Hund klettert zum Fahrer – Herrchen muss Unfallschaden selbst bezahlen

Frau fährt mit Hund am Schoß Auto
Tiere müssen im Auto gut gesichert sein© iStock.com/MTod

Lässt ein Autofahrer seinen Hund im Fußraum auf der Beifahrerseite mitfahren und kommt es zu einem Unfall, weil der Hund auf die Fahrerseite klettert und den Fahrer ablenkt, muss sich dieser grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen.

Ein Autofahrer nahm seinen Hund im Fußraum vor dem Beifahrersitz mit. Der Hund war nicht zusätzlich gesichert und kletterte während der Fahrt hinüber in den Fußraum des Fahrers. Dieser wurde dadurch so gestört, dass er einen Unfall verursachte.

Die Versicherung zahlte den Schaden nicht. Sie argumentierte, der Fahrer hätte grob fahrlässig gehandelt. Dieser wandte ein, dass er den Hund schon oft so mitgenommen und es nie Probleme gegeben habe. Er argumentierte, dass er deshalb darauf hätte vertrauen dürfen, dass der Hund nicht zu ihm hinüberkraxelt. Der Fall ging vor Gericht.

Hund im Auto nicht richtig gesichert

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Versicherung recht. Die Richter sahen ein grob fahrlässiges Verhalten des Autofahrers und bejahten die Leistungsfreiheit der Versicherung.

Der Autofahrer hatte leichtfertig gehandelt und die für jedermann ersichtliche Gefahr durch den Hund nicht berücksichtigt. Er verletzte damit die erforderliche Sorgfalt daher in besonders schwerem Maß, so die Richter. Der Autofahrer hätte sich trotz seiner großen Erfahrung mit Hunden nicht darauf verlassen dürfen, dass er während der Fahrt nicht von dem Hund gestört wird.

Fahrer handelte grob fahrlässig

Die Richter hielten es außerdem für unerheblich, dass der Autofahrer seinen Hund schon öfter im Fußraum auf der Beifahrerseite mitgenommen hatte, ohne dass es zu einer Gefährdung gekommen war. Der Autofahrer hätte daraus nicht herleiten dürfen, dass der Hund seinen Platz unter keinen Umständen verlassen würde, so die Richter.

Vielmehr hätte er dies verhindern können, indem er den Hund z.B. auf dem Rücksitz mitnimmt und die Rückbank mit einen Gitter abtrennt. Die Versicherung musste den Unfallschaden nicht bezahlen.

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.10.1993, Az.: 8 U 1482/93

Hinweis
Dieses Urteil ist 1993 zur damaligen Rechtslage ergangen. Damals gab es nur die Option „alles oder nichts“. Seit 2008 wird die Leistung bei grober Fahrlässigkeit jedoch nach dem Grad des Verschuldens gekürzt. Heute würde es in einem solchen Fall daher darauf hinauslaufen, dass zumindest ein Teil des Schadens erstattet würde. Hat der Versicherungsvertrag zudem eine Klausel, die den Einwand der groben Fahrlässigkeit durch die Versicherung ausschließt, dann würde die Leistung gar nicht gekürzt werden.

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