Unfallauto nachts ohne Warnblinker abgestellt – wer haftet bei einem Auffahrunfall?

Ein Auto mit einer Panne steht im Halbdunklen unbeleuchtet auf einer Straße, im Vordergrund ist ein Warndreieck zu sehen.
Das Warndreieck allein reicht nicht: Nach einem Unfall unbedingt auch den Warnblinker einschalten© iStock.com/Chalabala

Nach einem Unfall soll die Warnblinkanlage andere Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr hinweisen. Bei Dunkelheit ist das besonders wichtig. Wer haftet, wenn ein Unfallauto nachts ohne Warnblinker abgestellt wird und ein anderer Pkw-Fahrer auf den Wagen auffährt? Diese Frage hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Ein Autofahrer wollte bei Dunkelheit links abbiegen. Dabei übersah er ein entgegenkommendes Fahrzeug, und es kam zum Zusammenstoß. Der eine Pkw blieb nach dem Unfall quer zur Straße stehen, der Fahrer stieg aus, ohne den Warnblinker einzuschalten. Das andere Auto stand mit Warnblinker zum Teil auf der Straße, zum Teil auf dem Grünstreifen.

Unfallauto ohne Warnblinker

Ein dritter Pkw fuhr in das unbeleuchtete Unfallauto hinein. Dessen Fahrer verlangte Schadenersatz und klagte. Er argumentierte, dass der nicht eingeschaltete Warnblinker die Ursache für den Unfall war. Die Autoversicherung erstattete aber nur einen Teil des Schadens. Sie war der Ansicht, dass der dritte Fahrer wohl zu schnell unterwegs war. Autofahrer müssten auch vor unbeleuchteten Hindernissen noch anhalten können, so das Argument der Versicherung.

Auffahrunfall durch nachfolgendes Auto

Die Richter des Oberlandesgerichts Celle nahmen eine Teilschuld des dritten Fahrers an. Der Fahrer des unbeleuchteten Autos muss für den Schaden zu zwei Dritteln haften. Er hätte nach dem Unfall die Warnblinkanlage anschalten müssen, so die Richter. Der auffahrende Autofahrer muss aber zu einem Drittel mithaften. Die Richter waren der Ansicht, dass er das andere Unfallauto, das mit eingeschaltetem Warnblinker am Straßenrand stand, hätte erkennen und dadurch seine Aufmerksamkeit erhöhen können. Außerdem dürfen Autofahrer bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass sie innerhalb ihrer Sichtweite anhalten können, so die Richter.

OLG Celle, Urteil vom 5.8.2020, Az.: 14 U 37/20