Urteil: Wegen Falschparken an der Bushaltestelle abgeschleppt

Falsch geparktes Auto an der Bushaltestelle
Autos von Falschparkern an der Bushaltestelle können umgesetzt werden© picture alliance / Rolf Kremming

Wer sein Auto näher als 15 Meter an einer Bushaltestelle parkt, muss die Abschleppgebühr bezahlen. Die Verkehrsbetriebe dürfen das Auto kostenpflichtig umsetzen. Ein Urteil aus Berlin.

Der Fall: Ein Autofahrer parkte seinen Wagen frühmorgens weniger als 15 Meter entfernt von einer Bushaltestelle in Berlin. Nachdem ein Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe den Verstoß festgestellt hatte, wurde das Auto umgesetzt. Dem Autofahrer flatterte anschließend einen Gebührenbescheid in Höhe von 208,33 Euro ins Haus. Gegen diesen wehrte sich der Autofahrer. Er habe niemanden behindert. Der Busfahrer habe genug Platz zum Rangieren gehabt, außerdem fahre der Linienbus nachts nur selten. Das Umsetzen und die Gebühren hielt der Autofahrer daher für unverhältnismäßig. Er klagte.

Gericht: Falschparker dürfen abgeschleppt werden

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Der Gebührenbescheid sei rechtmäßig. Die Verkehrsbetriebe dürften nach dem Berliner Mobilitätsgesetz falsch geparkte Fahrzeuge umsetzen lassen, so das Gericht. Sie dürften neben Polizei und Ordnungsbehörden den ruhenden Verkehr überwachen, damit der ÖPNV nicht behindert wird: Zum Beispiel durch Falschparker, die Busspuren blockieren oder – wie in diesem Fall – an Haltestellen Linienbussen im Weg stehen.

Abschleppgebühr fällig: Parken an der Bushaltestelle

Das Gericht führte aus, der Autofahrer habe verbotswidrig näher als 15 Meter an einem Haltestellenschild geparkt. Das Umsetzen und der Gebührenbescheid seien verhältnismäßig, auch wenn das Auto dabei niemanden behindert habe. Eine konkrete Behinderung sei nach Ansicht des Gerichts nicht nötig, denn das reibungslose Funktionieren des öffentlichen Nahverkehrs habe einen hohen Stellenwert. Eine Bushaltestelle müsse für den Linienverkehr immer frei sein. 

Falschparker muss vor Abschleppen nicht informiert werden

Dass der Autofahrer vor dem Umsetzen seines Pkw nicht kontaktiert wurde, mache den Bescheid nicht unverhältnismäßig, so das Gericht. Denn die Behörde sei bei einem Fall von verkehrswidrigem Parken nicht generell verpflichtet, eine Halteranfrage zu starten oder anderweitig nachzuforschen. Das sei nämlich nur bedingt erfolgversprechend und dauere zu lange. Anders sei das nur, wenn der Fahrer/Halter sicher, einfach und schnell festgestellt und zum Umparken aufgefordert werden könne. 

VG Berlin, Urteil vom 30.5.2022, Az.: 11 K 298/21