Parken auf dem Radweg: Auto abgeschleppt

Ein Auto parkt auf einem Radweg
Keine gute Idee: Parken am Ende des Radwegs© imago images/Sabine Gudath

Wer sein Auto auf einem Radweg parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Aber gilt das auch dann, wenn das Auto am Ende des Radwegs steht und dahinter ein anderes Fahrzeug parkt? Das hatte das Verwaltungsgericht Leipzig zu entscheiden.

Der Fall: Ein Auto war in Leipzig auf einem Radweg geparkt. Dieser war mit dem Zeichen „Radweg“ gekennzeichnet und durch eine durchgezogene Linie von der Fahrbahn getrennt. Weil der Halter des Autos nicht ermittelt werden konnte, wurde es abgeschleppt. Dem Halter wurden von der Behörde die Abschleppkosten von gut 300 Euro in Rechnung gestellt. Dieser wehrte sich dagegen mit einer Klage.

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Auch wer am Ende des Radwegs parkt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden© ADAC e.V.

Er argumentierte, dass durch das geparkte Auto keine Verkehrsbehinderung entstanden sei, weil es am Ende des Radwegs gestanden und dahinter ein anderes Fahrzeug geparkt habe. Die Radler hätten nach Ansicht des Halters sowieso auf die Straße ausweichen müssen.

Halter muss Abschleppkosten zahlen

Das Verwaltungsgericht Leipzig folgte der Argumentation des Halters nicht und wies die Klage ab. Er musste die Abschleppkosten bezahlen. Da das Auto des Halters verkehrswidrig geparkt war, sei das Abschleppen rechtmäßig gewesen, so das Gericht.

Behinderung des fließenden Verkehrs

Der Argumentation des Fahrzeughalters, die Radfahrer seien nicht behindert worden, weil sie wegen des hinter ihm geparkten Autos ohnehin auf die Straße hätten ausweichen müssen und er am Ende des Radwegs parkte, folgte das Gericht nicht. Von dem geparkten Auto ging trotzdem eine Funktionsbeeinträchtigung des Radwegs aus. Damit war eine Gefährdung des fließenden Verkehrs verbunden, weil die Radler auf die Straße ausweichen mussten, so das Gericht.

Abschleppen zur Vermeidung von Nachahmern nötig

Nach Ansicht des Gerichts gab es darüber hinaus aus präventiven Gründen ein öffentliches Interesse an der Entfernung des geparkten Autos. Andere Verkehrsteilnehmer sollten davon abgehalten werden, sich ebenfalls verbotswidrig zu verhalten. Dass hinter dem Auto noch ein weiteres Fahrzeug geparkt war, zeige einen schon eingetretenen Nachahmungseffekt, so das Gericht.

VG Leipzig, Urteil vom 5.5.2021, Az.: 1 K 860/20

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