Herbst: Sturz wegen Laubs auf der Rolltreppe

Herbstlaub liegt auf einer Rolltreppe
Im Herbst fallen die Blätter – auch auf die Rolltreppe zur U-Bahn© adobe.stock.com/Edi

Im Herbst muss man mit herabgefallenem Laub rechnen – auch auf der Rolltreppe zur U-Bahn. Das Landgericht München I hat die Klage einer Frau abgewiesen, die an einer Rolltreppe ausgerutscht war und sich verletzt hatte.

Der Fall: Eine Frau wollte die Rolltreppe zu einem U-Bahnhof benutzen. Es war Herbst, der Zutritt zur Rolltreppe war stark mit Laub bedeckt. Die Frau rutschte auf dem feuchten Laub aus und verletzte sich am rechten Bein. Sie war der Ansicht, die Zugänge der U-Bahnhöfe hätten wegen der schwierigen Wetter- und Saisonbedingungen besser gereinigt werden müssen. Darum verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld und klagte gegen die Stadtwerke München (Eigentümerin und Betreiberin der U-Bahnhöfe) und die Münchner Verkehrsgesellschaft MVG (Betreiberin der Münchner U-Bahnen).

Rolltreppe mit Laub bedeckt

Die MVG und die Stadtwerke München hielten dagegen, sie hätten die Zugänge der U-Bahnhöfe ausreichend geschützt. Bei der letzten Kontrolle des U-Bahnhofs am Vorabend seien keine Gefahren festgestellt worden. Es reiche, jeden U-Bahnhof im Stadtgebiet zweimal pro Tag zu kontrollieren. Dafür gebe es einen Kontroll- und Reinigungsplan, der aufgeteilt nach Gebieten abgearbeitet würde.

Zwei Kontrollen pro Tag reichen

Das Landgericht München I hat die Klage abgewiesen. Wer sogenannte Verkehrssicherungspflichten habe, müsse nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen, so das Gericht. Es reichen Maßnahmen aus, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde. Nach diesen Maßstäben genüge es, die U-Bahnhöfe und ihre Zugänge zweimal pro Tag zu kontrollieren und zu reinigen, führte das Gericht aus. Es bestehe keine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst immer komplett laubfrei zu halten.

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Im Herbst ist mit rutschigem Laub zu rechnen

Nur bei besonderen Witterungsbedingungen, wie zum Beispiel nach heftigem Regen oder Sturm, könne man verstärkte Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen verlangen, so das Gericht weiter. Ein unflexibler Kontroll- und Reinigungsplan reiche dann nicht mehr aus. Am Tag des Unfalls lagen aber keine solchen Wetterverhältnisse vor. Das Gericht sah daher keinen Grund, den Argumenten der Frau zu folgen. Vielmehr seien die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen für den Unfalltag ausreichend gewesen.

Landgericht München I, Urteil vom 27.9.2024, Az.: 2 O 11053/22 (Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.)