Bepflanzung ragt auf Gehweg, Vogeleier fallen aufs Auto: Wer ist zuständig?
Muss eine Gemeinde gegen die Bepflanzung eines Privatgrundstücks vorgehen, die auf einen Geh- und Radweg ragt, aber von weitem zu sehen ist? Und muss sie vor herunterfallenden Vogeleiern warnen? Zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm.
Bepflanzung ragt in Straße
Der erste Fall: Die Bepflanzung eines privaten Grundstücks ragte an einer Kreuzung auf einen Geh- und Radweg. Dadurch war die Sicht der Verkehrsteilnehmer eingeschränkt, allerdings war die Situation schon von weitem zu erkennen. Es kam zu einem Unfall zwischen zwei Radfahrern. Einer von ihnen machte Schadenersatz gegen die verkehrssicherungspflichtige Kommune geltend und klagte.
Er hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG Hamm urteilte, es bestünden keine Ersatzansprüche wegen der eingeschränkten Sicht durch aus privaten Grundstücken hereinragende Pflanzen. Vielmehr hätten die Verkehrsteilnehmer die eingeschränkten Sichtverhältnisse schon von weitem deutlich erkennen und sich darauf einstellen können, so das Gericht.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.8.2023, Az.: 11 U 76/22
Taubeneier fallen aufs Auto
Im zweiten Fall fielen Vogeleier aus Nestern in einem Tunnel auf die fahrenden Autos. Ein Autofahrer klagte auf Schadenersatz. Der Grund: Ein herabgefallenes Taubenei habe sein Fahrzeug beschädigt. Der Mann war der Meinung, die Gemeinde hätte den Verkehr schützen und zum Beispiel durch Abwehrnetze verhindern müssen, dass Vögel im Tunnel nisten.
Das OLG Hamm wies auch diese Klage ab. Die Stadt sei zwar verkehrssicherungspflichtig, so das Gericht. Allerdings sei sie wegen des erheblichen personellen und finanziellen Aufwands nicht verpflichtet, den Verkehr im Tunnel mit Taubenabwehrnetzen vor Schäden durch herunterfallende Taubeneier zu schützen.
OLG Hamm, Beschluss vom 5.7.2023, Az.: 11 U 149/22