Reicht ein nicht geeichter Tacho im Polizeiauto, um Temposünder zu überführen?
Reicht es für eine Verurteilung wegen Raserei, wenn ein Tempoverstoß durch Nachfahren gemessen wird und im Polizeiauto ein nicht geeichter Tacho eingebaut ist? Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg.
Der Fall: Ein Autofahrer wurde auf der Autobahn von der Polizei verfolgt, nachdem er aufgefallen war, weil er viel zu schnell fuhr. Mit dem nicht geeichten Tacho und der digitalen Tempoanzeige des Polizeiautos wurde beim Hinterherfahren eine Geschwindigkeit von 220 km/h gemessen. Zulässig war an dieser Stelle eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h.
480 Euro Geldbuße und Fahrverbot
Nachdem 20 Prozent Messtoleranz abgezogen war, blieb noch eine Mindestgeschwindigkeit des Autofahrers von 176 km/h. Der Mann bekam wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 480 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Er wehrte sich mit einer Rechtsbeschwerde.
Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte den Autofahrer wegen der erheblichen Überschreitung der Geschwindigkeit. Es ging davon aus, dass der Fahrer die Tempoüberschreitung bewusst in Kauf genommen und damit vorsätzlich gehandelt habe.
Gericht: Messung durch Nachfahren zulässig
Nach etablierter Rechtsprechung sei eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch mit nicht geeichtem Tacho zulässig, führte das Gericht aus. Dazu gehörten eine ausreichend lange Messstrecke, ein konstanter Abstand zwischen den Fahrzeugen, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung sowie gute Sichtverhältnisse.
Bei Nacht kämen noch Angaben über die Möglichkeiten der Polizeibeamten, den Verkehrsverstoß zu beobachten, dazu. Alle diese Voraussetzungen für eine zulässige Messung seien in diesem Fall erfüllt gewesen, so das Gericht.
Oberlandesgericht Brandenburg am 15.04.2024 (AZ: 1 ORbs 11/24)