"Blaulicht"-Reporter darf Seitenstreifen nicht befahren
Ein Journalist will den Seitenstreifen befahren, um schneller zu einem Unfallort zu kommen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe muss entscheiden, was vorgeht: Pressefreiheit oder Verkehrssicherheit.
Der Fall: Geklagt hatte ein Journalist, der zwei Online-Mediendienste im Rhein-Neckar-Raum betreibt. Der Reporter berichtet dort vor allem über Verkehrsunfälle auf Autobahnen. Der Journalist hatte sein Auto als Pressefahrzeug gekennzeichnet und eine gelbe Warnleuchte angebracht. So ausgerüstet, fuhr er mehrfach auf dem Seitenstreifen am Unfall-Stau vorbei, um vor Ort Fotos und Videoaufnahmen zu machen. Dafür kassierte er mehrere Bußgeldverfahren. Und: Die Behörden beschlagnahmten die gelbe Warnleuchte.
Auf dem Seitenstreifen am Stau vorbei zur Unfallstelle
Daraufhin beantragte der Reporter beim Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ausnahmegenehmigung, um auf Autobahnen anhalten und parken, die Fahrbahn betreten und den Seitenstreifen sowie Betriebsausfahrten befahren zu dürfen. Er argumentierte, dass er die Genehmigung brauche, um seine Pressearbeit ausüben zu können. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab und begründete das mit dem Vorrang der Verkehrssicherheit.
Schließlich könnten andere Verkehrsteilnehmer dazu animiert werden, die Betriebsausfahrten bzw. den Standstreifen zu nutzen. Außerdem solle die Polizei bei größeren Unfällen nicht noch zusätzlich Ausnahmegenehmigungen überwachen. Der Reporter könne die Unfallorte auch über Feldwege anfahren, so die Behörde. Dieser fühlte sich in seiner Pressefreiheit eingeschränkt und klagte.
Verkehrssicherheit geht vor Pressefreiheit
Allerdings erfolglos, das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Die Entscheidung der Behörden, keine Ausnahmegenehmigung für den Reporter zu gewähren, sei nicht zu beanstanden, so die Richter.
Streitig sei, ob ein Reporter – anders als alle anderen im Stau stehenden Verkehrsteilnehmer – den Seitenstreifen befahren darf, um möglichst schnell nach einem Unfall auf der Autobahn zum Ort des Geschehens zu gelangen und so schneller an Informationen zu gelangen. Der Journalist wolle also mehr Rechte als andere Verkehrsteilnehmer.
Dieser Anspruch sei aber nicht von der Pressefreiheit gedeckt und kollidiere hier mit der Verkehrssicherheit, also den hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer.
VG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2021, Az.: 14 K 3375/20