelegen. Der E-Parkplatz und die Ladesäule waren während der Parkdauer des Klägers belegt, auch für privilegierte Elektrofahrzeuge. Ob in dieser Zeit ein konkreter Bedarf an E-Parkplätzen bestanden habe oder ob auch andere E-Parkplätze frei gewesen wären, spiele dabei keine Rolle, so das Gericht. Denn niemand könne einschätzen, ob in absehbarer Zeit sämtliche E-Parkplätze belegt sein werden oder nicht.

OVG Münster, Beschluss vom 13.4.2023, Az.: 5 A 3180/21

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