Sturz im Bus: Schmerzensgeld oder einfach besser festhalten?
Ein Linienbus legt überraschend eine Vollbremsung hin, ein Fahrgast stürzt und verletzt sich. Bekommt er Schmerzensgeld? So urteilte das Amtsgericht München.
Der Fall: Ein 76-jähriger Mann stand im Busanhänger eines Linienbusses. Als das Busgespann auf der Rechtsabbiegespur auf eine rote Ampel zufuhr, scherte kurz vom dem Bus ein Auto auf die Abbiegespur ein. Der Busfahrer musste eine Vollbremsung machen.
Der Fahrgast behauptete, er sei deswegen gestürzt und habe dabei unter anderem Prellungen am Becken davongetragen und sich am Daumen verletzt. Er verlangte von dem Autofahrer und dessen Versicherung 2000 Euro Schmerzensgeld und den Ersatz seiner Anwaltskosten. Die Sache landete vor Gericht.
Fahrgäste müssen sich festhalten
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Autofahrer habe zwar beim Spurwechsel gegen Sorgfaltspflichten verstoßen und damit zum Sturz des Fahrgastes beigetragen. Das Mitverschulden des Fahrgastes wiege aber so schwer, dass der Autofahrer nicht dafür haften müsse, so das Gericht.
Jeder Fahrgast müsse sich im Bus einen festen Halt verschaffen, um bei einer Gefahrenbremsung nicht hinzufallen und sich zu verletzen. Das ergebe sich aus der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr.
Der Kläger habe sich nur an einem Handlauf und seinem Einkaufs-Trolley festgehalten. Der Trolley biete aber nicht genug Halt und stelle eher eine Behinderung dar, führte das Gericht aus. Da keine andere Person bei der Vollbremsung im Bus gestürzt sei, sei der fehlende Halt des Fahrgastes der Grund für seinen Sturz.
Außerdem sei dem Fahrgast vorzuwerfen, dass er sich trotz seines Alters nicht hingesetzt habe, obwohl genügend Sitzplätze vorhanden waren. So sei direkt hinter dem Kläger ein Sitzplatz mit Haltestange zum Festhalten frei gewesen.
Im Stadtverkehr mit heftigen Bremsungen rechnen
Das Gericht führte auch aus, dass man im Stadtverkehr mit heftigen Bremsungen rechnen müsse. Die Vollbremsung sei schon deshalb nicht völlig überraschend gewesen. Außerdem habe der Bus schon circa 50 Meter vorher leicht gebremst. Der Fahrgast habe schon da merken können, dass er nicht genug Halt hatte, um sicher zu stehen.
AG München, Urteil vom 18.10.2024, Az.: 338 C 15281/24 (Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)