Radweg nicht benutzt – Mitschuld bei Unfall?
Trägt ein Radfahrender, der den benutzungspflichtigen Geh- und Radweg nicht befährt, bei einem Unfall eine Mitschuld? Das hatte das Oberlandesgericht München zu entscheiden.
Der Fall: Auf einer zweispurigen, kurvigen Bergstraße kam es zu einem Unfall zwischen einem Motorradfahrer und einer Radfahrerin. Die Radfahrerin fuhr nicht auf dem für sie vorgesehenen Radweg, sondern auf der Straße, als der Unfall sich bei einem Überholmanöver des Motorradfahrers ereignete. Beide Unfallbeteiligte wurden schwer verletzt. Es entbrannte ein Streit über die Schuldverteilung, und die Sache ging vor Gericht.
Motorradfahrer und Radfahrerin schwer verletzt
Das Motorrad hatte laut einem Gutachten bei dem Zusammenstoß eine Geschwindigkeit von 90 bis 97 km/h. Das genaue Fahrverhalten des Motorradfahrers konnte nicht aufgeklärt werden, die Radfahrerin hatte aber die Straße anstatt des Radwegs benutzt.
Haftung nach Betriebsgefahr
Das Oberlandesgericht München führte aus, dass sich die Haftung bei Unfällen zwischen motorisierten und nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern an der sogenannten Betriebsgefahr orientiere. Aufgrund der hohen Betriebsgefahr beim Überholen nahm das Gericht auf Seiten des Motorradfahrers eine Mithaftung von 75 Prozent an. Dabei berücksichtigte es, dass es sich um eine in jeder Fahrtrichtung einspurige und kurvige Straße handelte. Die Radfahrerin müsse zu 25 Prozent mithaften, weil sie den benutzungspflichtigen Geh- und Radweg nicht benutzt hatte. Wegen dieses Verstoßes sei es ausgeschlossen, eine Mithaftung der Radfahrerin ganz zurücktreten zu lassen, so das Gericht.
OLG München, Urteil vom 20.10.2021, Az.: 10 U 6514/20