Schaden durch weggerollten Anhänger – haftet der Halter?

Einachsiger Anhänger mit blauer Plane für PKWs
Ein abgestellter Anhänger löst nach einer Kollision eine Kettenreaktion aus© adobe.stock.com/andreasalexander

Wer haftet für den Schaden, wenn ein am Straßenrand geparkter Anhänger von einem anderen Fahrzeug angefahren wird und sich deshalb selbständig macht? Ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Der Fall: Ein Autofahrer verlor in einer Kurve die Kontrolle über sein Auto und stieß gegen einen am Straßenrand geparkten Anhänger. Der Anhänger rollte weg und krachte in ein Haus. Die Gebäudeversicherung zahlte dem Hauseigentümer den entstandenen Schaden. Diesen verlangte die Versicherung von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Anhänger-Halters ersetzt. Der Streit zwischen den beiden Versicherungen landete vor Gericht.

Anhänger angeschubst – Schaden an Gebäude

Vor dem Amtsgericht hatte die Klage Erfolg. Das Berufungsgericht wies die Klage dagegen ab. Das Argument der Richter: Der Schaden sei nicht beim Betrieb des Anhängers entstanden. Dem Halter könne nicht angerechnet werden, dass ein anderer Autofahrer den Anhänger angestoßen hat und der ordnungsgemäß abgestellte Anhänger deswegen weggerollt ist. Der Streit ging vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Halter haftet für Schäden durch Anhänger

Die Revision hatte Erfolg. Denn die obersten deutschen Zivilrichter legten das Merkmal "beim Betrieb" des Anhängers weit aus. In dem sogenannten Schadengeschehen hätte sich die vom Anhänger ausgehende Gefahr ausgewirkt, führten die Richter aus. Der Unfallablauf sei durch den Anhänger (mit-)geprägt worden, auch wenn der Autofahrer, der aus der Kurve getragen worden war, den Unfall maßgeblich bestimmt habe. Das Geschehen sei daher dem Betrieb des Anhängers und damit dem Halter zuzurechnen, so die Richter. Aus der Konstruktion des Anhängers ergebe sich die Gefahr einer unkontrollierten Bewegung, wenn fremde Kräfte auf ihn einwirken. Diese bestehe weiter, solange der Anhänger im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werde.

BGH, Urteil vom 15.3.2023, Az.: VI ZR 87/22