Kaskoversicherung: Vertragsstrafe für zu viel gefahrene Kilometer fällig?

Tacho und Drehzahlmesser in einem Auto
Kaskoversicherung: Die jährliche Fahrleistung kann durch Vertrag begrenzt werden© iStock.com/O Lafeta

Viele Autofahrende haben eine Kaskoversicherung mit begrenzter jährlicher Fahrleistung abgeschlossen. Kann die Versicherung eine Vertragsstrafe verlangen, wenn diese überschritten und der Versicherung nicht angezeigt wird? Darüber hatte das Landgericht Koblenz zu urteilen.

Der Fall: Ein Autofahrer schloss eine Kaskoversicherung für seinen Wagen ab. Im Vertrag waren als maximale Fahrleistung 15.000 km pro Jahr vereinbart. Der Versicherung fiel im Rahmen einer Unfallregulierung auf, dass diese Jahreslaufleistung überschritten worden war. Die Versicherung verlangte dafür eine Vertragsstrafe von 500 Euro und berief sich dabei auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Die Sache ging vor Gericht, weil der Versicherungsnehmer die Strafe nicht zahlen wollte.

Unangemessene Benachteiligung

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Es sah die Regelungen zur Vertragsstrafe in den AKB als unwirksam an. Die Richter führten aus, dass die Vertragsstrafe den Versicherungsnehmer unangemessen benachteilige: Die Höhe der Vertragsstrafe sei im Verhältnis zum Verstoß und zu seinen Folgen für den Versicherungsnehmer unverhältnismäßig.

Vertragsstrafe soll Tricks bei Vertragsabschluss verhindern

Bei der Entscheidung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die vereinbarte Fahrleistung eine günstigere Versicherungsprämie zur Folge hat. Eine höhere Fahrleistung führe für die Versicherung zu einem erhöhten Risiko und damit zu einer geänderten Berechnungsgrundlage für den Versicherungsbeitrag. Die Richter sahen daher eine Vertragsstrafe für die Nichtanzeige der erhöhten Fahrleistung grundsätzlich nicht als unbillig an.

Ansonsten könnte der Versicherungsnehmer ohne Risiko bei Abschluss des Vertrages unangemessen wenige Jahreskilometer angeben, um möglichst wenig Versicherungsbeitrag zu zahlen. Dies ginge zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten, so die Richter.

Vertragsstrafe nur bei Vorsatz

Eine Vertragsstrafe sei grundsätzlich auch den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) enthalten. Diese sehen eine Vertragsstrafe aber nur bei Vorsatz vor. Die Richter hätten bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Höhe der Vertragsstrafe auch keine Bedenken.

In den hier vereinbarten AKB war aber schon bei einem (einfach) fahrlässigen Nichtanzeige der Überschreitung der Jahresfahrleistung eine Vertragsstrafe von 500 Euro vorgesehen. Und das schon bei einer Überschreitung von nur einem Kilometer, der zu einem zu niedrig angesetzten Beitrag von 0,01 Euro führen würde. Bei einem einfach fahrlässigen Verstoß stehe die Höhe der Vertragsstrafe nicht im Verhältnis zu dem relativ geringen Vertragsverstoß, so die Richter.

LG Koblenz, Urteil vom 1.9.2021, Az.: 16 S 2/21

Hinweis der ADAC Juristen: Das Urteil ist rechtskräftig.