Gebrauchtwagenkauf – Verkäufer muss bei Defekt Transportkosten zahlen

Ein auto wird abgeschleppt
Defektes Auto verkauft: Den Transport in die Werkstatt muss der Verkäufer erstatten© iStock.com/Sefa Ozel

Ein in Deutschland gekaufter Gebrauchtwagen bleibt in der Türkei mit einem Schaden liegen. Wer muss für den Transport in die deutsche Werkstatt des Verkäufers aufkommen? Das hatte das Landgericht Saarbrücken zu entscheiden.

Der Fall: Ein Mann kaufte bei einem Autohändler in Deutschland ein gebrauchtes Auto für 7900 Euro. Einige Tage später fuhr er damit in die Türkei. Als an dem Auto ein Motorschaden auftrat, verlangte der Käufer eine Nachbesserung von dem Händler. Dieser wollte den Schaden in seiner eigenen Werkstatt überprüfen, nicht aber die Kosten für den Transport aus der Türkei zurück nach Deutschland bezahlen. Der Käufer ließ das Auto deshalb auf eigene Kosten nach Deutschland transportieren und wollte die Kosten von fast 2400 Euro ersetzt bekommen. Weil der Händler die Erstattung weiter verweigerte, klagte der Käufer.

Schaden am Gebrauchtwagen in der Türkei

In der ersten Instanz hatte der Käufer keinen Erfolg. Das Gericht begründete das damit, dass die Nachbesserung für den Händler wegen der großen Entfernung zu seiner Werkstatt und der Höhe der zu erwartenden Transportkosten unzumutbar gewesen sei. Der Kläger hätte das Auto in der Türkei reparieren lassen müssen. Die Kosten dafür hätte er beim Händler als Schadenersatz geltend machen müssen, so das Gericht. Der Käufer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Berufung ein.

Händler muss Transportkosten übernehmen

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Käufer Recht. Die Nacherfüllung (Reparatur) hätte zwar grundsätzlich in der Türkei erfüllt werden müssen, weil hier der Schaden an dem Auto aufgetreten ist. Der Händler hat dem Käufer aber angeboten, das Auto in seiner Werkstatt zu untersuchen und zu reparieren. Der Käufer hat dieses Angebot angenommen. Damit haben sich die Parteien auf die Reparatur am Sitz des Verkäufers in Deutschland geeinigt, so die Richter. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass der Händler die Übernahme der Transportkosten von Anfang an abgelehnt hat. Der Händler musste die Transportkosten erstatten.

LG Saarbrücken, Urteil vom 22.1.2021, Az.: 13 S 130/20

Hinweis der ADAC Juristen

Das Urteil ist deshalb praxisrelevant, weil das Problem mit den Transportkosten auch bei der Nachbesserung nach einem Kauf innerhalb Deutschlands auftaucht. Die Entscheidung des Landgericht Saarbrücken hilft ebenso Käufern, die in einer vergleichbaren Situation (z.B. Verkäufer mit Sitz in Hamburg, Käufer wohnt in München) Streit mit dem Verkäufer haben.

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