Flug online gebucht: Check-in muss noch möglich sein

Bekommt ein Passagier bei einem kurzfristig online gebuchten Flug Schadenersatz, wenn nicht genug Zeit für den Check-in bleibt? Die Airline hatte nicht darauf hingewiesen, dass dafür nur noch wenige Minuten bleiben. So urteilte das Amtsgericht Düsseldorf.
Der Fall: Ein Passagier buchte am Flughafen Beirut um 12.06 Uhr mit seinem Smartphone den Flug um 13.10 Uhr nach Stockholm. Die Buchungsbestätigung für sein Online-Ticket bekam er um 12.09 Uhr per E-Mail. Der Fluggast konnte aber nicht mehr einchecken. Der Grund: Der Online-Check-in und der Check-in-Schalter wurden pünktlich eine Stunde vor Abflug, also um 12.10 Uhr geschlossen. Die Airline hatte bei der Buchung darauf aber nicht hingewiesen. Der Flieger hob ohne den Passagier ab, der daraufhin von der Airline die Kosten für den verpassten Flug zurückverlangte – immerhin fast 500 Euro.
Entschädigung für verpassten Flug
Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Fluggast Recht und sprach ihm Schadenersatz zu. Die Airline müsse ihm die Ticketkosten erstatten, so das Gericht. Denn sie hätte den Fluggast vor Abschluss der Buchung darüber aufklären müssen, wie viel bzw. wenig Zeit noch bis zum Check-in bleibt. Weil die Airline das versäumt habe, habe sie ihre Hinweispflicht verletzt. Es reiche nicht aus, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinzuweisen. Denn bei einer kurzfristigen Buchung könne man vom Fluggast nicht erwarten, dass er sich die Informationen dort heraussucht.
Check-in muss noch zu schaffen sein
Das Gericht führte aus, der Fluggast könne vielmehr von der Airline erwarten, dass Flugtickets nur so lange verkauft werden, wie der Passagier unter normalen Umständen den Check-in noch schaffen könne. Das sei nicht der Fall, wenn der Online-Check-in eine Minute nach Versenden der Buchungsbestätigung schließe. Denn auch für einen Online-Check-in brauche man in jedem Fall fünf Minuten. Schließlich müsse man erst die E-Mail mit der Buchungsbestätigung abrufen und sich dann mit dem Prozedere für den Check-in vertraut machen. Wäre der Fluggast von der Airline ordnungsgemäß über die Schließung des Check-in um 12.10 Uhr informiert worden, hätte er den Flug nicht gebucht, so das Gericht. Die Verletzung der Hinweispflicht sei ursächlich für die entstandenen Kosten, die Airline müsse daher den Ticketpreis zurückerstatten.
AG Düsseldorf, Urteil vom 17.6.2024, Az.: 37 C 294/24
Hinweis der ADAC Juristinnen und Juristen: Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts die Berufung zugelassen.