Wer zahlt bei einem Unfall mit dem Rettungswagen?
Ein Rettungswagen darf nur bei Rot über die Kreuzung fahren, wenn der Fahrer sicher ist, dass er wahrgenommen wurde. Wer zahlt bei einem Unfall? Ein Urteil des OLG Frankfurt.
Der Fall: Ein Autofahrer und ein Notarztwagen nähern sich gleichzeitig einer Kreuzung. Die Ampel für den Autofahrer springt auf Grün, die für das Einsatzfahrzeug zeigt Rot. Weil das Fahrzeug vor dem Autofahrer nicht losfährt, wechselt der Mann auf die linke Spur und fährt in die Kreuzung. Dort prallt er mit dem Einsatzwagen zusammen, der mit Blaulicht und Martinshorn fährt. An beiden Fahrzeugen entsteht Sachschaden. Die Sache geht vor Gericht.
Haftung für Schaden wird geteilt
Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt entscheidet in zweiter Instanz, dass beide Parteien jeweils zu 50 Prozent für den Schaden haften. Das Gericht führt aus, der Fahrer des Notarztwagens habe seine Sorgfaltspflichten bei der Nutzung seiner Sonderrechte verletzt. Einsatzfahrzeuge seien zwar von der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit. Dennoch habe die Verkehrssicherheit immer Vorrang vor schnellerem Vorwärtskommen.
Je mehr er von Verkehrsregeln abweiche, umso höher seien die Anforderungen an die Sorgfalt des Fahrers des Rettungswagens. Er dürfe nur dann bei Rot über eine Kreuzung fahren, wenn er sicher ist, dass andere Verkehrsteilnehmer ihn wahrgenommen haben, so das Gericht. Er dürfe nicht allein darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch Blaulicht und Martinshorn ausreichend gewarnt seien.
Autofahrer ignoriert Signale des Rettungswagen
Der Autofahrer, so das Gericht, habe aber ebenfalls einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, weil er die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs ignorierte. Außerdem habe er nicht beachtet, dass das vor ihm stehende Auto möglicherweise aus wichtigem Grund stehen blieb. Ein umsichtiger Fahrer hätte eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise angepasst. Aufgrund gleicher Verursachungs- und Verschuldensbeiträge bestätigte das Gericht die hälftige Haftungsquote der ersten Instanz. Das Urteil ist nicht anfechtbar.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.11.2023, Az.: 17 U 121/23