Wer zahlt bei einem Unfall mit dem Rettungswagen?

Ein Rettungswagen darf nur bei Rot über die Kreuzung fahren, wenn der Fahrer sicher ist, dass er wahrgenommen wurde. Wer zahlt bei einem Unfall? Ein Urteil des OLG Frankfurt.
Der Fall: Ein Autofahrer und ein Notarztwagen näherten sich gleichzeitig einer Kreuzung. Die Ampel für den Autofahrer sprang auf Grün, die für das Einsatzfahrzeug zeigte Rot. Weil das Fahrzeug vor dem Autofahrer nicht losfuhr, wechselte der Mann auf die linke Spur und fuhr in die Kreuzung. Dort prallte er mit dem Einsatzwagen zusammen, der mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Sache ging vor Gericht.
Haftung für Schaden wird geteilt
Das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt entschied, dass beide Parteien jeweils zu 50 Prozent für den Schaden haften. Das Gericht führte aus, der Fahrer des Notarztwagens habe seine Sorgfaltspflichten bei der Nutzung seiner Sonderrechte verletzt. Einsatzfahrzeuge seien zwar von der Straßenverkehrsordnung (StVO) befreit, trotzdem habe die Verkehrssicherheit immer Vorrang vor schnellerem Vorwärtskommen.
Rettungswagen muss auf andere Verkehrsteilnehmer achten
Je mehr der Fahrer des Rettungswagens von Verkehrsregeln abweiche, umso höher seien die Anforderungen an seine Sorgfaltspflichten. Er dürfe nur dann bei Rot über eine Kreuzung fahren, wenn er sicher ist, dass ihn andere Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben, so das Gericht. Er dürfe nicht darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer schon durch Blaulicht und Martinshorn ausreichend gewarnt seien.
Autofahrer ignoriert Signale des Rettungswagens
Der Autofahrer, so das Gericht, habe aber ebenfalls einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen. Denn er habe die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs ignoriert. Außerdem habe er nicht beachtet, dass das vor ihm stehende Auto möglicherweise aus wichtigem Grund stehen blieb. Ein umsichtiger Fahrer hätte eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise angepasst. Aufgrund gleicher Verursachungs- und Verschuldensbeiträge bestätigte das Gericht die hälftige Haftungsquote der ersten Instanz.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.11.2023, Az.: 17 U 121/23 (Das Urteil ist rechtskräftig.)