Unfall: Ferrari-Fahrer muss sich mit Porsche 911 begnügen

Ein roter Ferrari fährt dynamisch durch eine Kurve
Eine Nummer kleiner: Für Fahrer von Luxusautos gilt bei Ersatzwagen ein Spargebot© Shutterstock/yousang

Wer nach einem Unfall ein Ersatzauto anmietet, muss die Kosten möglichst gering halten. Ein Ferrari-Fahrer hat deshalb keinen Anspruch auf einen gleichwertigen Ersatzwagen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Der Fall: Ein Ferrari-Fahrer war unverschuldet an einem Unfall beteiligt. Für die elftägige Dauer der Reparatur seines Autos mietete er sich einen Lamborghini. Dafür entstanden Kosten in Höhe von 5600 Euro. Die Versicherung des Unfallgegners wollte diese nicht voll bezahlen und argumentierte, ein Porsche 911 oder ein BMW 8er hätte es auch getan. Der Ferrari-Fahrer klagte.

Kein extrem teures Luxusauto als Ersatzwagen

Die Richter gaben der Versicherung Recht. Grundsätzlich darf sich ein Geschädigter denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp als Ersatzwagen anmieten. Wer einen Sportwagen fährt, kann also nach einem unverschuldeten Unfall einen typgleichen Sportwagen als Mietauto wählen. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, so die Richter.

Der Geschädigte muss sich nach Ansicht der Richter für die Dauer der Reparatur mit einem weniger komfortablen Wagentyp begnügen, wenn ein typgleiches Auto nur für eine besonders hohe Miete zu haben ist. Er muss seine Ansprüche an Fahrfreude, äußeres Erscheinungsbild und Luxusausstattung in dieser Zeit herunterschrauben und kann nicht auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Sportwagen anmieten.

Gewisser Verzicht zumutbar

Die Miete für einen dem Ferrari vergleichbaren Sportwagen kostet pro Tag 600 bis 700 Euro. Ein Porsche Carrera oder ein 8er-BMW kann für 90 bis 230 Euro pro Tag gemietet werden.

Die Versicherung hatte dem Ferrari-Fahrer Mietwagenkosten in Höhe von 1618,36 Euro erstattet, das entspricht einem Tagessatz von 147 Euro. Dafür hätte sich der Geschädigte ein Auto mit hohem Fahrkomfort, gehobener Bequemlichkeit und überdurchschnittlicher Fahrzeugausstattung anmieten können.

Mit einem sportiven BMW, Audi, Mercedes oder Porsche hätte er technisch auf hohem Niveau und mit beträchtlicher Reputation unterwegs sein können, auch wenn diese Autos nicht direkt mit einem Ferrari oder Lamborghini vergleichbar sind. Auf die besonderen Fahreigenschaften und das Ansehen seines Ferrari hätte der Fahrer für wenige Tage verzichten können, so die Richter.

OLG Celle, Urteil vom 25.11.2020, Az.: 14 U 93/20