Unfall mit Blumenkübel im verkehrsberuhigten Bereich

Spielstraßenschild mit Blumenkübel
Ein Autofahrer rammt einen nicht markierten Blumenkübel – wer zahlt den Schaden am Auto?© stock.adobe.com/lotharnahler

Ein Autofahrer fährt im Dunkeln im verkehrsberuhigten Bereich an einen Blumenkübel. Bekommt er den Schaden an seinem Fahrzeug ersetzt? Ein Urteil des Landgerichts Koblenz.

Der Fall: Ein Autofahrer wollte seine Tochter besuchen, die in einem verkehrsberuhigten Bereich wohnt. Dort hatte die Stadt zwei nicht weiter markierte dunkelgraue Blumenkübel aufgestellt. Der Mann übersah im Dunkeln einen davon und fuhr dagegen.

Verkehrsberuhigter Bereich: Blumenkübel angefahren

Am Fahrzeug entstand ein Schaden von gut 1.300 Euro, den der Autofahrer von der Stadt ersetzt haben wollte. Er argumentierte, die Stadt habe die Blumenkübel nicht ausreichend gekennzeichnet. Er habe sie nicht erkennen können, obwohl er an dem regnerischen und nebligen Abend äußerst langsam gefahren sei. An dieser Stelle sei es schon mehrfach zu Unfällen gekommen, die Stadt habe aber nichts unternommen. Nachdem die Stadt den Schaden nicht übernehmen wollte, ging die Sache vor Gericht.

Stadt darf Blumenkübel aufstellen

Das Landgericht Koblenz wies die Klage des Autofahrers ab. Die Richter führten aus, dass die Stadt zwar für die Sicherung des Verkehrs in der Straße zuständig sei. Es sei aber zulässig, einen verkehrsberuhigten Bereich mit Blumenkübeln zu begrenzen. Der Autofahrer sei an dem Unfall ganz überwiegend selbst schuld. Er habe von früheren Besuchen bei seiner Tochter von den Blumenkübeln gewusst, so das Gericht. Im Dunkeln hätte er nur so schnell fahren dürfen, dass er in der überschaubaren Strecke hätte anhalten können. Im verkehrsberuhigten Bereich habe er ohnehin nur Schritttempo fahren dürfen.

Unfall: Kein Schadenersatz von der Stadt

Wer bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes, stehendes Hindernis auffahre, trage in der Regel ein Verschulden, führte das Gericht weiter aus. Der Autofahrer habe einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß begangen. Es komme daher nicht mehr darauf an, ob die Blumenkübel ausreichend gekennzeichnet waren, so die Richter.

LG Koblenz, Urteil vom 5.8.2022, Az.: 5 O 187/21