Sex auf der Motorhaube – Wer haftet für Schäden?

Eine Frau und ein Mann vergnügen sich auf dem Heck eines Cabrios
Zu wild vergnügt: Wer haftet für den Schaden am Auto?© iStock.com/BraunS

Ein Pärchen beschädigt beim Sex in einem Kölner Parkhaus ein fremdes Auto. Muss der Parkhausbetreiber für den Schaden aufkommen? Das hatte das Landgericht Köln zu entscheiden.

Der Fall: Ein Mercedes-Fahrer parkte sein Auto über Nacht in einem Kölner Parkhaus. Am nächsten Morgen hatte der Wagen Beschädigungen, darunter Kratzer und Dellen auf der Motorhaube sowie Schäden an Blinker und Außenspiegel. Was war passiert?

Die Überwachungskamera des Parkhauses half bei der Aufklärung: Zwei Personen hatten sich in das Gebäude zurückgezogen, um auf einem Auto Sex zu haben. Die beiden blieben unerkannt. Der Schaden, der durch das Stelldichein an dem Mercedes entstanden war, belief sich auf gut 4600 Euro. Der Halter verlangte den Schaden vom Betreiber des Parkhauses ersetzt. Er argumentierte, der Betreiber hätte dafür sorgen müssen, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Videoüberwachung dauerhaft live beobachten. Diese hätten umgehend die Polizei rufen müssen, um die Identität des Pärchens festzustellen.

Mercedes bei Sex auf der Motorhaube beschädigt

Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Der Parkhausbetreiber habe zwar Nebenpflichten aus dem Vertrag mit dem parkenden Kunden, so das Gericht. Diese gingen aber nicht so weit, dass seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Überwachungskameras lückenlos beobachten müssten, um mögliche Vorkommnisse sofort zu bemerken oder zu verhindern. Die Videoüberwachung diene vor allem zum Beispiel der Aufklärung von Schäden an geparkten Autos, führten die Richter aus. Der Parkhausbetreiber könne das Videomaterial zur Verfügung stellen, auf dem in vielen Fällen das Kennzeichen des Schädigers oder der Schädigerin zu sehen sei. So könne der Halter oder die Halterin ermittelt werden.

Parkhausbetreiber haftet nicht für Schaden

Im Fall des unbekannten Liebespaares waren auf dem Videofilm nur neun Minuten dokumentiert, in denen es auf der Motorhaube heiß herging. Dass in diesem kurzen Zeitraum mögliche Beschädigungen an dem Mercedes nicht erkannt und verhindert wurden, sah das Gericht nicht als Pflichtverletzung des Parkhausbetreibers an. Es sei ohnehin fraglich, wie das Parkhauspersonal hätte einschreiten sollen, ohne sich selbst zu gefährden, so das Gericht. Ebenso, ob die Polizei überhaupt rechtzeitig vor Ort gewesen wäre, um die Identität der beiden Liebenden festzustellen.

LG Köln, Urteil vom 9.1.2023, Az.: 21 O 302/22