1,3 Kilometer zum Strand sind nicht "wenige Gehminuten"
Müssen Urlauber zum Strand 1,3 Kilometer gehen, liegt das Hotel nicht "nur wenige Gehminuten von wunderschönen Stränden" entfernt. Bekommen enttäuschte Reisende eine Entschädigung? Ein Urteil des Amtsgerichts München.
Der Fall: Eine Frau hatte für sich und ihre neunjährige Tochter eine Rundreise durch Costa Rica gebucht. Eine Station der Reise war ein Boutiquehotel an der Pazifikküste, das mit den Worten "nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt" beschrieben war. Die Realität sah aber anders aus: An der Rezeption erfuhr die Frau, sie müsse ein Taxi zum Strand nehmen, weil dieser 25 Gehminuten entfernt läge.
Urlauberin buchte Ersatzhotel
Die Frau beschwerte sich. In Abstimmung mit der lokalen Ansprechpartnerin der Reiseveranstalterin buchte sie auf eigene Kosten ein Ersatzhotel. Für den Umzug ins neue Hotel ging Mutter und Tochter ein Urlaubstag verloren. Die Frau verlangte von der Reiseveranstalterin die Kosten für das Ersatzhotel (733 Euro) und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (1062 Euro).
Die Reiseveranstalterin argumentierte, der Strand sei in ca. 15 Minuten zu erreichen. Eine bestimmte Entfernung oder Gehzeit zum Strand sei nie zugesichert worden. Die Sache landete vor Gericht.
Luxusreise: Entfernung zum Strand zu groß
Das Amtsgericht München gab der Urlauberin in vollem Umfang Recht. Das Hotel sei wegen der Entfernung zum Strand mangelhaft, das Merkmal "wenige Gehminuten" sei vertraglich vereinbart. Es habe sich um eine hochpreisige Reise gehandelt. Die Reiseveranstalterin werbe damit, unvergessliche Luxusreisen anzubieten und müsse sich an diesem Anspruch messen lassen, führte das Gericht aus.
Bei einer hochpreisigen Luxusreise seien "wenige Gehminuten" höchstens fünf Minuten bei normalem Gehtempo, so das Gericht. Der Strand aber war 1,3 Kilometer vom Hotel entfernt. In fünf Minuten könnte man diese Strecke nur zurücklegen, wenn man etwa 15,6 km/h laufen würde, rechnete das Gericht vor. Das sei selbst für erfahrene Läufer ein ambitioniertes Tempo und könne man nicht voraussetzen. Denn der Reiseveranstalterin sei bekannt gewesen, dass die Frau mit ihrer neunjährigen Tochter reiste. Bei der Planung der Reise sei das Freizeitprogramm extra kinderfreundlich gestaltet worden.
AG München, Urteil vom 22.11.2023, Az.: 242 C 13523/23
(Das Urteil ist rechtskräftig.)