Garagentor kracht auf Porsche: Gibt es Schadenersatz?

Ampel an einem Garagentor
Das Rolltor einer Tiefgarage beschädigte einen Porsche© Shutterstock/Mariana Serdynska

Beim Hinausfahren aus der Tiefgarage kracht das Rolltor auf einen Porsche. Die Besitzerin verlangt Schadenersatz von ihrer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft. Ein Urteil des Amtsgerichts München.

Der Fall: Eine Porsche-Fahrerin ist Eigentümerin einer Wohnung samt Tiefgaragen-Stellplatz im Münchner Westen. Als sie aus der Garage herausfahren wollte, krachte das Rolltor auf das Dach ihres Wagens. Die Frau verlangte die Reparaturkosten von knapp 8700 Euro von der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft (WEG) ersetzt und klagte. Sie argumentierte, sie sei mit dem Porsche Coupé 911 ordnungsgemäß aus der Tiefgarage gefahren. Das Tor habe sie von innen mit ihrem Sensor geöffnet und sei dann bei Grün die Rampe hinaufgefahren. Das Rolltor sei plötzlich und völlig unerwartet auf das Autodach gekracht.

Garagentor technisch in Ordnung?

Für die Porsche-Fahrerin stand außer Frage, dass die WEG Verkehrssicherungspflichten verletzt haben musste. Das Rolltor habe nicht richtig funktioniert, die nötige Sicherung habe gefehlt. Beweise dafür müsse sie nicht erbringen, meinte die Frau. Die WEG bestritt den Vorfall und wies darauf hin, das Tor sei technisch in Ordnung und habe zum Zeitpunkt des Unfalls fehlerfrei funktioniert.

Gericht weist Klage der Porsche-Fahrerin ab

Das Amtsgericht München wies die Klage der Porsche-Fahrerin ab. Es gebe keine Beweise für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die WEG, so das Gericht. Es habe nicht feststellen können, dass der Schaden durch ein Versagen der Haltevorrichtung oder einen Ausfall im Sicherheitssystem verursacht wurde.

Schadensursache nicht bewiesen

Das Gericht führte aus, die Porsche-Fahrerin müsse beweisen, dass sie bei Grün die Auffahrtsrampe hinaufgefahren sei und das Rolltor ohne Verzögerung passiert habe bzw. passieren wollte. Diesen Beweis konnte die Frau nicht erbringen. Sie blieb daher auf den Kosten für die Reparatur des Autodachs sitzen.

AG München, Urteil vom 28.4.2023, AZ.: 1290 C 17690/22