Fahrerlaubnis entzogen: Mehr als 150 Parkverstöße in einem Jahr

Eine Politesse schreibt einen Strafzettel fürs Falsch parken
Wer laufend Parkverstöße begeht, dem droht die Entziehung der Fahrerlaubnis© imago images/Horst Rudel

Ein Autofahrer begeht innerhalb eines Jahres mehr als 150 Parkverstöße. Darf ihm die Behörde deshalb die Fahrerlaubnis entziehen? Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.

Der Fall: Ein Mann hatte innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die Behörde entzog dem Autofahrer wegen fehlender Fahreignung die Fahrerlaubnis. Damit war der Mann nicht einverstanden. Er wandte ein, die Verstöße seien von anderen Personen mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen worden. Er habe in den Ordnungswidrigkeitsverfahren nur deshalb nie Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen.

Der Autofahrer argumentierte, dass die Behörde vor der Entziehung der Fahrerlaubnis als milderes Mittel das Führen eines Fahrtenbuchs hätte anordnen müssen. Außerdem sei er beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen.

Fast jeden zweiten Tag ein Parkverstoß

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen. Die Behörde habe zu Recht eine mangelnde Fahreignung des Autofahrers angenommen, so das Gericht. Bagatellverstöße blieben zwar bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht. Wenn jemand aber offensichtlich nicht willens sei, sich im Interesse eines geordneten und sicheren Verkehrs an gewisse Vorschriften zu halten, sei das nach Ansicht des Gerichts jedoch anders.

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung

Schon die Anzahl der an sich unbedeutenden Verkehrsverstöße, die fast alle im Wohnumfeld begangen worden waren, begründeten Zweifel an der Fahreignung des Autofahrers, führte das Gericht aus. Ob diese auf das Konto von Familienangehörigen gingen, sei unerheblich. Denn wer durch viele Bußgeldbescheide erfahre, dass andere mit seinem Fahrzeug ständig gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, aber nichts dagegen unternehme, zeige "charakterliche Mängel". Daher sei der Mann für die Teilnahme am Straßenverkehr ungeeignet, so das Gericht.

Ob der Autofahrer die Fahrerlaubnis beruflich brauche, sei nach Ansicht des Gerichts nicht entscheidend, wenn die Entscheidung zur Entziehung zwingend vorgesehen sei.

VG Berlin, Urteil vom 28.10.2022, Az.: VG 4 K 456/21