Mit BMW statt Porsche in den Urlaub: Schadenersatz?

Ein Porsche fahrend von vorne zu sehen
Schadenersatz, wenn das Porsche-Cabrio für den Urlaub nicht genutzt werden kann?© Porsche

Ist das wirklich zumutbar, wenn für die Fahrt in den Kurzurlaub nicht das Porsche-Cabrio genutzt werden kann und stattdessen ein BMW-Kombi gefahren wird? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der Fall: Eine Autofahrerin hatte ihren Porsche Turbo S Cabrio in einer gemieteten Garage geparkt. Sie besaß auch noch einen 3er BMW Kombi. Wegen Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter der Garage parkte die Beklagte ein anderes Fahrzeug vor der Garage des Porsche und blockierte die Ausfahrt. Die Autofahrerin konnte den Porsche deshalb nicht nutzen und musste für eine Urlaubsfahrt an den Gardasee auf ihren Zweitwagen umsteigen, obwohl sie lieber mit dem Porsche gefahren wäre. Sie verlangte für die Blockade eine Nutzungsausfallentschädigung von 175 Euro pro Tag, insgesamt 2450 Euro, und klagte.

In erster und zweiter Instanz scheiterte die Autofahrerin. Sie verfolgte ihr Klageziel aber weiter und legte Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Zweitwagen muss für Kurzurlaub am Gardasee herhalten

Auch die obersten deutschen Zivilrichter in Karlsruhe sahen keinen Schadenersatzanspruch der Autofahrerin. Zwar habe die Beklagte rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin am Porsche verletzt, indem sie durch die Blockade der Garagenausfahrt seine Benutzung verhindert hat. Allerdings sei dieser Schaden aber nicht ersatzfähig, denn es liege kein Vermögensschaden vor, so die Richter. Denn die Autofahrerin verfügte über einen Zweitwagen, den sie für die Reise an den Gardasee nutzen konnte.

Keine Entschädigung für Nutzungsausfall

Der BGH führte aus, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nur bei Sachen in Frage komme, deren ständige Verfügbarkeit für die Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Dass man sich zeitweise mit dem Zweitwagen begnügen müsse, sei kein wirtschaftlicher Schaden, sondern nur eine Schmälerung des individuellen Genusses, so das Gericht.

Nutzung des Zweitwagens zumutbar

Nach Ansicht der Richter war die Nutzung des Zweitwagens zumutbar, auch wenn die Autofahrerin den Porsche lieber mochte, weil er mehr Prestige und ein schöneres Fahrgefühl biete. Dabei gehe es nur um eine höhere Lebensqualität, aber nicht um einen ersatzfähigen materiellen Wert, führten die Richter aus.

BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az.: VI ZR 35/22